Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
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- Cathrin Fiedler
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1 Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes richtet. I.Zulässigkeit 1. Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit bis 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. 7.Statthafte Klageart Ist das Leistungsbegehren des Kl. gerichtet auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen (i.d.r. Realakt), ohne auf den Erlass eines VA gerichtet zu sein? Allgem. Verwaltungsrecht VL 1
2 Die L-Klage ist einschlägig z.b. für Klagen auf Auszahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, die Vernichtung von Akten, die Erteilung von Auskünften, soweit nicht vorher die Berechtigung oder Verpflichtung der Behörde zur Vornahme des Realaktes in einem Bescheid festgestellt werden soll oder muss. Ansprüche auf Folgenbeseitigung Unterlassungsansprüche gegen bevorstehende oder andauernde Störungen, soweit diese nicht auf einem VA beruhen, etwa gegen die Warnung vor Produkten oder gegen ehrverletzende Äußerungen, Immissionen eines staatlichen Betriebs, kirchliches Glockengeläut. Allgem. Verwaltungsrecht VL 2
3 Vorbeugende Unterlassungsklage gegen VA-Erlass ausnahmsweise dann möglich, wenn VA im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht mehr aufgehoben werden könnte (z.b. Konkurrentenklage gegen Ernennung eines Beamten) oder durch dessen Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden (Klage gegen bevorstehende Genehmigung einer lärmenden Veranstaltung). Achtung: Bei der Leistungsklage kann auch der Bürger Bekl. sein (Durchsetzung der Einhaltung von Pflichten aus öffr. Vertrag) 8. Klagehäufung, 44, 64 VwGO (hier nicht verlangt) 9. Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens Nur, sofern spezialgesetzlich angeordnet, bspw. 126 Abs. 3 BBG, 54 Abs. 2 S. 3 BeamStG. Allgem. Verwaltungsrecht VL 3
4 10. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog - Es muss möglich erscheinen, dass für den vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt Rechtssätze einschlägig sind, die dem Kläger die Rechtsmacht zur Durchsetzung einer Norm verleihen, die den Schutz eines bestimmten Rechtsguts oder Interesses als Regelungsziel verfolgt. - In der Fallbearbeitung unzureichend sind Formulierungen wie Nach der Möglichkeitstheorie ist A klagebefugt. Vielmehr ist die Klagebefugnis im Einzelnen zu erörtern, ggf. Schutznormtheorie anwenden. Allgem. Verwaltungsrecht VL 4
5 11. Rechtsschutzbedürfnis: Bei Leistungsansprüchen muss die Leistung vorher bei der Behörde beantragt worden sein; bei Unterlassungsansprüchen muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Bei Klagen gegen den Bürger fehlt das R., wenn die Behörde einen Leistungsbescheid erlassen dürfte. Bei vorbeugender Unterlassungsklage besteht R. nur, wenn ein gravierender Eingriff droht und nachträglicher Rechtsschutz wegen der gravierenden Folgen unzumutbar ist, z.b. bei drohender Gewerbeuntersagung. Grundsatz: Vorrang des nachträglichen und des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem vorbeugenden Rechtsschutz; etwa: Wenn ein belastender VA ergeht, kann seine Vollstreckung grundsätzlich durch Einlegung eines Widerspruchs gehemmt werden: 80 Abs. 1 VwGO, deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage. Allgem. Verwaltungsrecht VL 5
6 II. Begründetheit der Leistungsklage Die Leistungsklage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und der Kläger einen Anspruch auf das Tun/Dulden/Unterlassen hat. Richtiger Beklagter ist immer der Rechtsträger, dessen Behörde/Bediensteter tätig wurde. Allgem. Verwaltungsrecht VL 6
7 Aufbauschema Feststellungsklage Bei der F-Klage richtet sich das Begehren auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines VA. Rechtsverhältnis ist die aus einer rechtlichen Regelung zwischen zwei Rechtssubjekten entstehende Rechts- und/oder Pflichtenbeziehung. I.Zulässigkeit 1. Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit bis 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung wie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 7.Statthafte Klageart, 43 Abs. 1 VwGO Wird die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA begehrt? Allgem. Verwaltungsrecht VL 7
8 8. Klagehäufung, 44, 64 VwGO (hier nicht verlangt) 9. Feststellungsinteresse, 43 Abs. 1 VwGO - Hat der Kl. ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art? jedes aus eigener Betroffenheit entstandene vernünftige Interesse auch wirtschaftlicher und ideeller Art, muss nicht rechtlich geschützt sein. - Ist das Feststellungsinteresse berechtigt, weil die Rechtslage unklar ist? (Behörde ist anderer Auffassung als der Kl., dieser will sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren) - Das Interesse an einer baldigen Feststellung muss bis spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen. 10. Subsidiarität der Feststellungsklage, 43 Abs. 2 VwGO: ist unzulässig, wenn eine Gestaltungs- oder Leistungsklage erhoben werden kann. 11. Rechtsschutzbedürfnis Allgem. Verwaltungsrecht VL 8
9 II. Begründetheit der Feststellungsklage, 43 Abs. 1 VwGO Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht bzw. wenn der VA nichtig ist ( 44 VwVfG). III. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO Ziel: Dient der Gewährung von Rechtsschutz nach Erledigung eines VA Voraussetzungen der Zulässigkeit: - Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen - Statthaftigkeit der FF-Klage: - ursprünglich Anfechtungsklage richtige Klageart: Klagegegenstand war Aufhebung eines VA - bezüglich VA bestand Klagebefugnis - Erledigung des VA nach Klageerhebung (= Fortfall des Regelungsgehalts gegenüber Adressaten bzw. der belastenden Wirkung gegenüber Dritten, z.b. nach Rücknahme, Wegfall des Regelungsobjekts, Zeitablauf oder Ableben des Adressaten) Allgem. Verwaltungsrecht VL 9
10 - Analoge Anwendung auf Erledigung vor Klageerhebung - Analoge Anwendung auf erledigte Verpflichtungs- und Leistungsklagen (letzteres str.) - Besonderes Feststellungsinteresse: - bei Wiederholungsgefahr - zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) - zur Klärung der Rechtswidrigkeit als Vorbereitung eines späteren Amtshaftungs- und Entschädigungsprozesses - Widerspruchsverfahren nicht erforderlich (str.) - Keine Klagefrist, allerdings muss der VA bei Erledigung noch anfechtbar gewesen sein. Allgem. Verwaltungsrecht VL 10
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