Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII
|
|
- Fritzi Pfeiffer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Oberbürgermeister 50 Soziales und Wohnen Mönchengladbach, FB Berichtsvorlage Vorlagen-Nr. 3685/VIII öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: A. für Soz., Gesundh. u. Senioren TOP: Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII 1.) Vertrag über die Erbringung und Vergütung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in der Interdisziplinären Frühförderstelle mit dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. und Vertrag über die Zusammenarbeit und Kostenteilung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in der Interdisziplinären Frühförderstelle des Zentrum für Körperbehinderte e. V. zwischen der Stadt Mönchengladbach und dem Verbund der gesetzlichen Krankenkassen (Komplexleistung) Zur Früherkennung und Frühförderung existiert für Kinder ab ihrer Geburt bis zum Schuleintritt ein Gesamtsystem von Hilfen, das von Ärzten/Ärztinnen, speziellen Diensten und Einrichtungen getragen wird. Frühförderung umfasst die Bereiche Früherkennung, Frühbehandlung, Früherziehung und Beratung. Dadurch sollen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen möglichst früh erkannt, das Auftreten von Behinderungen verhütet, Behinderungen und deren Folgen gemildert oder behoben werden. Mit der Einführung des Begriffs der Komplexleistung im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Früherkennung und Frühförderung Leistungskomplexe entstehen, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation (z. B. Ergo-, Sprach- oder Physiotherapie) als auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen. Die Leistungen der heilpädagogischen interdisziplinären Frühförderung sind Pflichtleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX und der Frühförderungsverordnung. Soweit heilpädagogische Maßnahmen mit weitergehenden medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zusammentreffen, sollen die Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung (aus einer Hand) erbracht werden. Die Komplexleistung umfasst die Früherkennung und Diagnostik sowie die Förderung und Behandlung. Die Zusammenstellung der notwendigen Leistungsanteile erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage eines individuellen Förder- und Behandlungsplans, der interdisziplinär entwickelt wird. Die Komplexleistung Frühförderung gliedert sich in die Schritte Eingangsdiagnostik, Förder- und Behandlungsplan, Förderung und Behandlung, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik.
2 Die Leistungen werden je nach Notwendigkeit einzeln oder in der Gruppe, ambulant in der Frühförderstelle oder mobil in der Familie/Kindertageseinrichtung erbracht. Mit den unter TOP 1.) angeführten vertraglichen Regelungen, die seit dem in Kraft sind, erfolgte die Einrichtung einer Interdisziplinären Frühförderstelle für Mönchengladbach durch das Zentrum für Körperbehinderte e. V. in Kooperation mit dem Caritas Verband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V., dem Sozialpädiatrischen Zentrum der Städtischen Kliniken sowie einer logopädischen Praxis. Im Sinne einer wohnortnahen Förderung befinden sich die Standorte auf der Krefelder Strasse 379 in Mönchengladbach und der Dahlener Strasse 15 in Rheydt. In der Komplexleistung wurden in den letzten Jahren zwischen 130 und 160 Kinder jährlich betreut. Mit oben genannten vertraglichen Regelungen wurde ein Entgelt je Fördereinheit -120 Minuten- von 94,86 vereinbart. Entsprechend den prozentualen Anteilen der Professionen Heilpädagogik und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen ergibt sich eine Kostenteilung zwischen Stadt und gesetzlichen Krankenkassen von 59,93 Stadt und 34,93 gesetzliche Krankenkassen. Die jährlichen Aufwendungen für die Stadt entwickelten sich in den letzten Jahren wie folgt: Jahr Kinder Kosten Die Abrechnungen 2013 sind noch nicht in Gänze erfolgt. Erwartet werden Kosten von ca Die Kosten der Eingangsdiagnostik mit Erstellung des Förder- und Behandlungsplans von 362,57 werden ausschließlich von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Die das Entgelt für Fördereinheit und Eingangsdiagnostik betreffende Vereinbarung wurde fristgerecht zum durch das Zentrum für Körperbehinderte e. V. gekündigt und zwischen Krankenkassen, Stadt und Trägern neu verhandelt. Grund hierfür waren im Wesentlichen tarifliche Steigerungen in den letzten Jahren, die dazu führten, dass die bisherigen Entgelte für die Träger nicht mehr auskömmlich waren. Nach den zwischen den Beteiligten unter Federführung der AOK erfolgten Verhandlungen ergeben sich ab dem ein Entgelt je Fördereinheit von 101, 71 (Stadt 64,26 bei 63,18 % städt.anteil; gesetzliche Krankenkassen 37,45 ) und Kosten für die Eingangsdiagnostik nebst Förderund Behandlungsplan von 398,50. Die künftige jährliche Belastung der Stadt hängt im Wesentlichen davon ab, für wie viele Kinder eine Komplexleistung erforderlich ist. Zuletzt wurden für 2013 das endgültige Rechnungsergebnis liegt noch nicht vor ca aufgewandt. Unter Berücksichtigung des neuen Entgeltes und zu erwartender Fallzahlsteigerungen wird von jährlichen Kosten in Höhe von ausgegangen. Es wird erwartet, dass diese im Rahmen der beim Produktsachkonto zur Verfügung stehenden Mittel für Eingliederungshilfe von aufgefangen werden können. 