Antrag von DIE LINKE vom Schreiben des Personal- und Organisationsreferates vom an die Stadtratsfraktion der CSU

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1 Telefon: Telefax: Frau Bald Personal- und Seite 1 von 9 Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11 Gerechtere Entlohnung von Praktikant/innen bei der LHM! Antrag Nr / A von DIE LINKE vom Sitzungsvorlage Nr /V Anlagen Antrag von DIE LINKE vom Schreiben des Personal- und Organisationsreferates vom an die Stadtratsfraktion der CSU Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Am stellte DIE LINKE den Antrag, dass der Stadtrat Folgendes beschließen möge: 1. Das Personal- und Organisationsreferat wird beauftragt, ein Konzept zu erstellen, durch das die Praktikant/innen bei der Landeshauptstadt München und ihren Tochter- unternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften künftig gerechter entlohnt werden. 2. Stipendiat/innen von Stiftungen (z.b. Hans- Böckler- Stiftung) erhalten von diesen eine bestimmte Summe pro Monat, wenn sie ein nicht bezahltes Praktikum absolvieren. Das Personal- und Organisationsreferat prüft, ob die Stadt München sich bei der Bezahlung von Praktikant/innen an dieser Summe orientieren kann, um für eine gerechtere Entlohnung der Praktikant/innen bei der LHM zu sorgen. 3. Über den Stand der Umsetzung wird dem Stadtrat berichtet. 1 Praktikantenverhältnisse bei der Landeshauptstadt München Die Landeshauptstadt München geht nur Praktikantenverhältnisse ein, die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung oder im Rahmen einer Umschulungs- /Weiterbildungsmaßnahme zum Zwecke der Aus- und Fortbil - dung vorgeschrieben sind. Hintergrund hierfür ist, dass bei einem Praktikum, das weder im Rahmen einer

2 Seite 2 von 9 beruflichen Qualifikations-, Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme absolviert wird, noch ein Pflichtp raktikum im Rahmen der Ausbildung darstellt, es bereits abstrakt schwierig ist, einen Praktikumszweck zu definieren, der die Grenze zum Arbeitsverhält nis nicht überschreitet. Die rechtlich eindeutige Abgrenzung eines solchen Praktikums zu einem Arbeitsverhältnis ist in der Praxis äußerst schwierig. Im Zweifel hat dies zur Folge, dass die Praktikantin/der Praktikant einen Anspruch auf Vergütung hat, so dass die übliche Vergütung, mit der eine im Betrieb vergleichbare Tätigkeit vergütet wird, zu zahlen ist. Diese vorgeschriebenen Praktika können sowohl gegen Entgelt als auch ohne Entgelt erfolgen. Da im Bereich der kommunalen Arbeitgeber die rechtliche Ausgestaltung bestimmter Praktikantenverhältnisse auch tarifvertraglichen Regelungen unterliegt, wird in der Praxis zwischen tariflichen und nicht tariflich geregelten Praktikumsverhältnissen unterschieden. Zu den weiteren Rahmenbedingungen und der derzeitigen städtischen Praxis hat das Personal- und Organisationsreferat mit Schreiben vom als Antwort auf die Anfrage der Stadtratsfraktion der CSU vom bereits ausführlich Stellung genommen (siehe Anlage). 2 Tarifliche Praktikantinnen und Praktikanten Das Vertragsverhältnis (insbesondere Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung) von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Landeshauptstadt München für das im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebene Berufspraktikum des Berufes Erzieherin/ Erzieher, nicht jedoch für sog. Vorpraktikantenverhältnisse, regelt sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für Praktikant innen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom Der TVPöD findet keine Anwendung auf Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikum in eine schulische Ausbildung oder Hochschulausbildung integriert ist. 3 Nicht tariflich geregelte Praktikantinnen und Praktikanten Tariflich nicht geregelte Praktikantenverhältnisse ob mit oder ohne Bezahlung sind nach den Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts sowie der Praktikantenrichtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberbände (VKA) zu beurteilen. Arbeitgeberrichtlinien haben für die Landeshauptstadt München als Mitglied des KAV Bayern bindende Wirkung, da die Mitgliedsverbände der VKA nach der VKA- Satzung die satzungsmäßigen Beschlüsse der VKA sowie die von ihr beschlossenen oder vereinbarten verbindlichen Richtlinien zu beachten haben. Die Praktikanten- Richtlinien der VKA unterscheiden zwischen Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen, und zwischen bestimmten Praktikantinnen und Praktikanten, auf die das BBiG nicht anzuwenden ist. 3.1 Unter den Geltungsbereich des BBiG fallende Praktikantinnen und Praktikanten

