Regionalkonferenz Berlin

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1 Regionalkonferenz Berlin Dr. Wolfgang Panter Präsident VDBW , Berlin

2 Stand der Umsetzung des Präventionsgesetzes Gespräche zur Umsetzung Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarland Senator für Gesundheit und Soziales, Berlin Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg Gespräch im Bundesministerium für Gesundheit mit der parlamentarischen Staatssekretärin Frau Fischbach Ministerium für Soziales und Integration Baden- Württemberg 2

3 Stand der Umsetzung des Präventionsgesetzes Derzeitiger Stand Schwerpunkt der Gespräche: Impfungen durch Betriebsärzte und Betriebsärztinnen Offene Fragen: Beschaffung und Abrechnung VDBW erarbeitet derzeit ein Positionspapier zum Thema Impfen Einladung als Experte zur Nationalen Lenkungsgruppe Impfen (NaLI) 3

4 Stand der Umsetzung des Präventionsgesetzes NaLi-Arbeitsgruppen In ihrer zweiten Sitzung im November 2016 hat die NaLI die Einrichtung von zwei Arbeitsgruppen beschlossen, um die zunächst priorisierten Schwerpunkte zu bearbeiten. Eine von ihnen soll die Umsetzung der Impfthemen im 2015 verabschiedeten Präventionsgesetz fördern. Für diese Aufgabe werden neben den Mitgliedern und Ständigen Gästen der NaLI weitere Experten benötigt. Insbesondere die Beteiligung der Betriebs- und Werksärzten ist hier essentiell, da unter anderem die Frage nach aktuellen Modellen zum Impfen durch Betriebs- und Werksärzte und dem Bedarf nach unverbindlichen Musterverträgen zur Förderung des Impfens durch Betriebs- und Werksärzte und ggf. deren Entwurf auf der Agenda stehen. 4

5 Stand der Umsetzung des Präventionsgesetzes Was macht die Nationale Lenkungsgruppe Impfen? Die Aufgaben der NaLI: Steuerungs- und Lenkungsgruppe. Themen und Impfziele zu priorisieren. Vorstellung der aktuellen Themen und Impfziele der NaLI bei den Nationalen Impfkonferenzen. Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Impfplans vorzuschlagen. Arbeitsgruppen einzusetzen, die wichtige Impfthemen bearbeiten. Den Nationalen Impfplan fortzuschreiben. Die landesspezifischen Umsetzungsgremien in den einzelnen Bundesländer zu kontaktieren (z.b. Landesarbeitsgemeinschaften Impfen) und sich für die Umsetzung, Kontrolle und Evaluation der gemeinsam vereinbarten Strategien und Ziele einzusetzen. Mindestens zwei Mal zwischen den Nationalen Impfkonferenzen zu tagen. 5

6 Stand der Umsetzung des Präventionsgesetzes Historische Entwicklung der NaLI Abbildung: Historische Entwicklung der Nationalen Lenkungsgruppe Impfen und der Geschäftsstelle Nationaler Impfplan. Quelle: 6

7 Änderung der Muster- Weiterbildungsordnung Qualität in der Arbeitsmedizin beginnt mit einer guten Weiterbildung! Designed by Pressfoto - Freepik.com 7

8 Branchenregel Stahl Eignungsuntersuchungen Konsens zwischen IG Metall und Arbeitgebern innerhalb der Berufsgenossenschaft Holz und Metall Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 8

9 Branchenregel Stahl Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Routinemäßige Eignungsuntersuchungen Folgende Voraussetzungen: Durch die Ausführung der Tätigkeit ist eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen. Die Pflicht zur Untersuchung beruht auf einer spezifischen Rechtsgrundlage oder auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Die Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in die konkrete Untersuchung liegt vor. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 9

10 Branchenregel Stahl Untersuchungen ohne berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Eignungsfeststellung sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine Untersuchung ohne konkrete Gefährdungslage. Die Untersuchung ist erforderlich, wenn sie unter mehreren denkbaren Alternativen das mildeste Mittel zur Eignungsfeststellung darstellt. Ist die Eignung durch eine andere, gleichermaßen wirksame Maßnahme feststellbar, ist die Untersuchung unverhältnismäßig und damit unzulässig. Die Untersuchung ist angemessen, wenn die Ausführung der Tätigkeit im Falle nicht (mehr) vorliegender Eignung des Beschäftigten/ der Beschäftigten, Leib und Leben anderer Personen gefährden würde und die Eignungsuntersuchung demgegenüber nur eine geringe Belastung für den Beschäftigten/ die Beschäftigte mit sich bringt. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 10

11 Branchenregel Stahl Eignungsuntersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Eignungsmängel Wie bisher Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 11

12 Branchenregel Stahl Anforderungen an Ärztinnen/Ärzte bei Eignungsuntersuchungen Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann für die Durchführung der Eignungsuntersuchungen grundsätzlich einen Arzt/eine Ärztin seines Vertrauens bestimmen. Macht die beschäftigte Person begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des Arztes/der Ärztin geltend, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen ( 315 Abs. 1 BGB) verpflichtet sein, eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt mit der Begutachtung zu beauftragen. Bei der Ausübung billigen Ermessens sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Da für die Beurteilung der Eignung Arbeitsplatzkenntnisse unbedingt erforderlich sind, ist dies in der Regel eine Ärztin/ ein Arzt mit der Qualifikation als Fachärztin/als Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 12

13 Branchenregel Stahl Anforderungen an Ärztinnen/Ärzte bei Eignungsuntersuchungen Der Arzt/die Ärztin muss persönlich mit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut sein. Eine wichtige Grundlage ist dabei die Gefährdungsbeurteilung der betreffenden Arbeitsbereiche, die der Unternehmer/die Unternehmerin nach fachkundiger Beratung durch den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und Sicherheitsfachkraft erstellt. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 13

14 Branchenregel Stahl Ergebnis der Eignungsuntersuchung Die Eignungsuntersuchung kann ergeben, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für einzelne Tätigkeiten in seinem/ihrem Arbeitsbereich vorübergehend, nur mit bestimmten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung oder dauernd nicht mehr geeignet ist. Vorrang hat der weitere betriebliche Einsatz unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen. Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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