Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten
|
|
- Anke Schäfer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten Das Infektionsschutzgesetz -Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer- Was ist bei Festen zu beachten? Vortrag in Titisee-Neustadt am Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
2 Zweck des Gesetzes: Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorbeugen Infektionen frühzeitig erkennen ihre Weiterverbreitung verhindern ( 1 Abs. 1 IfSG)
3 42 - Tätigkeitsverbot Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von leicht verderblichen Lebensmitteln oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Das gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerätschaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist.
4 42 - Tätigkeitsverbot gesetzlich festgelegt muss nicht extra angeordnet werden bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht verderblichen Lebensmitteln oder außerhalb von Küchen sind erlaubt
5 Unterscheidung zwischen gesetzlichen Tätigkeitsverboten allgemeinen Regeln im Umgang mit Lebensmitteln Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
6 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot besteht bei Personen wenn sie an einer der genannten Krankheiten erkrankt sind (infektiöse Gastroenteritis, Virushepatitis A oder E, Typhus oder Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose) oder ein Verdacht besteht wenn sie an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind wenn sie bestimmte Krankheitserreger (Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen) ausscheiden Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
7 42 - Tätigkeitsverbot bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung Mitteilung unverzüglich an den Arbeitgeber
8 43 IfSG Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
9 Wer benötigt nach 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Belehrung? Alle Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind benötigen vor Beginn der Tätigkeit eine erstmalige Belehrung
10 Wer führt die Belehrung durch und was ist das Ziel? Das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt zu beauftragender Arzt mit dem Ziel durchgeführt, dass die Betroffenen die im IfSG genannten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn der Arzt bei ihnen bestimmte Krankheiten festgestellt hat, oder bei ihnen Krankheitssymptome aufgetreten sind, die auf diese Erkrankungen hinweisen. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
11 Belehrung nach 43 IfSG Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber müssen nur noch alle zwei Jahre! durchgeführt werden.
12 Für welche Personen gilt die vereinfachte Belehrung? Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht mehr der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrung. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nicht gewerbsmäßig im Sinne des IfSG tätig sind. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
13 Warum wurde die vereinfachte Belehrung eingeführt? Einerseits Erleichterung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer Andererseits bleibt es -unabhängig von den Bestimmungen des IfSG- bei der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung eines jeden, der Lebensmittel in Verkehr bringt Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
14 Wie wird die Belehrung durchgeführt? Die vereinfachte Belehrung sieht vor, dass die gesetzliche infektionshygienische Belehrung durch ein Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart Landesgesundheitsamt - mit umfassenden Informationen über den sicheren Umgang mit Lebensmitteln ersetzt wird. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
15 Ziel des Verfahrens: Entbürokratisierung Intention des Infektionsschutzgesetzes: Eigenverantwortung Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
16 Erkrankungen durch Lebensmittel Quelle: LWA-Öhringen,Bettina Stadler
17 Krankheitserreger können sowohl direkt über Menschen Quelle: als auch über Lebensmittel übertragen werden Quelle:
18 Übertragungswege Verzehrfertige Lebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt Direkt von Menschen (Keimträger) Indirekt über Verunreinigte Hände Verunreinigte Gerätschaften Unsaubere Arbeitskleidung Unreine, rohe Lebensmittel
19 Der Mensch als Keimträger Stirn Der Mensch ist natürlicher Lebensraum für Mikroorganismen, darunter auch Krankheitserreger Nasen-Rachenraum Mund Magen-Darmtrakt Haut
20 Wann muss ich den Arzt aufsuchen? Durchfall und Erbrechen Hautausschläge unbekannter Herkunft Wunden, die gerötet sind, nässen oder eitern Husten und Schnupfen Fieber Gelbfärbung der Haut und der Augen
21 Bakterien mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller können sich in Lebensmitteln schnell vermehren können Lebensmittel vergiften Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
22 Vermehren durch Teilung dieser Vorgang findet ca. alle 30 Min. statt 100 Keime 200 Keime 400 Keime 800 Keime 1600 Keime Nach 4 Stunden und nach weiteren 8 Stunden über 6 ½ Millionen
23 Bakterielle Erkrankungen Brechdurchfallerkrankungen aufgrund einer Salmonelleninfektion Typhus abdominalis, Paratyphus (Salmonella typhi & paratyphi) Shigellose (Bakterielle Ruhr) oder durch andere Bakterien verursacht Staphylokokken (Eitererreger) Bestimmte Colibakterien (EHEC) Campylobacter Yersinien Cholera
24 Viren Sehr viel kleiner als Bakterien Zellschmarotzer Können sich in Lebensmitteln nicht vermehren, werden aber über diese übertragen Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
25 Virale Erkrankungen Brechdurchfallerkrankungen verursacht durch Noroviren Rotaviren Adenoviren Außerdem für den Umgang mit Lebensmitteln relevant: ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E
26 Krankheitserreger WICHTIG! Nur durch Erhitzen auf über 70 C für mindestens 10 Min. werden Bakterien & Viren zuverlässig abgetötet. Das ist in Relation zu sehen, immer bezogen auf die Kerntemperatur im Produkt! Quelle: Maria Revermann
27 Vorbeugen Absolute Sorgfalt und persönliche Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln Was erwarte ich selbst beim Einkaufen von Lebensmitteln? Was erwarte ich selbst, wenn ich zum Essen ausgehe? Was erwarte ich von der Person, die mich bedient? Und von deren Erscheinungsbild.
