Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten
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- Alwin Heintze
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1 Gewerberecht Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten - Informationen für Versicherungsvermittler und -berater - Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte -insbesondere statusbezogene- Informationen klar und verständlich in Textform zu geben. Das folgende Merkblatt erläutert die Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten von Versicherungsvermittlern und -beratern. Inhalt: 1. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Form und Zeitpunkt der Information Beratungs- und Dokumentationspflichten Telefonisches Vermittlungsgeschäft Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten Schlichtungsstellen Angaben auf Geschäftsbriefen Internet-Impressum... 8 Ihre Ansprechpartner: Brigitte Jähn Juliana Köhler Tel: Tel: brigitte.jaehn@berlin.ihk.de juliana.koehler@berlin.ihk.de Stand: 10. August /10
2 1. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, seinen Firmennamen (Firma) und ggfs. die Firma der Personenhandelsgesellschaft/-en (z.b. OHG, GmbH & Co. KG), in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. seine betriebliche Anschrift, 3. ob er a) als Versicherungsmakler, aa) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder bb) mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler b) als Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, bb) nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder cc) mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gemeldet und in das Register nach 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle im Sinne des 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist, Gemeinsame Stelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Str. 29, Berlin, Tel (Festnetzpreis 0,20 /Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 /Anruf) Registerabruf: 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. 2/10
3 Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin Der Versicherungsvermittler-/berater hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt die in 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) aufgeführten Angaben klar und verständlich mitzuteilen (zur Form siehe unten Punkt 2). Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass der potentielle Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Geschäftsabschluss hinreichende Informationen über den ihn beratenden Vermittler enthält, so dass die vom Gesetzgeber verlangte Transparenz in diesem Geschäftsbereich geschaffen wird. Um diese "Warnfunktion" zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Informationen rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss in der oben genannten Form mitgeteilt werden. Der Begriff des "ersten Geschäftskontakts" im Sinne des 11 VersVermV ist dabei von der bloßen Anbahnungsphase zu unterscheiden. Eine telefonische Voranfrage eines Interessenten liegt noch im Bereich der Anbahnungsphase. Dies gilt ebenso für ein darauf hin abgegebenes Angebot, welches im Bereich der Versicherungsvermittlung regelmäßig erst zu einem persönlichen Beratungsgespräch und erst danach eventuell zum Vertragsschluss führt. Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. Weitere Regelungen zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in 59 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgeschrieben. 2. Form und Zeitpunkt der Information Die in 11 Abs. 1 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die Textform eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Diese kann z.b. in Form eines Informationsblattes erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind. Die VersVermV schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Nach der zum in Kraft getretenen Neufassung des 126 b BGB bedeutet Textform, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist nach 126 b S. 2 BGB jedes Medium, das es dem Emp- 3/10
4 fänger ermöglicht, eine auf einem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Die Mitteilung kann daher in Papierform erfolgen (z.b. auf einer Visitenkarte oder einem Informationsblatt), sofern alle Informationen enthalten sind. Auch Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten, wie z. B. USB - Sticks, CD -ROMs, Speicherkarten und Festplatten, aber auch s genügen diesen Anforderungen. Der Gewerbetreibende hat sich aber zuvor zu vergewissern, dass der Versicherungsnehmer über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um die Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier lesen zu können. Das Zugänglichmachen der Informationen über einen Link auf herkömmlichen Internetseiten entspricht den Voraussetzungen des 126b BGB jedoch regelmäßig nicht, da der Empfänger hier weder die Möglichkeit hat, die Informationen so zu speichern, dass er auf sie während einer angemessenen Dauer zugreifen und sie originalgetreu wiedergeben kann, noch sichergestellt ist, dass keine einseitige Änderungsmöglichkeit des Inhalts durch den Erklärenden besteht (vgl. EuGH, Urteil vom , C -49/11). In der Neufassung des 126b BGB wurde der Passus, wonach der Abschuss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden musste, gestrichen. Von den statusbezogenen Informationspflichten nach 11 VersVermV sind die sich aus dem Telemediengesetz ergebenden Informationspflichten zu unterscheiden, die Gewerbetreibende bei der Gestaltung ihres Internet-Impressums zu beachten haben. Hinweis für Versicherungsvermittler und -berater aus einem anderen EU-/EWR-Staat, die nach Notifizierung in Deutschland tätig sind: Versicherungsvermittler oder -berater, die in