Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom

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1 Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom Der Markt Oberthulba erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Der Markt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Der Markt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Die Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

2 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom außer Kraft. Oberthulba, Markt Oberthulba A d a m 1. Bürgermeister

3 Anlage zur Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3.85 DM b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 9,75 DM c) TLF 7,60 DM d) LF 8 6,60 DM e) Mehrzweckfahrzeug MZF 3,55 DM 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 60,40 DM b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 170,80 DM c) TLF 127,20 DM d) LF 8 124,00 DM e) Mehrzweckfahrzeug MZF 23,20 DM 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet

4 wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: a) Tragkraftspritze TS 8/8 94,13 DM b) umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer incl. Maske 48,52 DM c) Generator (Notstromaggregat mit 8 KVA) 52,00 DM d) Kettensäge 15,00 DM e) Flutlichtscheinwerfer (1Satz = 2 Stück) 15,00 DM f) Trennschleifer 20,00 DM g) Rettungsschere und spreizer 25,00 DM h) Tauchpumpe 20,00 DM j) Hebekissen 10,00 DM 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende: Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 35,00 DM Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung von Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) 19,40 DM Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

5 Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leitungen der Freiwilligen Feuerwehren vom Der Markt Oberthulba erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung Die Anlage zur Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom (Amtsblatt des Marktes Oberthulba Nr. 23 vom , lfd. Nr. 218) erhält folgende Fassung: Anlage zur Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) sowie den sonstigen Kosten (Nr. 5) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 2,00 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 5,00 c) Mehrzweckfahrzeug MZF 2,00 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 31,00 b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 88,00 c) Mehrzweckfahrzeug 12,00

6 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für: a) Tragkraftspritze TS 8/8 48,50 b) umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer incl. Maske 25,00 c) Generator (Notstromaggregat mit 8 KVA) 26,60 d) Kettensäge 7,70 e) Flutlichtscheinwerfer (1Satz = 2 Stück) 7,70 f) Trennschleifer 10,00 g) Rettungsschere und spreizer 13,00 h) Tauchpumpe 10,00 i) Tempest-Lüfter 10,00 j) Hebekissen 5,00 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende: Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Statt dieser Stundengebühren wird der Verdienstausfall in Rechnung gestellt, falls dieser höher ist.

7 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung von Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) 10,50 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 5. Sonstige Kosten Für Materialverbrauch aller Art werden die Selbstkosten mit einem Zuschlag von 10 v.h. berechnet. Die Satzung tritt am in Kraft. 2 Inkrafttreten Oberthulba, den Markt Oberthulba Schlereth, 1. Bürgermeister

8 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom Der Markt Oberthulba erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung: 1 Die Anlage zur Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom (Amtsblatt des Marktes Oberthulba Nr. 23 vom , lfd. Nr. 218), zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 40 vom , lfd. Nr. 348) wird wie folgt geändert: Die Ziffern 1 und 2 der Anlage erhalten folgende Fassung: 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 2,00 Euro b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 5,00 Euro c) TLF 4,00 Euro d) LF 8 3,50 Euro e) Mehrzweckfahrzeug MZF 2,00 Euro 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für: a) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 31,00 Euro b) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 88,00 Euro c) TLF 66,00 Euro d) LF 8 64,00 Euro c) Mehrzweckfahrzeug MZF 12,00 Euro

9 2 Inkrafttreten Die Änderung tritt rückwirkend ab in Kraft. Oberthulba, Markt Oberthulba Schlereth, 1. Bürgermeister

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