Stadtrecht der Seite 1 Kostensatzung Großen Kreisstadt Traunstein 930

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1 Stadtrecht der Seite 1 Kostensatzung S a t z u n g über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Traunstein - Kostensatzung - 1. Stadtratsbeschluß: 30. Juli Rechtsaufsichtliche Landratsamt Traunstein: Genehmigung: Schreiben vom , Az.: /2 3. Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Wochenblatt) Nr. 31 vom Anschlag an den Amtstafeln vom Inkrafttreten: 11. Oktober Änderung: 1. geänderte Vorschrift: Neufassung des Kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz) 2. Stadtratsbeschluß: 14. Dezember 1995 und 22. Februar Rechtsaufsichtliche Landratsamt Traunstein Genehmigung: Schreiben vom und Az.: / Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Wochenblatt) Nr. 16 vom Anschlag an den Amtstafeln vom Datum der Ausfertigung: Inkrafttreten:

2 Stadtrecht der Seite 2 Kostensatzung 2. Änderung: 1. geänderte Vorschrift: KommKVz Tarifgruppe Stadtratsbeschuß: Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Wochenblatt) Nr. 45 vom , Anschlag an den Amtstafeln vom Datum der Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: 1. geänderte Vorschrift: 2 Satz 3, KommKVz 2. Stadtratsbeschluß: Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 46 vom Datum der Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: 1. geänderte Vorschrift: KommKVz 2. Stadtratsbeschluß: Veröffentlichung: Amtsblatt (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 18 vom Anschlag an den Amtstafeln vom Datum der Ausfertigung: Inkrafttreten:

3 Stadtrecht der Seite 3 Kostensatzung Die Stadt Traunstein erläßt aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende vom Landratsamt Traunstein mit Schreiben vom , Az.: /2, genehmigte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis: 1 Kostenerhebung Die Stadt Traunstein erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Gebührenhöhe Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz -), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einem bis fünfundzwanzigtausend EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. 3 Inkrafttreten *) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *) 3 regelt das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung der Satzung. Das Inkrafttreten der Änderungen ist aus der Übersicht auf Seite 1 ff. ersichtlich. Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

4 Stadtrecht der Seite 4 Kostensatzung Tarifgruppe Tarif- Nr. Gegenstand Gebühr EURO 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis Beglaubigungen 1) : Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen Urkunden 0,75 je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens 5 Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien u. dgl. Gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 ermäßigt werden. Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, 1,50 je angefangene Seite, mindestens 7, Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung kostenfrei (vgl. Bek vom , AllMBl S. 571) 5 bis Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

5 Stadtrecht der Seite 5 Kostensatzung Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5 Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungpläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 2. Fristverlängerungen in anderen Fällen 5 bis Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,5 je angefangene Seite, mindestens Niederschriften: 7,5 bis 75 für jede angefangene Stunde Besondere Amtshandlungen 02 Hauptverwaltung 020 Gemeindeordnung 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO) kostenfrei, wenn die Verwendung im Rahmen

6 Stadtrecht der Seite 6 Kostensatzung gemeinnütziger Zwecke erfolgt, sonst 10 bis Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen (Art. 18 a GO) kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) 021 Amtshandlungen bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang ( Art. 34, 35 VwZVG) 12,50 bis bis Finanzverwaltung 030 Amtshandlungen bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird 1. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 1/1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) 2. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 2.0 bei Geldansprüchen ½ Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 3 AO, mindestens sonst 12,50 bis Anmahnung rückständiger Beträge 2) 5 bis Öffentliche Sicherheit und Ordnung

7 Stadtrecht der Seite 7 Kostensatzung 11 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) im eigenen Wirkungskreis (und zwar Amtshandlungen zum Vollzug der beiden Gesetze und Amtshandlungen zum Vollzug von Gemeindeverordnungen aufgrund der beiden Gesetze) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Erlaubnis oder einer Ausnahmebewilligung 3) 112 Sonstige Anordnungen, auch Ersatzvornahmen 15 bis bis bis Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 60 Feuerbeschau 600 Allgemeine Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV-, (BayRS I) kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 601 Außerordentliche Feuerbeschau a) b) wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden wenn erhebliche Mängel festgestellt werden kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15 bis Nachschau ( 8 FBV) a) wenn bei der Feuerbeschau geringfügige Mängel festgestellt wurden b) wenn bei der Feuerbeschau erhebliche Mängel festgestellt wurden kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15 bis 500

8 Stadtrecht der Seite 8 Kostensatzung 603 Anordnung ( 6 FBV) 15 bis Vollzug der Baugesetze 610 Erteilung eines Zeugnisses nach 20 Abs. 2 BauGB 611 Erteilung einer bauplanungsrechlichen Teilungsgenehmigung ( 19 Abs. 1 BauGB) 614 Erteilung eines Negativzeugnisses ( 28 Abs. 1 Satz 3, 24 ff. BauGB) 15 bis 50 1 v. T. des auf volle 500 aufgerundeten Verkehrswertes des Grundstücks, mind bis Gebote nach 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 616 Genehmigungsfreistellung: Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 BayBO 15 bis Wohnungsaufsicht 620 Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG) 621 Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG) kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 200 bis Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG i.v. mit 4 Sondernutzungssatzung vom ) 10 bis Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen, Androhung von Verwaltungszwang im Vollzug des BayStrWG, insbesondere Anordnungen nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme im Vollzug des BayStrWG, insbesondere nach Art. 18 a 10 bis bis 2500

9 Stadtrecht der Seite 9 Kostensatzung Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwandes aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 634 Amtshandlungen zum Vollzug der Gemeindeverordnung aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 5 bis Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen 4) 700 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang 701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr ) 703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung Besondere Amtshandlungen 10 bis bis bis bis Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 10 bis Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung 3) 10 bis Bestattungswesen (Friedhof) 750 Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof 751 Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen 752 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger 10 bis bis bis 150

10 Stadtrecht der Seite 10 Kostensatzung baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 753 Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung 754 Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung 755 Ausstellung von Graburkunden und Eintragungen ins Grabbuch 756 Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofsatzung 10 bis bis bis Gebühren für die Umschreibung von Grabnutzungsrechen Umschreibungsgebühr Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen 10 bis Wasserversorgung Hinweise: 810 Anordnung der Wassersperre 10 bis 150 1) Die Beglaubigung anderer als eigener Urkunden sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. 1 der Verordnung über die zur amtli chen Beglaubigung befugten Behörden BayRS I in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen. 2) 3) 4) Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach 122 Abs. 3, 4 AO. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. Gilt für Tarifgruppen 7 und 8.

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