Gemeinderatsdrucksache Nr.14a / 2010

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1 Gemeinderatsdrucksache Nr.14a / 2010 vom Az.: Vorlage für die Sitzung des : Gemeinderats am 24. März 2010 Vorberatung: - öffentlich - Zuständigkeit nach: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie dem 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg Satzung zur 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung Antrag der FWV-Fraktion auf Erhöhung der Vergnügungssteuersätze Antrag zur Beschlussfassung: Die Satzung zur 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt vom 26. Juli 2006 wird wie aus der Anlage 1 ersichtlich beschlossen.

2 2 I Ausgangslage - Rückblick Problemstellung Die Stadt Geislingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung vom 26. Juli Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits-, und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.b. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Von der Steuer sind Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.b. mechanische Schaukeltiere), genauso befreit, wie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt werden, Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.b. Musikautomaten), Billiardtische, Tischfußballgeräte und Dartspielgeräte, sowie Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PC s). Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Geräte aufgestellt sind. Neben dem Steuerschuldner haftet auch der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. Die FWV-Rathausfraktion hat bei der Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf 2010 beantragt, die Vergnügungssteuersätze zu erhöhen. Der Verwaltungsausschuss hat Änderungen zur Verwaltungsvorlage beschlossen, daher wird die neue GRD 14a/2010 für die GR-Beratung vorgelegt, in der die Änderungen eingearbeitet sind. II Zielvorgabe Was wollen wir erreichen? Mit Erhebung einer Vergnügungssteuer will die Stadt in erster Linie regulierend eingreifen, dass nicht zu viel Spielgeräte an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet aufgestellt werden. Insbesondere findet man derartige Spielgeräte in Gaststätten und sogenannten Spielotheken bzw. Spielhallen. Neben den bekannten Spielhallen wurde im Siechenöschle eine weitere Spielhalle baurechtlich genehmigt. Außerdem läuft ein Bauantrag für eine Spielhalle in der Heidenheimer Straße, Anfragen für Grundstücke in der Werkstraße, Heidenheimer Straße und Äußere Hauptstraße liegen vor. Es kann nicht im Interesse der Stadt sein, dass sich Spielhallen unverhältnismäßig in der Stadt ausbreiten. Es wird daher vorgeschlagen, die Vergnügungssteuersätze zu erhöhen, damit die Ansiedlung weiterer Spielhallen und Spielotheken nicht mehr zu attraktiv ist. 2

3 3 III Programme Produkte Was müssen wir dafür tun? Die Vergnügungssteuersatzung ist dahingehend zu ändern, dass die Steuersätze erhöht werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Steuersätze nicht zu hoch festgelegt werden. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhebt auch die Stadt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr auf Basis der Anzahl der Geräte sondern auf Basis des erzielten Bruttoumsätze die Steuer. Bisher beträgt der Steuersatz 10 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Mittlerweile gibt es bereits Urteile zu Vergnügungssteuersatzungen anderer Städte dahingehend, dass ein Steuersatz von 15 v.h. nicht beanstandet werden kann; vereinzelt sind Kommunen bekannt, hier gar 18 % oder 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse erheben. IV Prozesse und Strukturen Wie müssen wir es tun? Die Vergnügungssteuersatzung ist zu ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus der Anlage 2 ersichtlich. V Ressourcen Was müssen wir einsetzen? 1. Einmalige Kosten Keine 2. Folgekosten Keine Bei einer Erhöhung der Vergnügungssteuersätze wie vorgeschlagen kann von einer Mehreinnahme von über Euro ausgegangen werden, vorausgesetzt die gleiche Anzahl von Spielgeräten mit dem gleichen Umsatz wird auch nach der Steuererhöhung in der Stadt betrieben. 3. Haushaltsrechtliche Beurteilung Die Mehreinnahmen verbessern das Ergebnis bei der HH-Stelle Vergnügungssteuer. Bernd Pawlak 3