28 Allgemeine Verhaltensempfehlungen im Umgang mit Lebensmitteln Gründliches Händewaschen vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch. Einmalhandtücher verwenden. Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen. Abdecken von Wunden mit wasserundurchlässigem Pflaster oder dicht schließendem Verband. Tragen von sauberer Schutzkleidung. Durch Einmalhandschuhe direkten Kontakt mit Lebensmitteln vermeiden. Vor Arbeitsbeginn Schmuck ablegen. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
29 Häufige Ursachen Hygienemängel Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln Kontakt oder Verzehr von rohen pflanzlichen oder tierischen Lebensmitteln Quelle:
30 Ziel: Verantwortliches Arbeiten mit Lebensmitteln sicherstellen Dem Auftreten von übertragbaren Erkrankungen vorbeugen Selbstbeobachtung trainieren Infektionen frühzeitig erkennen Hygieneregeln einhalten Weiterverbreitung verhindern
31 Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen
Vorgaben des Infektionschutzgesetzes
Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Dr. med. Klaus R. Walter sdezernent Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz im 43 wird die sog. Belehrung geregelt, die alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich
MehrName und Anschrift des Vereins. Vorstand: Nachweis für die Behörde
Name und Anschrift des Vereins Vorstand: Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über das Tätigkeitsverbot nach 42 und der Meldepflicht nach 43 IFSG belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner Unterschrift,
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
MehrWiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber
Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrSchulverpflegung und Infektionsschutzrecht
Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,
MehrLandkreis Harz Der Landrat
Landkreis Harz Der Landrat Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Tel. 03941/5970-2341 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen:
MehrBelehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln
Abteilung Gesundheit Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: gesundheitsamt@lkharburg.de Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang
MehrRHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt
RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreis Euskirchen Abt. Gesundheit Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrWer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG?
Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben. Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben.
MehrBelehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind
Landratsamt Konstanz Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 Amt für Gesundheit und Versorgung 78315 Radolfzell Referat Gesundheitsamt Telefon: 07531/800-2617 Fax: 07531/800-2688 E-Mail: gesundheitsamt@lrakn.de
MehrBelehrung über das Infektionsschutzgesetz
Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom 1.1.2001 1 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus,
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
MehrUmgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen
Umgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt nur für Lebensmittelunternehmen. Privatpersonen, die gelegentlich und in kleinem Rahmen Speisen zubereiten
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Lichtenberg Alfred-Kowalke-Straße 24, 10315 Berlin Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 1600 Fax: 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
Mehr- Lebensmittelüberwachung
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsamt Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Telefon: 02581/535365 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2
ASI Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN 1. Einleitung Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbare Krankheiten
MehrD E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
L A N D K R E I S O S T E R H O L Z D E R L A N D R AT M E R K B L A T T Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)!!! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!!! Nachdem
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
MehrBesondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1. Auch Arbeitgeber haben die in der Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern Sie zu dem auf Seite 2 des Merkblattes ausgeführten Personenkreis gehören.
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) (basierend auf einem Vorschlag aus dem Robert-Koch-Institut) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig
MehrBelehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe.