3 Seite 3 von 9 Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das BBiG fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung ( 26, 17 BBiG). Die Praktikanten- Richtlinien der VKA unterscheiden hierbei zwischen Vorprak - tika und Berufspraktika. Bei der Landeshauptstadt München absolvieren Praktikantinnen und Praktikanten für die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher im Sozialpädago - gischen Seminar ein derartiges Vorpraktikum und erhalten hierfür eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 450 zzgl. 51,56 München- Zulage (im 1. Jahr) und 485 zzgl. 51,56 München- Zulage (im 2. Jahr). Die Bezahlung liegt im Rahmen der vorgeschriebenen Vergütungshöhe entsprechend der Praktikanten- Richtlinien der VKA 1. Berufspraktika im Sinne der Praktikanten- Richtlinien der VKA werden bei der Landeshauptstadt München nicht angeboten. 3.2 Nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallende Praktikantinnen und Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. Dazu gehören z.b. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während des Praxissemesters, Praktika von Fachoberschülerinnen und Fachoberschülern, Praktika, die Schülerinnen und Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder Berufsfachschulen abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsord - nungen vorgeschrieben sind. 2 Diese Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem BBiG. Von der Zahlung einer Vergütung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der Praktikantinnen und Praktikanten besteht. 3 Unter einem besonderen Interesse ist insbesondere das Gewinnungsinteresse an Praktikantinnen und Praktikanten eines bestimmten Studienganges und die positive Prognose für eine spätere Rekrutierung dieser Absolventinnen und Absolventen als zukünftiges Personal vor dem Hintergrund der Personalbedarfsplanung zu verstehen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Interesses an städtischen Praktikantinnen und Praktikanten und die daraus resultierende grund - sätzliche Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe trifft das Personal- und Organisationsreferat im Benehmen mit den Referaten. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Personalausschusses vom , nach dem die Sachbearbeitung für alle Angelegenheiten bezahlter Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen, beim Personalreferat liegt. Die Feststellung des besonderen Interesses 1 Ziffer Buchstabe c der Praktikanten- Richtlinien der VKA 2 Ziffer der Praktikanten- Richtlinien der VKA 3 Ziffer der Praktikanten- Richtlinien der VKA

4 Seite 4 von 9 und die Festlegung der Praktikantenvergütung erfolgt mit Verfügung des Personal- und Organisationsreferates Unbezahlte Praktikumsverhältnisse Städtische Praktikantinnen und Praktikanten, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraumes (in der Regel zwischen ein und vier Wochen) im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung praktische Kenntnisse aneignen, die auf einen künftigen Beruf vorbereiten bzw. die Ausbildung unterstützen oder vervoll - ständigen und das Praktikum Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbil - dung ist (z.b. schulische/s Schnupperlehre/Betriebspraktikum, schulisches Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum oder vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen einer Umschulungs- / Weiterbildungsmaßnahme zum Zwecke der Ausund Fortbildung) erhalten in dieser Zeit keine Vergütung. Bei diesen Praktikan - tinnen und Praktikanten steht die Vermittlung von Kenntnissen und nicht die Erbringung von verwertbaren Arbeitsleistungen im Vordergrund. An der Beschäftigung dieses Personenkreises besteht seitens der Landeshauptstadt München kein besonderes Interesse im oben beschriebenen Sinn Bezahlte Praktikumsverhältnisse nach den Praktikanten- Richtlinien der VKA Die Praktikanten- Richtlinien der VKA sehen nur für Praktika, die von Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht werden, Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben und Studierende an Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- und Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, die Möglichkeit einer Vergütung vor, sofern ein besonderes Interesse an der Beschäftigung dieses Personenkreises besteht. Praktika, die von Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht werden, werden von der Landeshauptstadt München nicht angeboten Studierende an Fachhochschulen in technischen Fachrichtungen und an den (Fach- ) Hochschulen für Sozialwesen Für Studierende an Fachhochschulen in technischen Fachrichtungen und an den (Fach- ) Hochschulen für Sozialwesen, die ein Praxissemester ableisten und an deren Beschäftigung die Landeshaupt München ein besonderes Interesse hat, wurde auf Grundlage der Praktikanten- Richtlinien der VKA mit Beschluss

