MWST STEUERSATZERHÖHUNG PER UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN

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1 DEZEMBER DEZEMBER MWST STEUERSATZERHÖHUNG PER UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN Ausgangslage Auf den 01. Januar 2011 werden die schweizerischen MWST-Sätze erhöht. Damit Sie einen Überblick erhalten, welche Auswirkungen dies für Ihr Unternehmen hat, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen mit den entsprechenden Antworten zusammengestellt. 1. Allgemeines Gemäss Art. 115 Abs. 2 MWStG sind für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen den MWStpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten. Deshalb wird der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen (keine Fristen für die Rechnungsstellung zum alten MWSt-Satz, keine Berichtigungen im 1. Quartal). Für Leistungen ab dem ändern die Steuersätze wie folgt: bisher neu Leistungserbringung bis ab Normalsatz 7,6% 8,0% Reduzierter Satz 2,4% 2,5% Sondersatz 3,6% 3,8% Leistungen bis zum können auch inskünftig noch zum alten Steuersatz (z.b. 7,6%) fakturiert werden. Eine Fakturierungsfrist gibt es nicht. Die Saldosteuersätze ändern sich ebenfalls teilweise auf den : bisher neu 0,1% 0,1% 0,6% 0,6% 1,2% 1,3% 2,0% 2,1% 2,8% 2,9% 3,5% 3,7% 4,2% 4,4% 5,0% 5,2% 5,8% 6,1% 6,4% 6,7%

2 DEZEMBER Infolge der Steuersatzerhöhung werden zudem die in Art. 37 Abs. 1 MWStG aufgeführten Betragslimiten für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode entsprechend angehoben: Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode Fr. 5'020' (bisher Fr. 5'000'000.--) Steuerlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode Fr. 109' (bisher Fr. 100'000.--) Angepasst werden ebenfalls die Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche. 2. Rechnungsstellung Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen in der gleichen Rechnung aufgeführt werden. Das Datum oder der Zeitraum der Leistung muss jedoch aus der Rechnung klar ersichtlich sein. Werden die Leistungen der beiden betroffenen Jahre nicht klar auseinander gehalten, so ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. In Offerten, Preisanschriften usw. muss erwähnt sein, dass wenn die Leistungen ab erbracht werden, der neue Steuersatz zur Anwendung kommt resp. die Differenz zum alten Steuersatz nachträglich in Rechnung gestellt wird. Folgende Abgrenzungen sind gemäss MWSt-Info 19 Steuersatzerhöhung per , Ziff. 2.1 zu beachten: Abgrenzung alte / neue Steuersätze unabhängig der Rechnungsstellung und der Bezahlung Leistungserbringung vollumfänglich bis zum ? Leistungs- Leistungserbringung teils erbringung nein vor, teils nach nein der vollumfänglich Steuersatzerhöhung? ab dem bis erbrachte Teilleistung ab erbrachte Teilleistung neue Steuersätze Separat und zu den alten Steuersätzen in Rechnung gestellt? nein alte Steuersätze Seite 2/2

3 6 10 DEZEMBER DEZEMBER Teilzahlungsgesuche Für den Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Teilzahlungsgesuchen und Situationsetats abgegrenzt werden. Erhaltene Akontozahlungen für bis zum erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern, sofern dafür ein Situationsetat oder ein Teilzahlungsgesuch erstellt wird. Zu beachten ist, dass Teilzahlungsgesuche bei der Erstellung von Bauwerken zwecks Verkauf ohne Option zu Nichterfüllung des Bst. f führen kann (MWSt-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWSt Übergangsinfo 01, Ziff ). 4. Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem erbracht wird, so kann in Rechnungen für Vorauszahlungen der auf die Zeit ab dem entfallende Teil der Leistung bereits zum neuen Satz aufgeführt werden. Rechnung im Mai 2010: Vorauszahlung für Leistungen im Februar 2011 Fr. 100' % MWSt Fr. 8' Total Fr. 108' Periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.b. Halbtax- und Generalabonnemente, Ski- Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u. dgl. sind idr im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom bis zum laufenden Zeitungsabonnement ist also zu 1/3 zum Satz von 2,4% und zu 2/3 zum Satz von 2,5% zu versteuern. Abonnement vom Fr ,4% Fr Fr Abonnement vom Fr ,5% Fr Fr Total Rechnungsbetrag Fr Verkäufe von Mehrfahrtenkarten, Mehrfacheintritte ins Hallenbad, Autowaschkarten usw. bis sind zum alten Steuersatz abzurechnen. Der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen (MWSt-Praxis-Info 03 Präzisierungen zur MWSt-Info 19 ). 6. Jahresbonifikationen, Retouren, Rückgängigmachung der Leistung Gutschriften für Leistungen (Umsatzbonifikationen und andere Rabattvergütungen) sowie Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung geltenden Sätzen berücksichtigt werden. Seite 3/3