Gesundheitsamt Gesundheitszeugnisse Belehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe. Öffnungszeiten Tel.: 09 11 / 2 31-21 60 oder -31 42 oder - 29 82 oder -22
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- Telefon: 0631 / 7105-520 Telefax: 0631 / 7105-526 Email: infoga@kaiserslautern-kreis.de BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am
MehrKreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt -
Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Merkblatt für Vereine und Gruppierungen über die Vorschriften gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für unentgeltliche, gelegentliche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln - Merkblatt - Personen (z.b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten,
MehrStadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz
Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrBelehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Informationen zu den Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz für Mitarbeiter im Lebensmittelbereich Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel
MehrLEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.
10_01 Belehrung Sub- Sicherung Thema der Gesundheit LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.) 10.02
MehrBelehrung gemab 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Der Oberburgermeister Gesundheitsamt. Belehrung gemab 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Personen, die gewerbsmabig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbri ngen: 8. Feinkost-,
MehrDer Kreisausschuss Gesundheitsamt
Der Kreisausschuss Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )
Landkreis Mansfeld-Südharz Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrInformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt Arzheimer Straße 1 76829 Landau Tel.: 06341/940-606 Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Mehr1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG)
1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG) MARIA REVERMANN Infektionsschutzgesetz (IfSG) löste Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft
MehrUnterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System
Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Hygiene und Infektionsschutz Die wichtigsten Hygieneregeln In dieser Lerneinheit werden Sie über einige der wichtigsten* Hygieneanforderungen informiert,
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg)
Belehrungsbogen ( 43): Version vom 21.02.2014 Stempel des Gesundheitsamtes Landratsamt Donau-Ries Humanmedizin Pflegstr. 2 86609 Oonauwörth Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Wer muss
MehrGutachten des. Ständigen. Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN
Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN ANLAGE LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN
Mehrzur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln
Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Veröffentlicht mit Erlass: BMG 75220/0034 II/B/7/2009 vom 23.10.2009 Seite 1 von 11 INHALTSVERZEICHNIS
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrFlore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz Warum Infektionsschutzgesetz? ALT NEU Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab. Was bedeutet Infektionsschutz? Infektionsschutz bedeutet: Frühzeitige Erkennung
MehrINFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH
INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH Impressum: Herausgeber: Kreis Recklinghausen Der Landrat Gesundheitsamt Abteilung Infektionsschutz und Hygiene, Umweltmedizin, Umwelthygiene, Arzneimittelüberwachung
MehrErklärung nach 43 Infektionsschutzgesetz Für Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen
Erklärung nach 43 Infektionsschutzgesetz Für Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen Hiermit erkläre ich als Erziehungsberechtigter bzw. Betreuungsperson von, geboren am, Vor- und Nachname des Kindes
MehrInformationen zum Infektionsschutzgesetz
Informationen zum Infektionsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung
MehrWas für Jungs! Hamburg
Was für Jungs! Hamburg Informationen für Lehrkräfte, Väter, Mütter, Multiplikator_innen und Projektpartner im Rahmen des Aktionsprojektes» Was für Jungs! Hamburg / Boys Day«, 27. April 2017 Belehrung von
MehrBelehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln
MehrBelehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrPflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,
MehrVorwort 5 Die Autorin 7. Infektionsschutzgesetz (IfSG) 17. Allgemein Für welche Branchen/Bereiche gelten die IfSG?
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Die Autorin 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 17 Allgemein 17 1 Für welche Branchen/Bereiche gelten die 42 + 43 IfSG? 17 2 Gilt 42 Satz 1 auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen
MehrZweijährliche Belehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
LANDKREIS CLOPPENBURG 53 Gesundheitsamt 53.5 Gesundheitsaufsicht/Infektionsschutz Eschstraße 29 49661 Cloppenburg I n f o r m a t i o n e n zu 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zweijährliche Belehrung
MehrInfektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln
GEWERBERECHT - G28 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrGESUNDHEITSINFORMATIONEN
Unt GESUNDHEITSINFORMATIONEN FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELN BELEHRUNG NACH 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
FB Soziales, Gesundheit und Umwelt Amts- und Vertrauensärztlicher Dienst BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Stempel des Gesundheitsamtes / des beauftragten Arztes Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Dachauer Str. 90 80335 München Belehrung gemäß 43 Abs.
MehrJährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Rotkreuzgemeinschaften Jährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz Handreichung für die jährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz Herausgegeben von: Deutsches Rotes
MehrTätigkeiten mit Lebensmitteln I. Anforderungen nach 4 Lebensmittelhygieneverordnung
Tätigkeiten mit Lebensmitteln I. Anforderungen nach 4 Lebensmittelhygieneverordnung Im August 2007 ist nach Maßgabe der Verordnung EG Nr. 852/2004 die bundesweit geltende Lebensmittelhygiene-Verordnung
MehrBelehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten
Belehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten Sehr geehrte Frau Sehr geehrter Herr Ihr Kind ist für das laufende Spielkreisjahr in den Spielkreis
MehrBelehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisgesundheitsamt Fulda Otfrid-von-Weißenburg-Str. 3 36043 Fulda Auskunft erteilt: Frau Günther / Frau Schwing Telefon: 0661 6006 6086 od. 6087 Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Stempel des Gesundheitsamtes/Arztes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrHygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln
- 1 - Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln Küchenhygiene Küche und Lagerräume sind sauber und ordentlich zu halten! In schmutzigen Räumen und auf unsauberen Arbeitsflächen können sich Mikroorganismen
MehrSteckbriefe der wichtigsten Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden
Steckbriefe der wichtigsten Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden Hier werden nur die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten und für den Küchenbereich wichtigen Krankheiten alphabetisch
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG. Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung Am 01.01.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrLeitlinie. Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln
Leitlinie Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Veröffentlicht mit GZ: BMG-75220/0001-II/B/13/2013 vom 13.2.2013 Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Seite:
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG)
Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln (Stand: 11.02.2016) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrDokumentation Reinigung
Dokumentation Reinigung Monat und Jahr: täglich wöchentlich monatlich sonstiges z. B. Böden, Arbeitsflächen, Arbeitstische, Spülmaschine, usw. Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
MehrPersonalschulung zu den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz
Personalschulung zu den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz Betrieb (Stempel) Zu den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutzgesetz wurden unten stehende Mitarbeiter durch die Merkblätter
MehrHygienverordnung (MedHygV) Brandenburg
Hygienverordnung (MedHygV) vom 6.2.2012 Brandenburg Dr. med. Torsten Hofmann Falkensee, 14.2.2013 Regelungsgegenstand Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Erregern
MehrInfektionsschutz in Kindergemeinschaftseinrichtungen
Infektionsschutz in Kindergemeinschaftseinrichtungen Informationsveranstaltung Hygiene in Kindergemeinschaftseinrichtungen Gesundheitsamt Frankfurt am Main, 23. - 25. September 2014 53.71 Allgemeine Infektiologie
MehrBELEHRUNG GEM. 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
D e r L a n d r a t Gesundheitsamt BELEHRUNG GEM. 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) GESUNDHEITSINFORMATION FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELN Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBelehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat
MehrInhalt. Liebes Küchenteam!... 4 Was sind Mikroorganismen?...5 Wie wirken Mikroorganismen?...6 Welche Mikroorganismen gibt es?...7
KÜCHENHYGIENE Inhalt Liebes Küchenteam!................................. 4 Was sind Mikroorganismen?...5 Wie wirken Mikroorganismen?...6 Welche Mikroorganismen gibt es?...7 Bakterien... 7 Hefen...............................................
Mehroder Kreis Steinfurt Der Landrat Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMASS 43 ABS. 1 NR 1 TNFEKTTONSSCHUTZGESETZ (tfsg)
Kreis Steinfurt Der Landrat Gesundheitsamt iieir. i,jii,,'',t;:il f :S,;'31;i'.i Sli:ijilii,l-rl:.i- :i tiia I I: I tr le l- 5it l''i.' l':-'' lra3e ':C..::.. - ii.r3',i-',,r;;;i1 ^:::- '--:... la'-i-
MehrSPITZENWERTE BEI DER INFORMATION
SPITZENWERTE BEI DER INFORMATION www.aid.de aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V. Heilsbachstr. 16 53123 Bonn Tel.: 0228 8499-0, Fax: 0228 8499-177 aid@aid.de, www.aid.de Inhalt
MehrDiese Arbeitshilfe entstand in Kooperation des Landesjugendrings Baden-Württemberg e.v. mit dem Stadtjugendring Ulm als Begleitmaterial zum Schulungsf
Infektionsschutz auf Jugendfreizeiten... eine Kurzinfo für die Hosentasche Begleitheft zum Schulungsfilm Infektionsschutz auf Jugendfreizeiten Diese Arbeitshilfe entstand in Kooperation des Landesjugendrings
MehrInfektionsschutzgesetz (IfSG)
EFAS informiert zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung wirksam zu verhindern.
