Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. über das Förderprogramm Biotechnologie Baden-Württemberg

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1 Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über das Förderprogramm Biotechnologie Baden-Württemberg Indirekt-spezifische Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Biotechnologie in der Wirtschaft Vom Juli Förderziele Die Biotechnologie ist eine der Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und ein bedeutender Wachstumsmarkt. Als typische Querschnittstechnologie wird sie die Entwicklung vieler Wirtschaftsbereiche maßgeblich beeinflussen. Dazu gehören die Human- und Veterinärmedizin, die industrielle chemische Produktion einschließlich der Pharmaproduktion und dem Molecular Farming, die Land- und Ernährungswirtschaft und der Umweltschutz. Um auf diesem zukunftsträchtigen Gebiet die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu erhalten und auszubauen, ist es notwendig, das in Baden-Württemberg vorhandene Potenzial gezielt zu stärken. Nach der Gründungswelle in den 90ern zeigt es sich in letzter Zeit vermehrt, dass ein stabiles Unternehmen einerseits eine bestimmte kritische Größe braucht, um den Erfordernissen des Marktes gerecht werden zu können. Andererseits wird auch deutlich, dass mit der Entwicklung von Produkten höhere Renditen zu erzielen sind als mit Dienstleistungsangeboten. Jedoch dauert es in der Biotechnologie oftmals 10 Jahre und mehr, bis sich ein Unternehmen am Markt etabliert. Typisch für die Biotechnologie sind außerdem hohe Forschungs- und Entwicklungskosten. Dies stellt gerade junge und mittelständische Firmen vor erhebliche Finanzierungsprobleme. Auch tradierte, florierende Unternehmen scheuen oftmals den risikobehafteten, langwierigen und kostenintensiven Weg hin zu modernen biotechnischen Entwicklungen. Insbesondere Firmen, die sich erstmals mit der Biotechnologie beschäftigen wollen, lassen sich durch die Risiken und notwendigen Investitionen abschrecken.

2 2 Dieses Förderprogramm ist speziell darauf ausgerichtet, den Unternehmen die notwendige Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieses Förderprogramms sollen Projekte durchgeführt werden, die das Innovationspotential der Biotechnologie für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Wirtschaft über die Schaffung innovativer Produkte, Prozesse und Dienste erschließen und einen positiven Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Baden-Württemberg leisten. Es soll auch Hilfestellung bei der Kooperation von Unternehmen untereinander sowie mit Institutionen der Grundlagenforschung zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gegeben werden. Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe der für das Förderprogramm Biotechnologie Baden-Württemberg zur Verfügung stehenden Mittel. Die Förderung kann für eine Entwicklung von Produkten, Verfahren und Geräten (bis zu Prototypen einschließlich deren Herstellung und Test) beantragt werden. Sie erstreckt sich auf höchstens zwei Jahre. Nicht gefördert werden - Vorhaben, bei denen sich der überwiegende Teil der Tätigkeit nur auf den Bau und die Erprobung von Prototypen bezieht, und - die Überarbeitung bereits am Markt angebotener Produkte und Verfahren. - Im Falle einer de-minimis-beihilfe : Investitionskosten für Geräte 3. Rechtsgrundlage Das Land gewährt aus dem Förderprogramm Biotechnologie Baden-Württemberg Zuwendungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren allgemeinen Nebenbestimmungen sowie der Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)

3 3 hierzu. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Es wird auf 264 Strafgesetzbuch besonders hingewiesen (Subventionsbetrug). 4. Art und Höhe der Zuwendung a) Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuß längstens für 2 Jahre gewährt. Die Zuwendung beträgt 40% der zuwendungsfähigen Kosten. Der Höchstzuschuss pro Unternehmen für ein Projekt beträgt Bei der Förderung von gemeinsamen Vorhaben (Verbundzusammensetzung siehe 5. Zuwendungsempfänger) müssen mindestens 10 % der gesamten Fördermittel für Arbeiten in dem bzw. den Forschungsinstitut(en) aufgewandt werden. Weitere Projektzuschüsse der öffentlichen Hand (Land, Bund, EU) für ein gefördertes Projekt werden auf die Förderung angerechnet. Eine Antragstellung ist nur bis zum 30. September 2004 möglich (Ausschlussfrist). Frühester Förderbeginn - vorbehaltlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel - ist der 1. Dezember Neben der Regelförderung im EU-notifizierten Programm können de minimis - Beihilfen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuwendung, die im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, 100% betragen kann. Die Höchstsumme pro Unternehmen beträgt für 3 Jahre. Nicht förderfähig sind Investitionskosten für Geräte. Die Unternehmen verpflichten sich, über die in den vergangenen 3 Jahren erhaltenen de-minimis-beihilfen vollständige Informationen zu liefern, um so sicher zu stellen, dass der de-minimis-betrag i.h.v Zuwendung in einem 3-Jahres-Zeitraum nicht überschritten wird. (Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.)

