Stadt Lingen Ortsteil Bramsche Bebauungsplan Nr. 19

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1 Nr HsNr. 11 HsNr A HsNr (Grabenshle) Am Dallgraben HsNr. 8A HsNr. 8 18A 18B A 0B HsNr WA WA WA1 WA 0,4 0,8 WA1 7.5 WA 0,4 0, WA 1 F1 8 Gullydeckel (Grabenshle) 79/4 F4 0 m 0 m F Stadt Lingen Ortsteil Bramsche Bebauungsplan Nr. 19 -ENTWURF-

2 WA 0,4 z.b. 0,6 TH max. FH max. F + R

3 F 4 F 1 F F 5 LB F

4 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 BauNVO) Die nach 4 Abs. BauNVO in Allgemeinen Whngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und smit nicht zulässig.. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 18 u. 0 BauNVO).1. Traufhöhe ( 18 Abs. 1 BauNVO) Im Allgemeinen Whngebiet WA 1 darf die festgesetzte Traufhöhe (TH) vn maximal 4,10 m darf nicht überschritten werden. Im Allgemeinen Whngebiet WA darf die festgesetzte Traufhöhe (TH) vn maximal 6,5 m nicht überschritten werden. Die Traufhöhe ist definiert als Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Dachhaut über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugerdneten Erschließungsstraße. Diese Vrschrift gilt nicht für untergerdnete Bauteile gemäß 7b NBauO... Firsthöhe ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die festgesetzte Firsthöhe (FH) vn maximal 10,00 m über der Oberkante der zugerdneten Erschließungsstraße darf im WA 1 und WA nicht überschritten werden... Höhe des fertigen Erdgeschssfußbdens (Sckelhöhe) ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die Höhe des fertigen Erdgeschssfußbdens darf, gemessen an der Oberkante der zugerdneten Erschließungsstraße, bis zur Oberkante des fertigen Erdgeschssfußbdens, in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,5 m nicht überschreiten..4. Ermittlung der zulässigen Geschssfläche ( 0 Abs. BauNVO) Gemäß 0 Abs. BauNVO sind die Flächen der Aufenthaltsräume in den anderen Geschssen (Nicht-Vllgeschss) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mit auf die maximale Geschssflächenzahl (GFZ) anzurechnen.. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Zwischen Garagen, ffenen Garagen (Carprts) und snstigen Gebäuden nach 1 Abs. 1 und NBauO) und den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen swie den Verkehrsflächen besnderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) ist ein Mindestabstand vn 1,00 m einzuhalten. 4. Höchstzulässige Zahl der Whneinheiten ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im Allgemeinen Whngebiet WA 1 höchstens Whneinheiten pr Gebäude zulässig. 5. Grünrdnerische Festsetzungen 5.1. Auf der mit F1 festgesetzten öffentlichen Grünfläche für das Anpflanzen vn Bäumen, Sträuchern und snstigen Bepflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 5 a BauGB ist eine Parkanlage zu entwickeln. Es sind Wiesenflächen anzulegen, in Gruppen sind Bäume und Sträucher, Dminanz heimische Arten, s zu pflanzen, das die Grabenunterhaltung vn der Fläche aus erflgen kann. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. 5.. Auf der mit F festgesetzten öffentlichen Grünfläche für das Anpflanzen vn Bäumen, Sträuchern und snstigen Bepflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 5 a BauGB ist eine Feldhecke zu entwickeln. Es sind drt flächendeckend standrtheimische Laubgehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

5 5.. Die mit LB / F festgesetzte vrhandene Feldhecke ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Feldhecke steht im Verzeichnis der geschützten Landschaftsbestandteile nach Abs. 4 Nr.. NAGBNatSchG. Vrhandene Lücken sind flächendeckend mit standrtheimischen Laubgehölzen zu bepflanzen Auf der mit F4 festgesetzten Wasserfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vn Bden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 0 BauGB ist der Graben im Plangebiet in einer zusätzlichen Breite vn - m aufzuweiten. Es sind unterschiedliche Über- u. Unterwasserböschungen herzustellen, die Gewässerbreite muss variieren, an geeigneten Stellen sind Initialpflanzungen aus standrtheimischen Gehölzen anzulegen, der Zustand ist dauerhaft zu erhalten Auf der mit F5 festgesetzten öffentlichen Grünfläche für das Anpflanzen vn Bäumen, Sträuchern und snstigen Bepflanzungen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 5 a BauGB ist eine Feldhecke zu entwickeln. Es sind drt flächendeckend standrtheimische Laubgehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten Innerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Hchstammbäume, Dminanz heimische Arten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumstandrte sind an die Erschließungserfrdernisse der Whnbaugrundstücke (Zufahrten) anzupassen. Die Vegetatinsflächen sind mit geeigneten bdendeckenden Gehölzen zu bepflanzen.