5 Seite 5 von 9 der Vollversammlung des Stadtrates vom und der Bekanntgabe im Verwaltungs- und Personalausschuss vom eine Praktikantenvergü - tung von 332,34 (brutto) festgelegt. Diese liegt im Rahmen der von den Praktikanten- Richtlinien der VKA vorgeschriebenen Studentinnen und Studenten der Informatik Studentinnen und Studenten der Informatik oder vergleichbarer Studiengänge (Universit ät) erhalten während ihres Praktikums bei der Hauptabteilung II des Direktoriums eine Praktikantenvergütung (Unterhaltsbeihilfe) in Höhe von monatlich 600 (brutto) 4. Vor dem Hintergrund der Konkurrenzfähigkeit erhalten diese Praktikantinnen und Praktikanten eine höhere Vergütung als die in den Praktikanten- Richtlinien der VKA ausgewiesene Höchstgrenze von 450 monatlich, da sich die Gewinnung dieses Personenkreises als zukünftiges Personal angesichts der schwierigen Personalbedarfsdeckung bei IT- Kräften auf dem Arbeitsmarkt ansonsten als schwierig erweist Bachelor of Laws Studentinnen und Studenten Bachelor of Laws Studentinnen und Studenten erhalten mit 600 ebenfalls eine im Verhältnis zum vorgeschriebenen Höchstsatz höhere Praktikantenvergü - tung 5, da auch hier ein besonderes Interesse an der zukünftigen Personalgewinnung besteht und sich eine Rekrutierung bei einer geringeren Vergütung als in der freien Wirtschaft als äußerst schwieri g erweisen würde. Aus Gründen der strategischen Personalbedarfsplanung soll der Personalbedarf für die dritte Qualifikationsebene zukünftig u.a. auch über Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge gedeckt werden. Sowohl bei den Studentinnen und Studenten der Informatik oder vergleichbarer Studiengänge (Universität) als auch bei den Bachelor of Laws Studentinnen und Studenten besteht seitens der Landeshauptstadt München ein besonderes Interesse an deren Beschäftigung und Vergütung. Das Praktikum bietet der Landeshauptstadt München die Möglichkeit, diese Studierende über einen längeren Zeitraum konkret in der Arbeitswelt zu erleben und damit qualifizierte Rückschlüsse über deren Eignung für eine evtl. spätere Festanstellung zu gewinnen. Aber auch die Studentinnen und Studenten können einen Einblick in die Aufgabenstellungen und den Arbeitsalltag der Landeshauptstadt München gewinnen und die hier gewonnenen Erfahrungen innerhalb ihres Netzwerkes an den Hochschulen, aber auch im privaten Umfeld einem breiten Personenkreis weitergeben. Ein frühzeitiger Erfahrungsaustausch und die Bindung während eines Praktikums ist in den beiden Studiengängen sehr wichtig. Die Überschreitung des durch die VKA- Richtlinien vorgegebenen Höchstbetrages von 450 lässt sich mit den erhöhten Lebenshaltungskosten und der personalwirt - schaftlichen Konkurrenzsituation im Großraum München rechtfertigen, die die bundesweit geltenden Praktikanten- Richtlinien der VKA naturgemäß nicht berücksichtigen kann. 4 Verfügung des Personal- und Organisationsreferates vom 17./ Verfügung des Personal- und Organisationsreferates vom