4 4 Rechtsgrundlage für De-minimis -Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis -Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 10 vom Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleinst, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen, einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. erreichen, sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden, ihren Sitz in der Europäischen Union und eine Betriebsstätte in Baden- Württemberg haben und über die Grundvoraussetzungen für einen Einstieg in die Biotechnologie verfügen. Antragsberechtigt sind sowohl Einzelfirmen als auch mehrere Firmen im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsvorhabens. Bei Anträgen auf gemeinsame Forschungsvorhaben muss nachgewiesen werden, dass mindestens zwei antragstellende, rechtlich selbständige gewinnorientierte Unternehmen und mindestens ein ausgewiesenes Forschungsinstitut (Hochschule, MPG, Großforschungseinrichtung, Fraunhofer Gesellschaft, Biologische Bundesanstalt, etc.) an dem Forschungsprojekt beteiligt sind. Eine gemeinsame Absichtserklärung über die geplante Kooperation (Kooperationsvertrag unter Vorbehalt der Förderung) ist dem Antrag beizufügen. Für jedes an dem gemeinsamen FuE-Vorhaben beteiligte Unternehmen gelten die o.g. Bedingungen. 6. Formale Anforderungen an die Anträge

5 5 Als Anlage zum Antrag sind auf nicht mehr als 10 Seiten folgende Punkte darzustellen: - Zu erreichende Ziele/Ergebnisse, Stand von Wissenschaft und Technik, Patentlage, Lösungswege, Risikograd; - Wirtschaftliche und technisch-wissenschaftliche Bedeutung der Ergebnisse; - Inhaltliche Projektbeschreibung (bisherige Arbeiten des/der Antragsteller(s), Arbeitsprogramm, vorhabenbezogene Ressourcenplanung, Meilensteinplanung); - Begründung für die beantragten Mittel; - Angaben zur beabsichtigten Ergebnisverwertung; - Arbeitsteilung/Darstellung der Zusammenarbeit mit Dritten. 7. Bewertungsverfahren Über die eingereichten Anträge entscheidet ein der Vertraulichkeit, Neutralität und Objektivität verpflichtetes Expertengremium. Kriterien für die Bewertung der Anträge sind der zu erwartende Beitrag der jeweiligen Projekte zur Schaffung innovativer Produkte, Prozesse und Dienste und damit zur Sicherung bestehender bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze, zur strukturellen bzw. technologischen Stärkung der Wettbewerbsposition und zur erzielten Verbesserung des Innovationsprozesses. Die zur Bonitätsprüfung angeforderten Unterlagen (Bilanz, G+V) werden nicht in die wissenschaftliche Begutachtung einbezogen; sie verbleiben beim Zuwendungsgeber bzw. beim beauftragten Projektträger. 8. Verfahren Das Wissenschaftsministerium wird den Projektträger Jülich (PTJ) mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragen. Auskünfte zum Programm, auch zur Antragstellung, erteilt: Forschungszentrum Jülich GmbH Projektträger Jülich (PTJ) des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg für

6 6 das Förderprogramm Biotechnologie Tel.: 02461/ oder oder Projektanträge sind einzureichen beim: (Original + 2 Mehrfertigungen) Forschungszentrum Jülich GmbH Projektträger Jülich z.hd.v. Frau Dr. Marion Wehner Jülich (Mehrfertigung) Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) z.hd.v. Frau Dr. Renate Fischer Postfach Stuttgart Die Vordrucke und die Allgemeinen Zuwendungsbestimmungen (AZB) für das Förderprogramm Biotechnologie Baden-Württemberg sind für die Antragstellung beim Projektträger (s.o.) erhältlich sowie bei Frau Rita Binder-Bestle, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Telefon: 0711/ ; Telefax: 0711/ ; Rita.Binder- Bestle@mwk.bwl.de oder im Internet abzurufen unter folgender Adresse: Spätester Termin für die Einreichung der Anträge ist der 30. September 2004 (Ausschlussfrist). Es gilt das Datum des Eingangs beim Projektträger Jülich.

7 7 Stuttgart, den 07. Juli 2004 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Im Auftrag Dr. Heribert Knorr Ministerialdirigent

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