Hinweise zur Beratung von nicht-deutschen Staatsangehörigen

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1 Hinweise zur Beratung von nicht-deutschen Staatsangehörigen Nicht-deutsche Staatsangehörige erleiden oft massive Rechtsnachteile dadurch, dass sie nicht bzw. nicht rechtzeitig Anträge auf Verfestigung Ihres Aufenthaltsstatus stellen. Dies kann sich dahingehend auswirken, dass sie später ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren. Wir bitten daher darum, in der Beratung von Nicht-Deutschen immer auch nach dem Status zu fragen und zu prüfen, ob eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus erreicht werden kann. 1. Ziel: Deutsche Staatsangehörigkeit? Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht nur die beste Garantie dafür, in Deutschland auf Dauer leben zu können, gleichzeitig führt sie auch zum Erwerb gleicher Rechte und Pflichten. Für Personen, die dauerhaft in Deutschland leben wollen, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel sinnvoll. Hingewiesen werden sollte bei Männern und männlichen Jugendlichen allerdings, dass durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eventuell die Pflicht begründet wird, in Deutschland Militär- und Wehrdienst bzw. Zivildienst ableisten zu müssen. Häufig wird im Falle von Einbürgerungen die Aufgabe der eigenen Staatsangehörigkeit verlangt. Sofern dies der Fall ist, müssen sich die Antragsteller überlegen, welche Rechtsnachteile dies im Hinblick auf ihr Herkunftsland mit sich bringt (z.b. Verlust des Wahlrechts dort, Verlust von Eigentum und Erbrecht (nicht bei EU und Türkei), usw.). Das neue Staatsangehörigkeitsrecht, das am in Kraft getreten ist, erweitert die Möglichkeiten, Mehrstaatigkeit hinzunehmen. Dies kommt z.b. in Betracht generell bei allen Staatangehörigen der EU und der Schweiz, auf die Gegenseitigkeit kommt es mit Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes am nicht mehr an, bei anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Achtung: Gefahr eines Widerrufsverfahrens, vgl. Infoblatt Widerruf von anerkannten Flüchtlingen), bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art oder wenn die Ausbürgerung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird und andere Gründe (vgl. 12 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit kann auch nachteilhaft sein! Zum Beispiel darf Deutschland gegenüber Personen, die Deutsche und Türken sind und sich in der Türkei aufhalten, keinen diplomatischen Schutz ausüben (relevant z.b. bei Entführungsfällen türkischer Mädchen in die Türkei). Seite 1

2 Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz vom erlangt jedes in Deutschland geborene Kind ausländischer Eltern mit der Geburt jetzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil sich hier seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich aufhält (bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zählt die Asylverfahrenszeit mit) und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder gleichgestellter Bürger eines EWR-Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein)) oder als Staatsangehöriger der Schweiz nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ist die Person weder EU-Bürgern, eine diesen gleichgestellte Person (EWR, Schweiz, Familienangehörige dieser mit and. Staatsangehörigkeit) ist entscheidend, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Nach der Übergangsvorschrift des 101 Abs. 1 AufenthG gilt eine vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort. Diese sind also kraft Gesetzes eine Niederlassungserlaubnis geworden. Auch wenn sie noch nicht umgeschrieben ist, vermitteln sie also dem Kind bei gleichzeitigem Vorliegen des 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes die deutsche Staatsangehörigkeit. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Eltern dafür Sorge tragen, dass sie vor der Geburt des Kindes rechtzeitig die Niederlassungserlaubnis/Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen, falls die Voraussetzungen vorliegen (vgl. unten). Mit Erreichen der Volljährigkeit muss sich das Kind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres dann entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte und welche von beiden es aufgibt ( 29 StAG neu). Ausländer, die sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder ihnen gleichgestellte EWR-Bürger (Norwegen, Island, Liechtenstein) sind oder als Staatsangehörige der Schweiz nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nicht auf der Grundlage der 16,17, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3, 4, 4a oder 5 erteilt wurde (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) haben nach dem neuen Recht unter bestimmten Voraussetzungen einen Einbürgerungsanspruch (vgl. 10 Staatsangehörigkeitsgesetz neu 2 ). Auch hier gelten die großzügigeren Regelungen über die Hinnahme der Mehrstaatigkeit (vgl. 12 StAG). Allerdings besteht kein Einbürgerungsanspruch, wenn Ausländer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, sofern dies vom Ausländer zu vertreten ist. Voraussetzung für 1 4 Abs. 3 des StAG (StAG v (RGBl. S. 583), in der im BGBl Teil III, Nr , veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch d. Gesetz v (BGBl. I 2004,S. 1950; Zuwanderungsgesetz) und das Gesetz vom (BGBl. I S. 721; Gesetz zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze) StAG wurde ebenfalls durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 721; Gesetz zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze) erneut geändert. Seite 2