2.) Leistungsvereinbarungen mit dem Caritasverband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. und dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. über das Angebot heilpädagogischer Frühförderung (Solitärleistung) Heilpädagogische Frühförderung ist eine umfassende, ganzheitliche und kontinuierliche Aufgabe. Sie arbeitet interdisziplinär, familiennah und wendet sich an Kinder im Vorschulalter, die in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung benachteiligt sind. Die Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung werden einerseits im Rahmen der Komplexleistung erbracht, sofern diese mit weitergehenden medizinischtherapeutischen Maßnahmen zusammentreffen, andererseits ausschließlich als heilpädagogische Frühförderung (Solitärleistung). Die Leistungen sind Pflichtleistungen im
3 Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX und der Frühförderungsverordnung. Die daraus entstehenden Kosten sind von den Kommunen zu tragen. Die Notwendigkeit der heilpädagogischen Frühförderung als Solitärleistung wird vom Kinderarzt/von der Kinderärztin mittels einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt. Nach Ermittlung des Entwicklungsstandes des Kindes durch die Frühförderstelle wird ein individueller Förderplan erstellt und der Förderbedarf festgestellt. Die Förderung erfolgt wie bei der Komplexleistung je nach Notwendigkeit einzeln oder in einer Gruppe, ambulant in der Frühförderstelle oder mobil in der Familie/Kindertageseinrichtung. Die Frühförderung endet spätestens mit Schuleintritt. In den letzten Jahren wurden zwischen 65 und 80 Kinder in der heilpädagogischen Frühförderung als Solitärleistung jährlich betreut. Mit dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. und dem Caritas Verband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. wurden jeweils Verträge über die Erbringung heilpädagogischer Frühförderung als Solitärleistung abgeschlossen, die ebenfalls zum in Kraft traten. Bei den damaligen Verhandlungen gingen alle Beteiligten in der Prognose davon aus, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kinder der Frühförderung im Rahmen der Komplexleistung bedürfen und damit die heilpädagogische Frühförderung als Solitärleistung einem erheblichen Bedarfsrückgang unterliegt. Diese Prognose bestätigte sich so nicht, so dass die vertraglichen Regelungen in 2009 der tatsächlichen Entwicklung angepasst wurden. Zum erfolgte auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen und aufgrund der inzwischen erfolgten tariflichen Erhöhungen die Anhebung des Satzes der Fördereinheiten -95 Minuten- auf den aktuell geltenden Betrag von 81,92 (51,74 pro FLS). Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit dem HSP (Maßnahme ) die vertraglich vereinbarte Möglichkeit in Anspruch genommen, durch Tariferhöhungen verursachte Mehrkosten durch die Verringerung der Anzahl der festgelegten Fachleistungsstunden/Fördereinheiten zu kompensieren und auf Basis des Rechnungsergebnisses 2011 in Höhe von eine 5 %ige Kürzung des maximalen Auftragsvolumens um auf jährlich vorgenommen. Nach Ablauf des Jahres 2012 zeigte sich dann, dass das tatsächliche Rechnungsergebnis für 65 geförderte Kinder sich auf belief. Das Rechnungsergebnis 2013 liegt noch nicht vor, da noch nicht alle Abrechnungen des Jahres 2013 erfolgt sind. Von 2009 bis 2012 haben sich die Kosten wie folgt entwickelt: Jahr Kinder Kosten Die Kosten der Solitärleistung werden ebenfalls aus den beim Produktsachkonto Eingliederungshilfe zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die seit dem getroffenen vertraglichen Regelungen sowohl bei der Komplex- als auch bei der Solitärleistung bewährt haben. Im Rahmen der Vereinbarung Komplexleistung werden die nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX und der Frühförderungsverordnung erforderlichen Regelungen zur Zusammenarbeit und Kostenaufteilung zwischen den Trägern getroffen und das den Leistungserbringern zu zahlende Entgelt vereinbart. Bei den Verträgen über Solitärleistung sind im Gegensatz zur Komplexleistung nur die Stadt und die beiden Leistungserbringer Zentrum für Körperbehinderte und Caritasverband beteiligt. Im Rahmen dieses Vertrages wird neben dem Entgelt ein maximales Auftragsvolumen vereinbart, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frühförderung um einen individuellen Anspruch des Kindes auf Leistungen der Eingliederungshilfe handelt. Von daher erfolgt eine Bewilligung von Fördereinheiten durch