MehrLebensmittelhygiene. Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in Kindertageseinrichtungen zu beachten?
Lebensmittelhygiene Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in Kindertageseinrichtungen zu beachten? Wer trägt die Verantwortung im Zusammenhang mit dem Herstellen, Zubereiten und Abgeben von Lebensmitteln?
MehrKrank im Kindergarten
Krank im Kindergarten Fachtagung für Leiter/Innen und Fachberater/Innen der Kindertagesstätten im LK Tübingen Landratsamt Tübingen 18.10.2012 Gesetzliche Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen Rainer
MehrLandratsamt Waldshut Gesundheitsamt
Landratsamt Waldshut Gesundheitsamt Im Wallgraben 34, 79761 Waldshut-Tiengen, Tel.: 07751-865101, Fax: 07751-865199 E-mail: infektionsschutz@landkreis-waldshut.de, web: www.landkreis-waldshut.de Empfehlungen
MehrInformationen zum Infektionsschutzgesetz
Informationen zum Infektionsschutzgesetz im Lehramtsstudium nach LPO 2003 und nach LABG 2009 für die Studiengängen der Lehrämter für Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium und Berufskolleg Vorbemerkung
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Pulverwiesen 11 73726 Esslingen Telefon 0711 3902 1600 Telefax 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschafteinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschafteinrichtungen Vorbemerkung Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst.
MehrB E R I C H T S H E F T
B E R I C H T S H E F T (Ausbildungsnachweis) für den Ausbildungsberuf zur Fachpraktikerin zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft gemäß 9 der Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin
MehrInfektionskrankheiten in der Kindertagesstätte. Landkreis Fulda Fachbereich Gesundheit
Infektionskrankheiten in der Kindertagesstätte Landkreis Fulda 03.03.2015 Fachbereich Gesundheit Infektionen Krankheitserreger sind allgegenwärtig. Körpereigene Abwehr verhindert die meisten Infektionen.
MehrDas Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich
ASI Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN Allgemeines Für den Lebensmittelbereich trat
MehrInformation über das neue Lebensmittelrecht
Information über das neue Lebensmittelrecht Die Inhalte wurden weitgehend aus Informationsschriften des Landratsamtes Donau-Ries übernommen; eine Gewähr für die absolute Richtigkeit kann nicht von uns
MehrHygienische Aspekte bei der Verpflegung in Ganztagsschulen
Hygienische Aspekte bei der Verpflegung in Ganztagsschulen Dipl. oec. troph. Daniela Hähre Dipl.oecotroph. Holger Pfefferle Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.v. Referat Gemeinschaftsverpflegung Potentielle
MehrSchule im Alsterland Grund- und Gemeinschaftsschule des Amtes Itzstedt
Grund- und Gemeinschaftsschule des Amtes Itzstedt Telefon 0 45 35-472 Telefax 0 45 35-1561 Telefon 0 45 37-393 Fax 0 45 37-7690 Schulanmeldung / Schulanmeldung Einschulung Die Daten werden nach 30 (Schulgesetz)
MehrI m R he h in i i n s i ch- h Bergi g s i che h n n K reis i w ac a hs h en e n K in i d n e d r g e g sun u d n d u n u d n d s ic i he h r a uf
Im Rheinisch-Bergischen Kreis wachsen Kinder gesund und sicher auf RBK Durchfall im Kindesalter Dr. med. Sabine Salditt Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Epidemiologie Weltweit zweithäufigste Erkrankung
MehrMerkblatt des Kreisgesundheitsamtes für Mitarbeiter und Bedienstete im Lebensmittelbereich. Umgang mit Lebensmitteln
Merkblatt des Kreisgesundheitsamtes für Mitarbeiter und Bedienstete im Lebensmittelbereich Umgang mit Lebensmitteln Inhaltsverzeichnis 1 Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln...3 1.1
Mehr