6 Hinweise 1. Für diesen Bebauungsplan gilt die Verrdnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vm. Januar 1990 (BGBl. I S. 1), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vm 11. Juni 01 (BGBI. I S. 1548) geändert wrden ist.. Sllten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- der frühzeitgeschichtliche Bdenfunde (das können u.a. sein: Tngefäßscherben, Hlzkhleansammlungen, Schlacken swie auffällige Bdenverfärbungen und Steinknzentratinen, auch geringe Spuren slcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzte (NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Lingen (Ems) der dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege - Referat Archälgie Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/ unverzüglich gemeldet werden. Bdenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. NDSchG bis zum Ablauf vn 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für den Schutz ist Srge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vrher die Frtsetzung der Arbeit gestattet.. Sllten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Plizeibehörde, das Ordnungsamt der das Kampfmittelbeseitigungsdezernat zu benachrichtigen. 4. Im Plangebiet können gelegentlich landwirtschaftliche Gerüche auftreten, welche als Vrbelastung hinzunehmen sind. 5. Im Bereich der erdverlegten Versrgungseinrichtungen sind nur flachwurzelnde Gehölze zulässig. 6. Die Flächen der Sichtdreiecke sind vn Bebauung, Bewuchs und anderen sichtbehindernden Gegenständen höher als 0,80 m über Fahrbahnberkante freizuhalten. 7. Die der Planung zugrunde liegenden Vrschriften (Gesetze, Verrdnungen, Erlasse), swie flgende, in der Planurkunde in Bezug genmmenen DIN-Vrschriften und snstigen Vrschriften, können im Rathaus der Stadt Lingen (Ems) im Fachdienst Stadtplanung, Elisabethstraße während der Dienstzeiten eingesehen werden: Geruchsimmissins-Richtlinie (GIRL), Ausgabe Juli 009 VDI-Richtlinie 78, Blatt 1, Ausgabe Januar 010 VDI-Richtlinie 894, Blatt 1, Ausgabe September 011 DIN EN 175, Ausgabe Juli 00 TA Luft Ausgabe, Juli 00 VDI-Richtlinie 945, Blatt 8. Die Baufeldräumung zur Durchführung der erfrderlichen Erschließungsmaßnahmen erflgt zum Schutz der Bdenbrüter außerhalb des Zeitraumes

7 Örtliche Bauvrschriften 1. Dächer 1.1. Die zulässige Dachneigung in dem Allgemeinen Whngebiet WA 1 beträgt DN = Die zulässige Dachneigung in dem Allgemeinen Whngebiet WA beträgt DN = Für die Hauptkörper sind nur Satteldächer, Zeltdächer, Pultdächer swie gegeneinander versetzte Pultdächer zulässig. Satteldächer swie gegeneinander versetzte Pultdächer müssen auf beiden Seiten der Firstlinie die gleiche Dachneigung haben. Die Höhe des Versatzes bei gegeneinander versetzten Pultdächern darf maximal 1,0 m betragen. 1.. Abwalmungen der Satteldächer über den Hauptkörpern swie bei allen eingeschssigen Baukörpern im Planbereich sind maximal bis zu ½ H der Giebeldreiecke und in einer Neigung vn 45 zulässig Dachgauben und einschnitte dürfen eine Länge vn ½ der Traufenlänge der entsprechenden Gebäudeseite nicht überschreiten. Der Abstand zur seitlichen Gebäudeschlusswand muss mindestens 1,50 m betragen. Vr Dachgauben muss die Dachfläche in einer Breite vn mindestens 0,80 m durchlaufen.. Dacheindeckungen.1. Als Dacheindeckungen sind nur Dachziegel der Dachpfannen (Hhlziegel, Falzpfanne) in rten, rtbraunen und dunklen Farbtönen zulässig... Nach der Karte zum Farbregister RAL 840 ist flgender Farbrahmen festgelegt: Farbtn rt und rtbraun: RAL-Nr.: 001, 00, 000, 001, 00, 00, 004, 005, 007, 009, 011, 01, 016, 0, 800, 8004, 801, 8015 Farbtöne dunkel: RAL-Nr.: 60, 7015, 7016, 701, 70, 704, 706, 704, 9004, 9005, 9011, 9017 Nachrichtliche Übernahmen und Angaben Feldhecke/ Geschützter Landschaftsbestandteil Die im Süden des Plangebietes verlaufende, auf der südlichen Böschungsseite bestehende Feldhecke ist gemäß 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan nachrichtlich als Schutzbjekt im Sinne des Naturschutzes, Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil LB nach Abs. 4 Nr. NAGBNatSchG übernmmen.

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