15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG bestimmte rechtliche Regelungen zu Maßnahmen stehen der Anerkennung als Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen
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- Silvia Kaufman
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1 Ökokonto und Kompensationsmaßnahmen WRRL Eingriffsregelung Mit Novelle BNatSchG: Kein Vorrang Ausgleich vor Ersatz ( 13, 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG); Definition in 15 Abs. 2 Satz 2, 3 BNatSchG bleibt aber, u.a. wegen 44 Abs 5 BNatSchG 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG bestimmte rechtliche Regelungen zu Maßnahmen stehen der Anerkennung als Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen 15 Abs. 3 BNatSchG Rücksichtnahmegebot zugunsten agrarstruktureller Belange; Vorrang für Entsiegelungsmaßnahmen, Wiedervernetzungsmaßnahmen, produktionsintegrierte Maßnahmen zur Eingriffskompensation Regelung in 9 Abs. 3 SächsNatSchG zum Suchraum für Ersatzmaßnahmen weiter gültig 2 6. Dezember 2011 Elke Werner 1
2 Ökokonto Begriffserklärung kein Bankkonto, sondern Pool von natur- und landschaftsverbessernden Maßnahmen im Hinblick auf spätere Kompensation von Eingriffen 3 6. Dezember 2011 Elke Werner Ökokonto im Bundesrecht : 16 BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen - das Nähere richtet sich nach Landesrecht ( 16 Abs. 2 BNatSchG) Ökokonto im Landesrecht : 9 a, 9 b SächsNatSchG 4 6. Dezember 2011 Elke Werner 2
3 Entsprechend den Verordnungsermächtigungen des 9a Abs. 2 SächsNatSchG Ökokonto und des 9b Abs. 2 SächsNatSchG Kompensationsflächenkataster hat das SMUL eine Ökokonto- und Kompensationsflächenkataster-Verordnung erarbeitet, die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. (Ökokonto in der Bauleitplanung = BauGB) 5 6. Dezember 2011 Elke Werner Von der Regelung des 9a SächsNatSchG unberührt bleibt das kommunale Ökokonto im Rahmen der Bauleitplanung. Rechtsgrundlage hier ist das Baugesetzbuch (BauGB): 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ( ) soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen: ( ) 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB ( ) Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden Dezember 2011 Elke Werner 3
4 für den Maßnahmeanbieter: kann sich Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands von Natur und Landschaft anders als bei einer Förderung zu 100% refinanzieren lassen für den Naturschutz : statt suboptimaler Flickenteppiche (bei denen zufällig verfügbare Splitterflächen ohne Berücksichtigung naturschutzfachlicher Ziele veredelt werden, z. B. winzige Streuobstwiesen inmitten von Ackerflächen) können komplexe Maßnahmen auf der Grundlage naturschutzfachlicher Zielstellungen realisiert werden (z. B. Umsetzung Landschaftsplanung, Biotopverbund, WRRL, Artenschutzkonzeptionen, Umsetzung Waldmehrungskonzeptionen, Entwicklungsmaßnahmen in FFH- Gebieten) 7 6. Dezember 2011 Elke Werner Maßnahmeträger für Ökokontomaßnahmen Ökokonto nach 9a SächsNatSchG potenzielle Eingriffsverursacher land- und forstwirtschaftliche Flächennutzer Kommunen Vereine, Privatpersonen Kommunales Ökokonto Gemeinde 8 6. Dezember 2011 Elke Werner 4
5 Ablauf und Zuständigkeiten Maßnahme-Idee Antragstellung bei UNB Beschreibung der Fläche vor Umsetzung der Maßnahme Maßnahmeziel definieren Behördliche Zustimmung Durchführung der Maßnahme Dokumentation / Einbuchen evtl. Verkauf der Maßnahme evtl. Zwischenbewertung Bewertung der entwickelten Fläche 9 6. Dezember 2011 Elke Werner Anrechnung als Kompensationsmaßnahme Dokumentation / Abbuchung Maßnahmeträger Maßnahmeträger Maßnahmeträger Maßnahmeträger ggf. über Agentur Vorhabensträger/ zuständ. Nat.-behörde Zulassungsbehörde Sächsische Ökokonto-Verordnung 1 Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto - Flächen müssen im Sinne des Naturschutzes aufwertungsfähig sein, Maßnahmen müssen Aufwertung bewirken (d.h. keine reine Sicherung bereits wertvoller Flächen, keine allg. umweltverbessernden Maßnahmen) 2 Zustimmungsverfahren - erforderliche Antragsangaben benannt - UNB stimmt zu, wenn Antragsangaben vollständig, Flächen und Maßnahmen geeignet sind und fachliche Belange Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen 3 Bewertung - Maßnahmeträger kann jederzeit Bewertung der Maßnahme bei UNB beantragen - per Einführungserlass vom vorgeschriebenes Bewertungsverfahren: Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen ( - Besondere Förderung naturschutzfachlich wünschenswerter Maßnahmen; - Ökologische Verzinsung vorgezogener Maßnahmen durch höheren Planungswert berücksichtigen Dezember 2011 Elke Werner 5
6 4 Führung des Ökokontos - Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster geführt (zuständig UNB) 5 Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen - Anerkennung ( Ob ) und Anrechnung ( Wieviel ) der Ökokonto-Maßnahme im Eingriffszulassungsverfahren (Bewertung nach Handlungsempfehlung... ) - 9 Abs. 1 3 SächsNatSchG zu beachten - ermessensleitende Hinweise für Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung UNB (dürfen nicht vor dem 04. April 2002 begonnen worden sein) 6 Erhalt der Ansprüche auf Anrechnung - Freiwilligkeitsprinzip; Maßnahmeträger kann (vor Anerkennung und Anrechnung) jederzeit Maßnahme löschen lassen 7 Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung - vor Handel mit Ökokonto-Maßnahmen Einwilligung der Betroffenen zur Datenweitergabe erforderlich - SMUL kann zur Erleichterung des Handels mit Ökokonto-Maßnahmen und zum Aufbau eines Kompensationsflächenpools Agentur beauftragen Dezember 2011 Elke Werner Tätigkeit der Ökoflächen-Agentur (SLS) Die Nutzung der Agentur ist freiwillig, bietet aber für Eingriffsverursacher und Maßnahmeträger Vorteile, insbesondere weil sie noch weitere Leistungen rund um das Ökokonto anbietet. Mit ihrer Hilfe können künftig verschiedene Einzelmaßnahmen durch regionale Bündelung oder Schwerpunktsetzung anders als bisher in ein sinnvolles naturschutzfachliches Gesamtkonzept (z.b. auch Unterstützung Natura 2000, WRRL, Biotopverbund) eingebunden werden, ggf. auch kreisübergreifend (vgl. 9 Abs. 3 SächsNatSchG) Dezember 2011 Elke Werner 6
7 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dezember 2011 Elke Werner 7
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