4 DEZEMBER Auswirkungen des MWSt-Ausweises bei der Rechnungsstellung Gemäss Art. 28 Abs. 4 MWStG und Art. 59 Abs. 1 MWStV ist für die Abrechnung der Umsatzsteuer und für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs der MWSt-Ausweis in der Rechnung entscheidend. Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Auswirkungen bei falschem MWSt-Ausweis auf: Leistungsdatum MWSt-Ausweis Umsatzsteuer beim Leistungserbringer Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ,6% 7,6% 7,6% ,0% 8,0% 8,0% ,0% 8,0% 8,0% ,6% 8,0% 7,6% 8. Softwareanpassungen Die Software muss ab sofort die Fakturierung auch zu den neuen Steuersätzen ermöglichen. Zudem muss auch der Vorsteuerabzug zu den neuen Steuersätzen möglich sein. Die Software muss bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die Zahlungseingänge ab den Leistungen bis resp. den Leistungen ab zuordnen können. Vielleicht müssen zwei Debitorenkonten (Debitoren 7,6%, Debitoren 8,0%) geführt werden. Die Rechnungen müssen parallel zu den alten und zu den neuen Steuersätzen erfasst werden können. 9. Neues Abrechnungsformular seit Seit sind neue Abrechnungsformulare anzuwenden. Beim Teil II Steuerberechnung sind seit die Leistungen je nach Zeitpunkt der erbrachten Leistung zu den bisherigen und zu den neuen Steuersätzen zu deklarieren. Leistungen, die ab erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen (z.b. Normalsatz 8 %) zu fakturieren. Im Abrechnungsformular können die Leistungen bis zum nur zu den aktuellen Steuersätzen (7,6%, 3,6% sowie 2,4%) deklariert werden. Leistungen, welche also bereits zu den neuen Steuersätzen (8%, 3,8% sowie 2,5%) fakturiert werden und abgerechnet werden müssen, sind noch zu den alten Steuersätzen zu deklarieren. Die notwendige Berichtigung auf die neuen Steuersätze hat in der frühestmöglichen Abrechnung ab dem zu erfolgen. Mai 2010: Vorauszahlung für Leistungen im Februar 2011 Fr. 100' % MWSt Fr. 8' Total Fr. 108' Abrechnung 2. Quartal 2010 Ziff. 300: 7,6% von (107,6%) Fr. 108' Fr. 7' Abrechnung 3. Quartal 2010 Ziff. 301: 8,0% von (108,0%) Fr. 108' Fr. 8' Ziff. 300: 7,6% von (107,6%) Fr. 108' Fr. 7' Ab eingetretene Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) auf Leistungen bis sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren. Seite 4/4

5 6 10 DEZEMBER 2010 DEZEMBER Wahlmöglichkeiten per Gemäss Art. 115 MWStG gelten bei einer Änderung der Steuersätze die Übergangsbestimmungen sinngemäss, d.h. die MWSt-pflichtigen Personen können von den im MWStG vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. Äussert sich die MWSt-pflichtige Person nicht innert 90 Tagen ( ) zu den Wahlmöglichkeiten, so wird vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist. Weitere branchenspezifische Hinweise können der MWSt-Info 19 Steuersatzerhöhung per , Ziff. 3 entnommen werden, u.a. Hotel- und Gastgewerbe Detailhandel Leistungen von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken u. dgl. usw. Fazit Es empfiehlt sich, frühzeitig abzuklären, welche Massnahmen für die Umstellung bei Ihnen erforderlich sind, und wann diese am besten umgesetzt werden. Die Unterlagen basieren auf den heute bekannten Angaben. Präzisierungen, Anpassungen sowie Änderungen vorbehalten. AUTOR Benno Frei, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Experte MWSt, Dozent für Steuerrecht an höheren Fachschulen FISKAL Schulung + Beratung GmbH, 9443 Widnau fiskal@rheintal.ch Seite 5/5

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