Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

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1 VG München, Urteil v M 11 K Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Berechnung der Geschossfläche ohne Loggien; keine Auskragung des Dachgeschosses; Dachgeschoss kein Vollgeschoss; Definition: Loggia Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... - Beklagter - beigeladen: 1)... zu 1) bis 3) bevollmächtigt: Rechtsanwälte... wegen Baugenehmigung, Gemarkung..., Fl.Nr....

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 am 12. Mai 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Bescheid vom... Mai 2014 erteilte das Landratsamt... (Landratsamt) den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr.... der Gemarkung... Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Gemeinde... wegen der massiven Auskragung des Dachgeschosses mit Beschluss vom... März 2014 erneut das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Plänen vom 11. März 2014 verweigert habe. Nach Prüfung der geänderten Pläne sei das Landratsamt zu der Beurteilung gekommen, dass es sich um keine Auskragung des Dachgeschosses handele und die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als Loggien zu bewerten seien, die gemäß 20 Abs. 4 BauNVO nicht zur Geschossfläche zählten. Da das geplante Vorhaben in der geänderten Planfassung vom 11. März 2014 allen Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, könne die Genehmigung nach 30 Abs. 1 BauGB erfolgen, ohne dass es des Einvernehmens der Gemeinde bedürfe. Zuvor hatte mit Schreiben vom 21. März 2014 der Architekt der Beigeladenen dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin den Bauantrag aufgrund erheblicher städtebaulicher Bedenken durch Auskragung des Dachgeschosses über 50 cm ablehnen wolle. Es werde auf ein Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2002 verwiesen. Nach seiner Information gehe es in diesem Schreiben vor allem um Dachüberstände, die über einem Vollgeschoss überstehen mit dem Ziel, die Grundfläche für die Anrechenbarkeit als Nichtvollgeschoss zu vergrößern. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Dachüberstand vor. Die von der Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses. Für die Außennutzung auch des Obergeschosses sei eine geräumige und durch das Dachgeschoss überdeckte Süd- und Westloggia geplant, nachdem für diese Wohnebene keine Gartennutzung vorgesehen werden sollte. Als Entscheidungsgrundlage habe man sich an 20 Abs. 4 BauNVO gehalten. Die Flächen im Freien des Obergeschosses seien nach Auffassung des Architekten als Loggien zu bezeichnen. Eine Loggia als Dachüberstand des Dachgeschosses zu bezeichnen sei sachfremd. Aus einem Vermerk auf Blatt 66 der Behördenakte geht hervor, dass Berechnungen zur Grundfläche des Erdgeschosses, Obergeschosses und Dachgeschosses unter Miteinbeziehung der Loggien und der Nichtvollgeschosse bzw. Vollgeschosse erfolgt sind. Aus einem vom 15. April 2014 an die Klägerin geht hervor, dass der Beklagte die Rücksprünge im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes als zulässige Loggien bewerte. Es handle sich um keine Auskragung des Dachgeschosses. Es liege kein Überstand des Dachgeschosses vor und die von der

3 Dachgeschossfläche bedeckte Grundfläche entspräche der Grundfläche des Erdgeschosses. Die entstehenden Loggien im ersten Obergeschoss seien nicht zur Geschossfläche hinzuzurechnen. Am 17. April 2014 war beim Beklagten die Stellungnahme der Klägerin eingegangen. In der Sitzung vom... März 2014 erteilte die Klägerin erneut ihr Einvernehmen nicht. Begründet wurde dies mit erheblichen städtebaulichen Bedenken (massiv auskragendes Dachgeschoss). Im Formblatt war die Frage, ob das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, mit einem Haken bejaht worden. Auch aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage geht hervor, dass die GFZ und die GRZ eingehalten seien. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 ließ die Klägerin einen Eilantrag stellen (M 11 SN ) und Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom... Mai 2014 erheben und beantragen, den Bescheid vom... Mai 2014 aufzuheben. In weiteren Schriftsätzen vom 9. Juli 2014 und 24. Juli 2014 wurde ausgeführt: Das Einvernehmen sei nicht entbehrlich gewesen. Es hätte einer Befreiung vom Bebauungsplan nach 31 Abs. 2 BauGB bedurft. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Das Dachgeschoss habe eine Grundfläche von 213,75 m² wie im Erdgeschoss. Das Dachgeschoss weise eine Auskragung von 4,5 m auf. Würden Dachformen und Konstruktionen offensichtlich nur zu dem Zweck geplant, die geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung zu umgehen - hier die Anrechnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss -, so könne dies von der Baugenehmigungsbehörde nicht hingenommen werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Band I 2008, Art. 2 RdNr. 1415). Die für die Vollgeschossberechnung zu berücksichtigende Grundfläche des Dachgeschosses ende in derartigen Fällen in der Verlängerung der darunterliegenden Gebäudeaußenwand nach oben. Die aktualisierte Vollgeschossberechnung führe zu der Berechnung, dass als Grundfläche die Geschossfläche des Obergeschosses (135,3 m²) zugrunde zu legen sei. Zwei Drittel der Grundfläche betrage daher 90,2 m². Laut Bauantrag sei die Fläche 127,19 m², also größer. Daher sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss anzusehen. Die abweichende Beurteilung der zulässigen Geschossfläche durch den Beklagten begegne auch deshalb rechtlichen Bedenken, da dieser in der Vergangenheit selbst mit einem Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt habe, dass sog. auskragende Dachgeschosse, die - soweit es statisch noch vertretbar sei - derart über die darunterliegenden Geschosse gezogen würden, nur um rechnerisch ein Vollgeschoss und damit die Anrechnung auf die Geschossfläche zu umgehen, als gestalterisch gerade noch vertretbar nur bei einer Auskragung von lediglich 50 cm als von den Regeln der Baukunst abgedeckt zu genehmigen seien (Art. 8 BayBO). Das Vorhaben widerspräche dem Bebauungsplan Nr.... bezüglich der höchstzulässigen Geschossflächenzahl. Es seien nur zwei Vollgeschosse zulässig. Daher sei eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Die Klägerin würde eine solche Befreiung aber nicht erteilen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgetragen: Die Rücksprünge seien vor allem an der Giebelseite im Obergeschoss Loggien, da das Dachgeschoss auf Stützen abgelastet werde und im Wesentlichen der Grundfläche des Erdgeschosses entspreche. Eine Anrechnung der Loggien auf die Geschossfläche bleibe nach 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt. Die Klägerin habe in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Bedenken gehabt, eine vergleichbare Loggia freizustellen. Das Erdgeschoss des Vorhabens weise nach den Planunterlagen eine Geschossfläche von 214,34 m² auf, das Obergeschoss eine Geschossfläche von 135,39 m² und das Dachgeschoss eine Geschossfläche von 213,75 m². Die überdeckte Geschossfläche des Dachgeschosses betrage 192,78 m², die Fläche des Dachgeschosses mit einer Höhe von 2,30 m betrage 127,20 m². Zwei Drittel von 192,78 m² seien 128,52 m². Mithin sei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Nach 6 des Bebauungsplans seien gemäß 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans

4 entspräche und die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht mit drei Vollgeschossen begründet, sondern mit städtebaulichen Bedenken wegen des massiv auskragenden Dachgeschosses. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten habe. Mit Beschluss vom 11. August 2014 wurde der Eilantrag abgelehnt (M 11 SN ). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Einvernehmen der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... entspreche und demnach keine Befreiung erforderlich sein dürfte ( 36 Abs. 1 BauGB). Das Vorhaben halte die Festsetzungen des Bebauungsplanes von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,43 ein. Die Geschossfläche sei nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ( 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Für das Erdgeschoss errechne sich eine Geschossfläche von 214,34 m² (vgl. Bl. 66 der Behördenakte - BA). Wie sich aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ergebe, gehe auch die Klägerin von einer Grund- und Geschossfläche von 135,39 m² für das erste Obergeschoss aus. Die Loggien im ersten Obergeschoss seien nach 20 Abs. 4 BauNVO nicht mitzurechnen. Dass es sich um Loggien im Sinne dieser Vorschrift handele, gehe aus den Plänen hervor. Die Geschossfläche betrage damit 349,73 m². Die GFZ von 0,43 sei daher eingehalten. Das Dachgeschoss sei kein Vollgeschoss und sei daher bei der Berechnung der GFZ nach 20 Abs. 1 BauNVO nicht mitzurechnen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen, die Klage abzuweisen. Durch Schriftsatz vom 4. Mai 2015 trug der neue Bevollmächtigte der Klägerin vor: Das Einvernehmen der Klägerin sei erforderlich gewesen, da die Geschossfläche überschritten sei und eine Befreiung erforderlich wäre. Die Gebäudeeinschnitte seien keine Loggien. Der 21,97 m² große Einschnitt sei keine Loggia, da er nicht nur an einer Seite offen sei. Der südliche, 48,59 m² große Einschnitt sei keine Loggia, da er an drei Seiten offen sei und über keinerlei seitlichen Abschluss verfüge. Dies sei jedoch für eine Loggia prägend. Die Kammer hat am 12. Mai 2015 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren M 11 SN , der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, da das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Einvernehmen der Klägerin nicht erforderlich gewesen ist, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... der Klägerin entspricht und demnach keine Befreiung erforderlich war ( 36 Abs. 1 BauGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im Eilbeschluss (M 11 SN ) verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Nach dem Augenschein handelt es sich bei den vom klägerischen Bevollmächtigten bezeichneten zwei Einschnitten um Loggien im Sinne des 20 Abs. 4 BauNVO. Die durch die BauNVO 1968 eingeführte Regelung soll die Schaffung solcher Gebäudeteile im Hinblick auf ihren hohen Wohnwert begünstigen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, 20 Rn. 43). Loggien sind nach einer oder mehreren Seiten hin offene Hallen oder Lauben. Sie sind als in den Baukörper

5 einspringender Freisitz angeordnet, der nach außen hin offen ist. Sie sind von Haupt- oder Nebenräumen aus zugänglich (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, 20 Rn. 44 ff.). Die beiden Loggien sind nach mehreren Seiten offen, als in den Baukörper einspringende Freisitze angeordnet und von den Wohnräumen aus zugänglich. Sie können wie überdachte Balkone zum Verweilen im Freien genutzt werden. Sie haben einen hohen Wohnwert und sind daher vom Willen des Gesetzgebers im Sinne des 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche begünstigt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog (Ziff. 9.10)). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

6 Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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