einem EU-/EWR-Staat eine Erlaubnis und/oder Registrierung haben und nach Notifizierung in Deutschland als Versicherungsvermittler oder - berater tätig werden, unterliegen grds. dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaats. Die Versicherungsvermittlerrichtlinie garantiert hinsichtlich der zu erteilenden Informationen einen Mindeststandard. Nach Erwägungsgrund 19 der Versicherungsvermittlerrichtlinie kann ein Mitgliedsstaat in seinem nationalen Recht jedoch strengere Bestimmungen vorsehen, die Versicherungsvermittler, die in seinem Hoheitsgebiet tätig werden, zu beachten haben. Das bedeutet hinsichtlich der statusbezogenen Informationspflichten im Sinne des 11 Vers- VermV, dass ausländische Versicherungsvermittler, die in Deutschland tätig werden, grundsätzlich die Informationspflichten ihres Heimatsstaates auch in Deutschland zu erfüllen haben. Da Deutschland jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts der Auskunftserteilung über die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie hinausgeht, haben Versicherungsvermittler und berater aus dem EU-EWR-Ausland, die in Deutschland tätig werden, ihre Informationspflichten bereits beim ersten Geschäftskontakt und nicht erst vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung und Erneuerung des Vertrages zu erfüllen. Zusätzlich zu beachtende zivilrechtliche Regelungen zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach 60 ff. VVG: Zusätzlich zu den gewerberechtlichen Regelungen sind auch die zivilrechtlichen Regelungen des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beachten. So gehen die Regelungen zur Nennung der Namen von Versicherungsunternehmen i.s.d. 60 Absatz 2 und 62 Absatz 1 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (abrufbar unter ) im Rahmen der anlassbezogenen, vertragsspezifischen Beratung über die Regelung der Versicherungsvermittlerrichtlinie hinaus. Anders als in der Versicherungsvermittlerrichtlinie vorgesehen (dort: auf 4/10
5 Antrag ), sind diese Informationen nach dem deutschen VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Beispiel 1: Versicherungsvertreter (tätig als Gesellschafter einer OHG; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt) Kundeninformation nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung: 1. Name und Anschrift Mustermann & Musterfrau OHG Max Mustermann Elke Musterfrau Hauptstraße Musterstadt 2. Tätigkeitsart Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) 3. Gemeinsame Registerstelle nach 11a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: (Festnetzpreis 0,20 /Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 /Anruf) Registerabruf: unter folgenden Registrierungsnummern: Max Mustermann: Elke Musterfrau: Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % Herr Mustermann / Frau Musterfrau besitzen weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann / Frau Musterfrau. 5. Anschriften der Schlichtungsstellen Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin 5/10
6 Beispiel 2: Versicherungsvermittler-GmbH (produktakzessorischer Versicherungsvertreter für KfZ-Versicherungen; eingetragen im Register unter der Registrierungsnummer ) Kundeninformation nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung: 1. Name und Anschrift Mustermann GmbH Geschäftsführer: Max Mustermann Hauptstraße Musterstadt 2. Tätigkeitsart Gemeldet bei der IHK XY als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) für KfZ-Versicherungen 3. Gemeinsame Registerstelle nach 11a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: (Festnetzpreis 0,20 /Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 /Anruf) Registerabruf: unter folgender Registrierungsnummer: Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % Die Mustermann GmbH besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Mustermann GmbH. 5. Anschriften der Schlichtungsstellen Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin 6/10
7 3. Beratungs- und Dokumentationspflichten Durch das Versicherungsvertragsgesetz ( 60 ff. VVG, abrufbar unter ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren. Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages anhand der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse die Gründe für jeden ausgesprochenen Rat insbesondere in Bezug auf das vorgeschlagene Versicherungsprodukt schriftlich und in verständlicher Form festzuhalten. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie und dem Umfang des Versicherungsvertrages stehen. Der Kunde kann auf die Beratung und umfassende Dokumentation mittels einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten. Dabei hat der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich ein schriftlicher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeiten des Kunden auswirken kann, gegen den Vermittler Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 4. Telefonisches Vermittlungsgeschäft Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht) als auch die vertragsbezogenen Informationen können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht, oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins nachholen. 5. Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten Bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten kann der Kunde gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 6. Schlichtungsstellen Die Regelungen für Versicherungsvermittler sehen u.a. die Möglichkeit der Errichtung von Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen vor ( 214 VVG) vor. Die Versicherungswirtschaft verfügt bereits seit geraumer Zeit über die oben unter Punkt 1. Und 2. genannten Ombudseinrichtungen. Dies können kann von jedem Beschwerdeführer angerufen werden. Jede Beschwerde über einen Versicherungsvermittler ist zu beantworten. Getragen werden diese Einrichtungen von der Versicherungswirtschaft. Diese können bei berechtigten Ver- 7/10