6 Seite 6 von 9 4 Konzept zur gerechteren Entlohnung von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Landeshauptstadt München, ihren Tochterunternehmen und den Beteiligungsgesellschaften Wie unter den Ziffern 1 und 2 dargestellt, ist eine Praktikantenvergütung seitens der Landeshauptstadt München nur bei tariflichen Praktikantinnen und Praktikanten, Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und bei besonderem Interesse bei sich für ein Praktikum interessierende Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen entsprechend der Vorgaben der Praktikanten- Richtlinien der VKA möglich. Damit besteht kein Raum für die Erstellung eines Konzeptes für eine über diese Vorgaben hinausgehende Bezahlungsregelung. Eine Berichterstattung zum Stand der Umsetzung ist insoweit auch nicht erforderlich. Zu den Praktikantenvergütungen der Beteiligungsgesellschaften und Tochterunter nehmen der Landeshauptstadt München ist zu sagen, dass diese als eigenständige Arbeitgeber in eigener Zuständigkeit festlegen, ob und ggf. in welcher Höhe sie Praktikantinnen und Praktikanten während ihrer Praktikums - zeit vergüten. Die Landeshauptstadt München kann weder zur grundsätzlichen Entscheidung, ob Praktika vergütet werden, noch zur Höhe einer ggf. gezahlten Praktikantenvergütung Vorgaben machen. Soweit die Beteiligungsgesell - schaften und Tochterunternehmen Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberver - band (KAV Bayern) sind, unterliegen auch deren abgeschlossene Arbeitsverhältnisse dem jeweiligen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und der Geltung der Richtlinien der VKA. 5 Vergleichbare Entlohnung der städtischen Praktikantinnen und Praktikanten mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten von Stiftungen (z.b. Hans- Böckler- Stiftung) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen verfolgt die Praktikums - förderung der Hans- Böckler- Stiftung das Ziel, ihre Stipendiatinnen und Stipendiaten während des Studiums beim Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zu unterstützen und dabei die Verbindung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation mit ihrem gewerkschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Engagement zu erleichtern. Es werden Pflichtpraktika, Berufseinstiegspraktika sowie freiwillige Praktika während Zeiten ideeller Förderung (in den Zeiten zwischen einem Bachelor- und Masterstudium) und in vorlesungsfreien Zeiten gefördert. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten eine monatliche Unterstützung in Form einer Mietkostenpauschale in Höhe von 250 und einer Kostenpau - schale für den öffentlichen Nahverkehr in Höhe von 40, sofern der Praktikumsort mindestens 50 km vom Studienort entfernt liegt. Zusätzlich bekom - men sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 615 brutto, sofern das Praktikum bei DGB- Gewerkschaften oder gewerkschaftlichen Einrichtungen statt - findet.

7 Seite 7 von 9 Die Praktikantenvergütungen für städtische Vorpraktikantinnen und Vorprak - tikanten und Studierende an Fachhochschulen in technischen Fachrichtungen und an den (Fach- ) Hochschulen für Sozialwesen liegen unter dem Betrag der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Hans- Böckler- Stiftung. Für eine Erhöhung dieser Praktikantenvergütungen bis zu dem an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausbezahlten Betrag bestehen aufgrund der Bindung an die Praktikanten- Richtlinien der VKA und der derzeitig schwierigen Haushaltssi - tuation weder rechtliche noch finanzielle Möglichkeiten. Dagegen ist die Höhe der Praktikumsvergütungen von Studentinnen und Studenten der Studiengänge Bachelor of Laws und Informatik (oder vergleichbarer Studiengänge) mit der Vergütungshöhe der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Hans- Böckler- Stiftung vergleichbar. 6 Begründung für die verspätete Vorlage Die Erstellung der Beschlussvorlage machte umfangreiche interne Abstim - mungen erforderlich, die sich aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten verzö - gerten. Dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong, dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsstelle für Frauen, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Von den vorstehenden Ausführungen wird Kenntnis genommen. 2. Die Bezahlung von Praktikantenverhältnissen erfolgt nach tariflichen Regelungen bzw. nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien der Vereinigung der kommuna len Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen ( Praktikantenrichtlinien der VKA ). 3. Die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen eines besonderen Interesses und die Vergütungshöhe für Praktikantinnen und Praktikanten eines bestimmten Studienganges liegt beim Personal- und Organisationsreferat. 4. Der Stadtratsantrag Nr /A von DIE LINKE vom

8 Seite 8 von 9 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober- /Bürgermeister/ in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Dr.Böhle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnis V. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. an den Gesamtpersonalrat an die Gesamtvertretung der Schwerbehinderten an die Gleichstellungsstelle für Frauen an das Direktorium GL

9 Seite 9 von 9 an das Baureferat RG an das Kommunalreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat HA IV Branddirektion an das Kulturreferat GL an die Münchner Stadtbibliotheken an die Münchner Kammerspiele an das Personal- und Organisationsreferat GL an das POR - P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG an das Referat für Arbeit und Wirtschaft GL an das Referat für Bildung und Sport GL an das Sozialreferat S-Z- P an die Stadtkämmerei GL an den Abfallwirtschaftsbetrieb München an die Markthallen München an die Stadtgüter München Verwaltung an die Münchner Stadtentwässerung an die Städtisches Klinikum München GmbH, Personalbetreuung Beamte an die Stadtwerke München GmbH, P- PP an das Jobcenter zur Kenntnis Am

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