3 die Einbürgerung ist zudem das Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse (das sog. B 1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung erforderlich. Sind die Sprachkenntnisse noch nicht vorhanden, kann eventuell ein Integrationskurs besucht werden (vgl. dazu gesondertes Infoblatt zum Besuch des Integrationskurses). Zum Erwerb der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sollen Einbürgerungskurse angeboten werden. Eine Einbürgerung bereits vor Ablauf von 8 Jahren Inlandsaufenthalt kommt z.b. in Betracht bei Deutsch-Verheirateten (bereits nach 3 Jahren), Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht; bei anerkannten Flüchtlingen besteht die Gefahr eines Widerrufverfahrens; vgl. Infoblatt Widerrufsverfahren bei anerkannten Flüchtlingen). Eine Einbürgerung ist bereits nach 7 Jahren möglich, wenn der Ausländer eine Bescheinigung über vorhandene ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorlegt (z.b. über den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses); bei besonderen Integrationsleistungen, insbesondere bei Sprachkenntnissen, die das Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens übersteigen, kann die Aufenthaltszeit auch auf 6 Jahre verkürzt werden. Genauere Auskünfte geben die Einbürgerungsbehörden in den Stadtkreisen und bei den Landratsämtern. Die Einbürgerungsverfahren dauern in der Regel sehr lange. Deshalb wird eine frühzeitige Antragsstellung empfohlen. 2. Ziel: Zumindest Aufenthaltsverfestigung Beachten Sie: Wer vor dem bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, erhält diese automatisch in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben ( 101 Abs. 1 AufenthG). Sofern noch keine Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegt, sollte geprüft werden, ob eine solche zu erlangen ist: Niederlassungserlaubnis: regelmäßig kommt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (siehe 9 AufenthG) Hochqualifizierte erhalten die Niederlassungserlaubnis mit der Einreise Personen, die gemäß 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommen werden, erhalten mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis. Deutsch-verheiratete/Familienangehörige Deutscher mit Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 AufenthG haben regelmäßig nach 3 Jahren bereits den Anspruch auf Niederlassungserlaubnis ( 28 Abs. 2 AufenthG) Selbständige können nach 3 Jahren bereits die Niederlassungserlaubnis erhalten ( 21 Abs. 4 AufenthG) Asylberechtigte/Anerkannte Flüchtlinge erhalten nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis, wenn die Anerkennung nicht widerrufen wird ( 26 Abs. 3 AufenthG; vgl. Infoblatt Widerruf der Flüchtlingsanerkennung); soweit die Voraussetzungen des 26 Abs. 4 AufenthG vorliegen, sollte hierüber die Niederlassungserlaubnis erlangt werden, weil hier die Erteilung nicht von einer Prüfung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft abhängig ist. Personen mit sonstigem humanitären Aufenthaltsrecht erhalten erst nach 7 Jahren die Niederlassungserlaubnis ( 26 Abs. 4 AufenthG) Seite 3

4 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird entsprechend den Bestimmungen der sog. Daueraufenthalts-Richtlinie erteilt. Durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurden zur Umsetzung dieser Richtlinie die 9a bis c und 38a des AufenthG eingefügt. Voraussetzung für die Erteilung ist grundsätzlich u.a.: kein Ausschluss nach 9a Abs. 3 AufenthG, z.b. sind Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels ausgeschlossen (Ausnahme: 23 Abs. 2 AufenthG), ein Aufenthalt in Deutschland seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel (zur Anrechnung vgl. 9b AufenthG), Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend 9c AufenthG, Deutschkenntnisse auf mind. B 1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Erteilung gem. 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegenstehen, und ausreichender Wohnraum. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vor, sollte diese beantragt werden. Sie dürfte eine günstigere Rechtstellung als die Niederlassungserlaubnis vermitteln, event. einen höheren Ausweisungsschutz nach der Daueraufenthaltsrichtlinie (diese Frage wird in der Rechtsprechung erst noch geklärt werden müssen). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ermöglicht unter den in der Daueraufenthaltsrichtlinie geregelten Voraussetzungen, sich länger als 3 Monate in anderen EU-Staaten aufzuhalten und ggf. dort auch zu arbeiten (Ausnahmen für GB, Irland und Dänemark). Kommt eine Verfestigung in Betracht, sollte der bessere Aufenthaltstitel beantragt werden. Sofern die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass der Aufenthaltstitel erst später gewährt werden kann, kann es sich anbieten, den Antrag aufrechtzuerhalten (zur Rechtswahrung) aber nicht auf eine Entscheidung zu drängen (um nicht ins Rechtsbehelfsverfahren gehen zu müssen). Sofern rechtswidrig der bessere Aufenthaltsstatus vorenthalten wird, kann es angezeigt sein, Rechtsbehelfe einzulegen (Achtung: Gebühren, Gerichtskosten). Die Nicht-Erlangung der besseren Rechtsstellung kann später bei Eintritt ungünstigerer Umstände zu schweren Rechtsnachteilen bis hin zur Aufenthaltsbeendigung führen! Für weitere Fragen stehen Ihnen die Beratungsstellen der Diakonie zur Verfügung. Beratungsstellen und Kirchengemeinden können sich unmittelbar an den Fachbereich Migration beim Evang. Oberkirchenrat in Karlsruhe wenden: juergen.blechinger@ekiba.de; Tel: ,522. Fax: , Seite 4

5 Bitte beachten Sie Wichtig: Dieses Informationsblatt ist auf der Grundlage von Diskussionen unter Rechtsanwälten/innen und Sozialarbeiter/innen erstellt worden. Einiges wurde mit dem Zuwanderungsgesetz neu geregelt und ist deshalb noch nicht klar. In dem Informationsblatt ist unser derzeitiger Erkenntnisstand wiedergegeben. Eine Haftung für Druck- und inhaltliche Fehler ist ausgeschlossen. Dieses Informationsblatt kann eine individuelle, persönliche Beratung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie unbedingt die Aktualisierungen dieses Informationsblattes unter unter Migration und Islamfragen, Weitere Informationen. Dort finden Sie auch eine Übersicht der Beratungsstellen in Baden in Ihrer Nähe. Jürgen Blechinger Jurist im Fachbereich Migration des EOK Referent für Migration und Flüchtlinge im Diakonischen Werk Baden Seite 5

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