8 braucherbeschwerden vom Versicherungsvermittler ein Entgelt (im angemessenen Verhältnis zum Aufwand) erheben. Offensichtlich missbräuchlich erhobene Beschwerden gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 7. Angaben auf Geschäftsbriefen Nach dem Handelsgesetzbuch und auch anderen gesetzlichen Regelungen können sich für Geschäftsbriefe weitere Pflichtangaben ergeben. Hierzu informiert Sie unser Merkblatt Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, dass Sie unter der Dokument-Nr auf unserer Homepage finden. 8. Internet-Impressum 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG, abrufbar unter ) schreibt vor, dass Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Telemediendienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO bzw. 34e Abs. 1 GewO und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO befreien lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung ist dagegen unbeachtlich. Grundsätzlich nicht betroffen sind die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 4 GewO, sowie die Annexvermittler nach 34d Abs. 9 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach 34d bzw. 34e GewO unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des 34d Abs. 4 und 9 GewO halten. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer. Das Impressum muss bei den oben genannten Versicherungsvermittlern und -beratern daher die Angaben zur aktuell zuständigen Industrie- und Handelskammer enthalten (Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal). Beachte: Bei einer Verlegung der gewerblichen Hauptniederlassung ändert sich diese Zuständigkeit, weshalb das Impressum entsprechend anzupassen ist. Wenn Versicherungsvermittler und berater Inhaber weiterer Erlaubnisse (wie z.b. einer Erlaubnis nach 34c GewO) sind, ist die Angabe auch der für diese weiteren Erlaubnisse zuständigen Zulassungs-/Aufsichtsbehörden erforderlich. 8/10
9 Nach TMG können außerdem weitere Pflichtangaben erforderlich sein. So verpflichtet 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG Unternehmen, die im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Die Verpflichtung gilt auch für ausländische Anbieter, soweit entsprechende Register und nummern vorhanden sind. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer. Schließlich ist 5 Abs. 1 Nr. 5 a bis c TMG zu beachten. Zwar fallen Versicherungsvermittler und -berater nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund von Rechtsprechung wie dem Beschluss des LG Berlin vom , Az.: 103 O 25/10; in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir jedoch, das Internet-Impressum um die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a bis c TMG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen a) die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind. Beispiele für ein Internet-Impressum im Bereich Versicherungsvermittlung: Das Impressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Mustermann Versicherungsvertreter GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Turmstraße 1, Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ info@mustermannversicherungen.de Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HR B Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO, Aufsichtsbehörde: IHK Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin, Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO; Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34d Gewerbeordnung Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) - Verordnung über die Versicherungsvermittlung VersVermV) Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage eingesehen und abgerufen werden. 9/10
10 Das Impressum eines Versicherungsmaklers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c GewO besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Hans Müller Musterstraße 1, Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) - Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: IHK Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin, - Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO, Aufsichtsbehörde: Zuständige Behörde, Angabe der Adresse Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO; Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34d Gewerbeordnung Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) - Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage eingesehen und abgerufen werden. Das Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO nach Erlaubnisbefreiung und Registrierung: Autohaus Hans Müller e.k. Berliner Str. 16, Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) info@autohausmueller.de Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HR A Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO, Aufsichtsbehörde: IHK Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin, Zuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Berlin, Fasanenstr. 85, Berlin Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO (produktakzessorisch); Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34d Gewerbeordnung Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) - Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage eingesehen und abgerufen werden. Allgemeine Informationen zur Impressumspflicht im Internet nach dem Telemediengesetz (TMG) finden Sie beim für das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Leitfaden zur Impressumspflicht unter ) Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. 10/10
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