Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

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1 Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Umsatzsteuer Veranstaltungsorte: 15. November 2016 in München 16. November 2016 in Augsburg 22. November 2016 in Nürnberg 23. November 2016 in Würzburg 15. Dezember 2016 in München Dr. Christoph Wäger Richter am Bundesfinanzhof, V. Senat, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

2 Umsatzsteuer Dr. Christoph Wäger* Dezember 2016 A. Besteuerung der öffentlichen Hand Seite 2 B. Steuerbefreiungen Seite 12 C. Vorsteuerabzug Seite 21 Anhang: Rechtsprechungsübersicht Seite 66 *Vortrag in nichtdienstlicher Eigenschaft 1

3 A. Besteuerung der öffentlichen Hand I. Wirtschaftliche Tätigkeit und Entgelt 1. Kein Entgelt Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Die durch Gesetz geschaffene juristische Person X, deren Haupttätigkeit in der öffentlichen Ausstrahlung von Rundfunksendungen besteht, beantragt eine Berichtigung ihres Vorsteuerabzugs. Bei der Vorsteueraufteilung seien an sie gezahlte Rundfunkgebühren nicht zu berücksichtigen. X ist auch als Unternehmer beim Verkauf von Sendezeit für Werbespots tätig. a) Ausgangslage Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird im Inland im Bereich der Sendetätigkeit als nicht unternehmerisch tätig angesehen. 1 Unternehmereigenschaft besteht aber insoweit, als die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender z.b. Sendezeit an Werbetreibende verkaufen. b) Aktuelle Rechtsprechung (EuGH-Urteil Český rozhlas 2 ) Nach dem Urteil des EuGH erbringt die durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft, die ihre öffentliche Rundfunktätigkeit aus einer von Eigentümern oder Besitzern von Rundfunkgeräten zwangsweise zu zahlenden Gebühr finanziert, keine entgeltlichen Leistungen. Es fehle sowohl an einem Rechtsverhältnis zwischen Leistenden und Zahlenden wie auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gebühr. Es liege keine freiwillig eingegangene Verpflichtung vor. Die Gebührenpflicht ergebe sich nicht aus einer Dienstleistung, sondern aus dem Besitz eines Rundfunkgerätes. Die Gebühr falle auch an, wenn der Besitzer nur Sendungen anderer Sender empfange. 3 Eine Steuerbarkeit ergebe sich auch nicht aus einem dreiseitigen Rechtsverhältnis, bei dem der Staat den öffentlich-rechtlichen Sender mit der Aufgabe der öffentlichen Rundfunkdienstleistung betraut und hierfür ein Entgelt in Höhe der Gebühr zuwendet. 4 1 Dies geht zurück auf BVerfG v , 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, EuGH v , Český rozhlas, C-11/15, EU:C :2016: EuGH-Urteil Rn. 23 ff. 4 EuGH-Urteil Rn. 29 f. 2

4 c) Anmerkungen Anscheinend hatte der Rundfunksender eine Vorsteueraufteilung vorgenommen, bei der er das Gebührenaufkommen als Entgelt für steuerfreie und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen berücksichtigt hatte und begehrte nunmehr eine Nichtberücksichtigung dieses Gebührenaufkommens, um den anteiligen Vorsteuerabzug zu erhöhen. Dem ist --isoliert betrachtet-- nach dem Urteil des EuGH zu folgen, da die Gebühren kein Entgelt für eine im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbrachte Leistung sind. Es stellt sich dann aber die Frage, wie die Vorsteueraufteilung vorzunehmen ist, wenn der Rundfunksender im Umfang seiner Sendetätigkeit nichtwirtschaftlich (nichtunternehmerisch) tätig ist. Auf der Grundlage der Securenta- Rechtsprechung des EuGH 5 müsste es dann zu der --von der Richtlinie nicht geregelten-- Vorsteueraufteilung zwischen den Bereichen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit kommen, die im Inland nach der BFH-Rechtsprechung 6 analog 15 Abs. 4 UStG erfolgt. Auf dieser Grundlage ist der tschechischen Rundfunkgesellschaft kein erhöhter Vorsteuerabzug zu gewähren. 5 EuGH v , Securenta, C-437/06, EU:C:2008: BFH v V R 23/10, BStBl II 2012, 74. 3

5 2. Kein hinreichendes Entgelt Unternehmerische Tätigkeiten Die Gemeinden G1 und G2 begehren den Vorsteuerabzug für zwei Tätigkeitsbereiche. G1 organisiert entsprechend gesetzlicher Verpflichtung die Schülerbeförderung zwischen Schulen und den Schülerwohnorten. Sie beauftragt hierfür ein Transportunternehmen, für dessen Leistungen sie jährlich ca. 460 T (einschließlich MwSt) zahlt. Nur ein Drittel der Eltern haben die Schülerbeförderung zu vergüten; die von den Eltern insgesamt zu zahlenden Beiträge belaufen sich auf 3 % der Beförderungskosten. G2 will auf zivilrechtlicher Grundlage einen Landwirtschaftsbau bestehend aus einem Abwasserentsorgungssystem, einem Wassertank und einem Regenwasserbrunnen errichten und betreiben. Die Errichtung wird mit öffentlichen Geldmitteln finanziert. Die Grundstückseigentümer haben an G2 über einen Zeitraum von acht Jahren eine geringfügige Gebühr für die Nutzung der Landwirtschaftsbauten erheben. a) Ausgangslage Erbringt eine Person Leistungen gegen eine nicht kostendeckende Vergütung, ist es für sie vorteilhaft, von einer steuerpflichtigen Leistungserbringung gegen Entgelt auszugehen, die bei einem zusätzlichen Handeln als Unternehmer zu einem Vorsteuerabzug führt und damit verlustmindernd wirkt. b) Aktuelle Rechtsprechung aa) EuGH-Urteil Gemeente Borsele Das zur Schülerbeförderung ergangene EuGH-Urteil Borsele 7 läuft -- wie gesetzlich von Art. 2 und Art. 9 MwStSystRL vorgesehen-- auf eine Trennung zwischen den Fragen der entgeltlichen Leistungserbringung und der wirtschaftlichen Betätigung hinaus. Der EuGH verneint in seinem Leitsatz die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde und weist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die 7 EuGH v , Gemeente Borsele, C-520/14, EU:C:2016:334. 4

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