4 Anlage 1 S a t z u n g zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat an der Steige am 24. März 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt vom 26. Juli 2006 wird wie folgt geändert: 1. 7 erhält folgende Fassung: 7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Orten 15 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen, mindestens allerdings für ein Gewinnspielgerät in Spielhallen 250,00 und für ein Gewinnspielgerät in Gaststätten 100,00 ; 2. ohne Gewinnmöglichkeit und aufgestellt a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 100,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 40,00 3. für Geräte mit (1) Darstellung von Gewalttätigkeiten oder (2) Darstellung von sexueller Handlung oder (3) Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 500,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 200,00

5 (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers. Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (4) Macht der Steuerschuldner ( 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Abs. 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt erhält folgende Fassung: 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Geislingen an der Steige bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines von der Stadt Geislingen an der Steige vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Nr. 1 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt zur Ermittlung eines Abschlags auf die Steuerschuld nach 6 i.v.m. 7 Abs. 1 dieser Satzung geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorvierteljahres anzuschließen erhält folgende Fassung: 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 Abs. 1 bis 3 und der Erklärungspflicht nach 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

6 2 Die Satzung tritt zum in Kraft. Ausgefertigt: Geislingen an der Steige, den 24. März 2010 Wolfgang Amann Oberbürgermeister

7 Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen und der Änderungen (in rot) bisheriger Steuersatz künftiger Steuersatz 7 "Steuersatz" (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Orten 10 v.h. 15 v.h. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwaltung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen; mindestens allerdings für ein Gewinnspielgerät in Spielhallen und 250,00 für ein Gewinnspielgerät in Gaststätten 100,00 2. ohne Gewinnmöglichkeit und aufgestellt a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 92,00 100,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 35,00 40,00 3. für Geräte mit (1) Darstellung von Gewalttätigkeiten oder (2) Darstellung von sexueller Handlung oder (3) Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 250,00 500,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 150,00 200,00 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Geislingen an der Steige bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines von der Stadt Geislingen an der Steige vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Nr. 1 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt zur Ermittlung eines Abschlags auf die Steuerschuld nach 6 i.v.m. 7 Abs. 1 dieser Satzung geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten i. S. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 Abs. 1 bis 3 und der Erklärungspflicht nach 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

8 1 Vergnügungssteuersatzung 9/4 9/4 S a t z u n g über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat an der Steige am 26. Juli 2006 und am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt Geislingen an der Steige erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 3 Steuerbefreiung Von der Steuer nach 2 Abs. 1 ausgenommen sind: 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),

9 2 Vergnügungssteuersatzung 9/4 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt werden, 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten), 4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte, 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PC s) 4 Steuerschuld, Haftung (1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner. (2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach 9 Abs. 2 obliegt. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3. (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist: 6 Bemessungsgrundlage (1) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld);

10 3 Vergnügungssteuersatzung 9/4 (2) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. 7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes ( 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Orten 15 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen, mindestens allerdings für ein Gewinnspielgerät in Spielhallen 250,00 und für ein Gewinnspielgerät in Gaststätten 100,00 ; 2. ohne Gewinnmöglichkeit und aufgestellt a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 100,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 40,00 3. für Geräte mit (1) Darstellung von Gewalttätigkeiten oder (2) Darstellung von sexueller Handlung oder (3) Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) a) in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 500,00 b) an einem sonstigen Aufstellungsort 200,00 (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers. Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.

11 4 Vergnügungssteuersatzung 9/4 (4) Macht der Steuerschuldner ( 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Abs. 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. 8 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 9 Anzeigepflicht (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.s. von 2 Abs. 1 ist der Stadt Geislingen an der Steige innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind der Steuerschuldner( 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von 7 Nr. 1 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner ( 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Geislingen an der Steige schriftlich mitzuteilen. 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Geislingen an der Steige bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines von der Stadt Geislingen an der Steige vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend 6 Nr. 1 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt zur Ermittlung eines Abschlags auf die Steuerschuld nach 6 i.v.m. 7 Abs. 1 dieser Satzung geschätzt.

12 5 Vergnügungssteuersatzung 9/4 (2) Für die Steuererklärung nach Abs. 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorvierteljahres anzuschließen. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 Abs. 1 bis 3 und der Erklärungspflicht nach 10 dieser Satzung nicht nachkommt. 12 Inkrafttreten - nicht abgedruckt -

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