4 den Fachbereich Soziales und Wohnen auf Basis des ermittelten Förderbedarfes im Einzelfall. Insofern stellt der Vertrag eine verbindliche Entgeltvereinbarung dar, wogegen das Auftragsvolumen anzupassen ist, soweit die Zahl der Kinder, die einer Frühförderung bedürfen, die nicht im Rahmen der Komplexleistung zu erbringen ist, dies erforderlich macht. In Vertretung Dr. Schmitz
5 Anlagen:
Anlage 9 zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern Förderung und Behandlung von sinnesbehinderten
MehrHeilpädagogische Verlaufs- und Abschlussdiagnostik Heilpädagogische Frühförderung (ambulant/ mobil)
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und gemäß 77 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Frühförderung in der Stadt Brandenburg
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrZielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget
Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger
MehrEntwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung
Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.
Mehr1. dem Hessischen landkreistag 2. dem Hessischen Städtetag
,-.."~-",.=~~~~,,,, Vereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003 Zwischen
MehrDas Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband
MehrZuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrTextausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
MehrTOP 2 Medizinische Rehabilitation
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März 2015 - final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrKurzgutachterliche Stellungnahme
Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ablehnung von sofort erforderlichen Hilfsmittelverordnungen Eine Information der Hartmann Rechtsanwälte April 2012 Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24,
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrAnforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten. Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v.
Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v. Inhalt Rechtliche Rahmenbedingungen Verhältnis von Qualität
MehrErhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen
Erhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen in Berlin Erhebung des umfassenden Hilfebedarfs von erwachsenen Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen in stationären
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrTagesmütter- Börse. Kinder mit Behinderung in der Kindertagespflege. Informationen für Tagespflegepersonen
Jugend- und Familienhilfe Tagesmütter- Börse Kinder mit Behinderung in der Kindertagespflege Informationen für Tagespflegepersonen Kontakt Caritasverband für Stuttgart e.v. Bereich Jugend- und Familienhilfe
MehrLandesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken
Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB
MehrHilfsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderungen 0 7 Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 Harlekin
Hilfsmöglichkeiten für Kinder mit Behinderungen 0 7 Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 Harlekin Therapie Interdisziplinäre Frühförderung Sozialpädiatrisches Zentrum Krippe Kindergarten Schulvorbereitende Einrichtung
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
Mehrsowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,
MehrUnbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII
Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:
MehrHeike Brüning-Tyrell
1 Ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Pflege und Eingliederungshilfe Dortmund, den 22.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,
MehrPersonenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz
- 1 - Personenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz Tagung am 15. und 16. März 2005 in Siegen Kerstin Steinfurth Ministerium für Arbeit,
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt
MehrVortrag von George Krug, Fachberater beim LVR-Landesjugendamt Rheinland, im Rahmen der Tagungsreihe G wie Ganztag am 5. Dezember 2012 in Köln
V wie Vielfalt III: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort oder Das Recht auf Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Rahmen einer zukünftigen inklusiven
MehrUmsatzsteuer; Einführungsschreiben zu 4 Nr. 16 UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrDas Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen.
Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Gabriele Lösekrug-Möller, MdB Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales anlässlich des Fachgespräches Inklusion: Wo stehen
MehrFachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger
Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrKommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis 155 1
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI
Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 12.03.2012 für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen
MehrGemeinsame Empfehlung
Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) (in der Fassung vom 28. September 2010) Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft
MehrVereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. - BKK-Landesverband NORDWEST - IKK
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 4, Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 240 Minuten 1. Sachverhalt Am 01.02.2012 erscheint im Sozialamt der Stadt Solingen (Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland) Frau Dora Dudel-Neujahr
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrVerhältnis der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung
VERWALTUNGSGERICHT OLDENBURG - 13. KAMMER - Beschluss vom 31. Januar 2003 - Az. 13 B 4330/02 Verhältnis der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung LEITSÄTZE: Die Abgrenzung von
MehrSystemwechsel in der Ergotherapie mit Kindern
Systemwechsel in der Ergotherapie mit Kindern Weg von der Kassenfinanzierung und doch nicht hin zu privat finanzierten Angeboten! Durch Kommunen und Kindergärten bzw. Schulen finanzierte lebensweltorientierte
MehrAUV-Richtlinien / Seite 1 von 5 01.09 RICHTLINIEN. für die Auslandsunfallversicherung
AUV-Richtlinien / Seite 1 von 5 RICHTLINIEN für die Auslandsunfallversicherung Stand 01.01.2010 AUV-Richtlinien / Seite 2 von 5 Seite 2 I. Allgemeines 1 Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011
Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011 mit Gültigkeit für Leistungen ab dem 01.01.2012 über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung für Pflegedienste, die
MehrDIE EINFÜHRUNG DER PERSONENZENTRIERTEN LEISTUNGSSYSTEMATIK EIN PRAXISBERICHT AUS ERFURT
DIE EINFÜHRUNG DER PERSONENZENTRIERTEN LEISTUNGSSYSTEMATIK EIN PRAXISBERICHT AUS ERFURT 60. ÖGD KONGRESS, HAMBURG, 01.05.2010 Dirk Bennewitz Trägerwerk Soziale Dienste in Thüringen e. V. 2 Trägerwerk Soziale
MehrAssistenzvertrag AUW (Ambulant Unterstütztes Wohnen)
Assistenzvertrag AUW (Ambulant Unterstütztes Wohnen) über Leistungen im Ambulant Unterstützten Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung nach den Richtlinien des Landratsamtes Ortenaukreis zwischen
MehrKonzept. zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh
Wohnen mit Perspektive gemeinnützige GmbH eine Gesellschaft der Stiftung Kinderhilfe Fürstenfeldbruck Konzept zum Ambulant Betreuten Wohnen der Wohnen mit Perspektive ggmbh Inhalt Wer sind wir:... 3 1.
MehrRehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit
zwischen Anspruch und Wirklichkeit 27. Mai 2009 Berlin Grundsatz 11 Abs. 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur med. Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
MehrStationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission
Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung
MehrSchwerbehindertenausweis
1 Schwerbehindertenausweis Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt nur auf Antrag: http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/sgbix/antrag_auf_feststellung_ein er_behinderung.pdf
MehrEingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Begriffe 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
MehrPflegevertrag. Als Betreuer/in auf Grund der Bestallungsurkunde des Vormundschaftsgerichts. Als Bevollmächtige/r auf Grund der Vollmacht vom
Pflegevertrag Zwischen (Pflegedienst) und Herrn / Frau Geboren am wohnhaft vertreten durch Als Betreuer/in auf Grund der Bestallungsurkunde des Vormundschaftsgerichts vom Als Bevollmächtige/r auf Grund
MehrCaritas in Deutschland Aufgaben, Aufbau und Finanzierung. pflegen begleiten unterstützen beraten
Caritas ist... Nächstenliebe Caritas steht für eine offene, unvoreingenommene und wohlwollende Grundhaltung gegenüber anderen Menschen. Organisierte Hilfe Die Dienste und der Caritas bieten professionelle
MehrLANDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER ÖFFENTLICHEN UND FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE IN NORDHEIN-WESTFALEN. Niederschrift
LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER ÖFFENTLICHEN UND FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE IN NORDHEIN-WESTFALEN Düsseldorf, den 27. März 2014 Niederschrift des Gesprächs zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der Landesverbände
MehrPersönliches Budget -Fallgestaltungenaus klassischen Angebotsfeldern der Eingliederungshilfe... Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Persönliches Budget -Fallgestaltungenaus klassischen Angebotsfeldern der Eingliederungshilfe... Ambulant Betreutes Wohnen Wechsel aus stationärem Wohnen in ambulant betreutes Wohnen Leistungen zur Teilhabe
MehrVERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für
MehrMedizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und Krankenversicherung*
Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Medizinische Rehabilitation als Aufgabe von Jugendhilfe und Krankenversicherung* I. Jugendämter und Krankenkassen
Mehrzur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe
50-3 1 Richtlinien zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Präambel Um die ambulante Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Bad Homburger Einwohner/-innen
MehrBetreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII
Klient PTV Gesetz. Betreuer PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund GmbH Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen nach den 53, 54 SGB XII Zwischen dem PTV Psychosozialer Trägerverbund Dortmund
MehrVertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und
Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße
Mehr264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 20.10.2008 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAnlage 11 1. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. Anlage 11 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII.
Anlage 11 1 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII 1 Beschluss der Vertragskommission vom 19.06.2007 Seite 1 von 5 Regelungen zum Verfahren bei reduzierter Beschäftigungszeit in Werkstätten
MehrKapitel L. Kapitel L. Behindertenspezifische Angebote. Behindertenspezifische Angebote
Kapitel L Kapitel L Dieses Kapitel beinhaltet die Auflistung spezieller Einrichtungen für behinderte Menschen. Neben Kindergärten, Schulen, Werkstätten für Behinderte, finden Sie auch Angebote für psychisch
MehrHaushaltsplan 2016 Zentrale Dienste FB 50 Dezernat III
Haushaltsplan 2016 Zentrale Dienste FB 50 Produktgruppe 0132 Produkt 013201 Zentrale Dienste - Betreuung der Technikunterstützten Informationsverabeitung - Betreuung in Organisationsangelegenheiten - Betreung
Mehr0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme
Stand: 01.11.08 30-5, Tel.: 361 6276 Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Carl-Wilhelm Rößler Übersicht Begriff des Persönlichen Budgets Einfache Persönliche Budgets Trägerübergreifende Persönliche Budgets Rechtsgrundlagen (Auszug) Personenkreis Leistungen
MehrZielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV)
Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV) zwischen der Stadt, vertreten durch Frau, als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Mehr- konkretisiert die Anforderungen an die Inhalte der Versorgungsverträge mit den Leistungserbringern
Das besondere Versorgungsstruktur- und Vergütungsrecht der medizinischen Rehabilitation nach Inkrafttreten des SGB IX - unter Berücksichtigung der Schnittstellen ambulante Rehabilitation/DMP sowie Rehabilitation
MehrIst die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?!
Ist die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?! Workshop beim Fachtag Inklusion für Menschen mit Behinderung Schlagwort oder mehr? des Caritas-Verbandes Freiburg-Stadt e.v. 17. November 2009 Zur
MehrHilfen aus einer Hand
Hilfen aus einer Hand Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung im ambulant betreuten Wohnen Folie 1 Die LVR-HPH-Netze LVR-HPH-Netz Niederrhein Kreis Kleve, Kreis
MehrAuflösung der Leistungsformen: ambulant, teilstationär und stationär
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Sozialrechtliche Dimensionen von Kooperationsmodellen einer innovativen Wohnungslosenhilfe Passen wir die Menschen an das Gesetz oder das Gesetz
MehrSozialbericht der Stadt Herten zum Thema Armut
Sozialbericht der Stadt Herten zum Thema Armut Beratungsfolge Sitzung am Gleichstellungsbeirat 05.09.2012 Ausschuss für Bürger-, Senioren- und Sozialangelegenheiten 10.09.2012 Integrationsrat 10.09.2012
MehrBetreuungsvertrag in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Betreuungsvertrag in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zwischen dem Caritas-Senioren-Service - vertreten durch nachstehend Pflegedienst genannt - und Frau/Herrn wohnhaft in - nachstehend Leistungsnehmer
MehrIm Dschungel der Kostenträger
Im Dschungel der Kostenträger von Heike Ackermann Welche Stellen sind wann für die Finanzierung von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zuständig? I. Hilfsmittel für Zuhause und für die Ausbildung II.
MehrSERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN
SERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN SERVICE- UND BERATUNGSSTELLE FÜR REHABILITATION WIR HELFEN VOR ORT Das Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) regelt die Teilhabe
MehrInklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie
Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL
MehrPflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
MehrRichtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014
Richtlinien der Stadt Witten über die Förderung der Kindertagespflege vom 20.10.2014 I. Kindertagespflege Die Förderung von Kindern in der Tagespflege wird gemäß 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
MehrFörderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Information STAR Regionales Netzwerktreffen, AA Bielefeld 07.03.2012 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Prüfung der Reha-Eigenschaft Behinderte Menschen als Berechtigte i.s.d. 19 Abs. 1 SGB III sind
MehrPersönliches Budget. trägerübergreifend. mehrere Leistungsträger 17 SGB IX. Schulung und Coaching
Die Leistungsform Budget Persönliches Budget ein Leistungsträger 7 SGB IX Persönliches Budget trägerübergreifend mehrere Leistungsträger 7 SGB IX hilft personenzentriert und löst standardisierte Hilfe
Mehrwww.thermewienmed.at AMBULANTE REHABILITATION & TAGESZENTRUM
www.thermewienmed.at AMBULANTE REHABILITATION & TAGESZENTRUM Dr. med. univ. Angelika Forster Fachärztin für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, Kurärztin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin
MehrI. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 S. 2246 ff. vom 29.10.12) werden am 01.01.2013 zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung
MehrIntegration und Inklusion behinderter (Klein-)Kinder und ihrer Familien ein neues Thema für die Kinder- und Jugendhilfe?
Integration und Inklusion behinderter (Klein-)Kinder und ihrer Familien ein neues Thema für die Kinder- und Jugendhilfe? Perspektiven des 13. Kinder- und Jugendberichts Fachtagung Interdisziplinäre Frühförderung
MehrNeue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große
MehrGleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch
Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch Sicherstellung von Teilhabeleistungen ermöglichen Forderungspapier
MehrPNG Pflegeneuausrichtungsgesetz
PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig
MehrRahmenvertrag. dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.v., Pirckheimer Str. 6, 90408 Nürnberg
Rahmenvertrag über die Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder sowie die Behandlung von behinderten oder von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlichen in Tagesstätten zwischen
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrWorkshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? Persönliche Voraussetzungen. Rechtliche Voraussetzungen
Workshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? beta-reha Persönliche Voraussetzungen Vor Rehabilitation: Behandlung / Therapie Tagesstruktur Arbeitstherapie / Ergotherapie
MehrStationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg
Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg Wegweiser 1966 2006 Juli 2008 Impressum Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in Baden- Württemberg
MehrAmbulante Versorgung psychisch kranker Menschen
Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung
MehrRehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern
Rehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern Dr. Rolf Marschner Heidelberg 10.10.2015 Eigene berufliche Bezugspunkte Fachanwalt
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrGemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI
Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI zwischen Caritasverbände in Niedersachsen, vertreten
MehrMDK Bayern. Gesetzliche Aufgaben Grundlagen der Begutachtung Arbeitskreis und Konzept Hilfsmittelversorgung behinderter Kinder
MDK Bayern Gesetzliche Aufgaben Grundlagen der Begutachtung Arbeitskreis und Konzept Hilfsmittelversorgung behinderter Kinder Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte Gesetzliche Aufgaben
MehrBeschluss Nr. 4/JHA/262
Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/262 vom 23.05.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gemeinnützige GmbH mit dem Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig
Mehr