Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII

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1 Der Oberbürgermeister 50 Soziales und Wohnen Mönchengladbach, FB Berichtsvorlage Vorlagen-Nr. 3685/VIII öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: A. für Soz., Gesundh. u. Senioren TOP: Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII 1.) Vertrag über die Erbringung und Vergütung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in der Interdisziplinären Frühförderstelle mit dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. und Vertrag über die Zusammenarbeit und Kostenteilung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in der Interdisziplinären Frühförderstelle des Zentrum für Körperbehinderte e. V. zwischen der Stadt Mönchengladbach und dem Verbund der gesetzlichen Krankenkassen (Komplexleistung) Zur Früherkennung und Frühförderung existiert für Kinder ab ihrer Geburt bis zum Schuleintritt ein Gesamtsystem von Hilfen, das von Ärzten/Ärztinnen, speziellen Diensten und Einrichtungen getragen wird. Frühförderung umfasst die Bereiche Früherkennung, Frühbehandlung, Früherziehung und Beratung. Dadurch sollen Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen möglichst früh erkannt, das Auftreten von Behinderungen verhütet, Behinderungen und deren Folgen gemildert oder behoben werden. Mit der Einführung des Begriffs der Komplexleistung im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Früherkennung und Frühförderung Leistungskomplexe entstehen, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation (z. B. Ergo-, Sprach- oder Physiotherapie) als auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen. Die Leistungen der heilpädagogischen interdisziplinären Frühförderung sind Pflichtleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX und der Frühförderungsverordnung. Soweit heilpädagogische Maßnahmen mit weitergehenden medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zusammentreffen, sollen die Leistungen der Frühförderung als Komplexleistung (aus einer Hand) erbracht werden. Die Komplexleistung umfasst die Früherkennung und Diagnostik sowie die Förderung und Behandlung. Die Zusammenstellung der notwendigen Leistungsanteile erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage eines individuellen Förder- und Behandlungsplans, der interdisziplinär entwickelt wird. Die Komplexleistung Frühförderung gliedert sich in die Schritte Eingangsdiagnostik, Förder- und Behandlungsplan, Förderung und Behandlung, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik.

2 Die Leistungen werden je nach Notwendigkeit einzeln oder in der Gruppe, ambulant in der Frühförderstelle oder mobil in der Familie/Kindertageseinrichtung erbracht. Mit den unter TOP 1.) angeführten vertraglichen Regelungen, die seit dem in Kraft sind, erfolgte die Einrichtung einer Interdisziplinären Frühförderstelle für Mönchengladbach durch das Zentrum für Körperbehinderte e. V. in Kooperation mit dem Caritas Verband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V., dem Sozialpädiatrischen Zentrum der Städtischen Kliniken sowie einer logopädischen Praxis. Im Sinne einer wohnortnahen Förderung befinden sich die Standorte auf der Krefelder Strasse 379 in Mönchengladbach und der Dahlener Strasse 15 in Rheydt. In der Komplexleistung wurden in den letzten Jahren zwischen 130 und 160 Kinder jährlich betreut. Mit oben genannten vertraglichen Regelungen wurde ein Entgelt je Fördereinheit -120 Minuten- von 94,86 vereinbart. Entsprechend den prozentualen Anteilen der Professionen Heilpädagogik und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen ergibt sich eine Kostenteilung zwischen Stadt und gesetzlichen Krankenkassen von 59,93 Stadt und 34,93 gesetzliche Krankenkassen. Die jährlichen Aufwendungen für die Stadt entwickelten sich in den letzten Jahren wie folgt: Jahr Kinder Kosten Die Abrechnungen 2013 sind noch nicht in Gänze erfolgt. Erwartet werden Kosten von ca Die Kosten der Eingangsdiagnostik mit Erstellung des Förder- und Behandlungsplans von 362,57 werden ausschließlich von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Die das Entgelt für Fördereinheit und Eingangsdiagnostik betreffende Vereinbarung wurde fristgerecht zum durch das Zentrum für Körperbehinderte e. V. gekündigt und zwischen Krankenkassen, Stadt und Trägern neu verhandelt. Grund hierfür waren im Wesentlichen tarifliche Steigerungen in den letzten Jahren, die dazu führten, dass die bisherigen Entgelte für die Träger nicht mehr auskömmlich waren. Nach den zwischen den Beteiligten unter Federführung der AOK erfolgten Verhandlungen ergeben sich ab dem ein Entgelt je Fördereinheit von 101, 71 (Stadt 64,26 bei 63,18 % städt.anteil; gesetzliche Krankenkassen 37,45 ) und Kosten für die Eingangsdiagnostik nebst Förderund Behandlungsplan von 398,50. Die künftige jährliche Belastung der Stadt hängt im Wesentlichen davon ab, für wie viele Kinder eine Komplexleistung erforderlich ist. Zuletzt wurden für 2013 das endgültige Rechnungsergebnis liegt noch nicht vor ca aufgewandt. Unter Berücksichtigung des neuen Entgeltes und zu erwartender Fallzahlsteigerungen wird von jährlichen Kosten in Höhe von ausgegangen. Es wird erwartet, dass diese im Rahmen der beim Produktsachkonto zur Verfügung stehenden Mittel für Eingliederungshilfe von aufgefangen werden können. 2.) Leistungsvereinbarungen mit dem Caritasverband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. und dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. über das Angebot heilpädagogischer Frühförderung (Solitärleistung) Heilpädagogische Frühförderung ist eine umfassende, ganzheitliche und kontinuierliche Aufgabe. Sie arbeitet interdisziplinär, familiennah und wendet sich an Kinder im Vorschulalter, die in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung benachteiligt sind. Die Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung werden einerseits im Rahmen der Komplexleistung erbracht, sofern diese mit weitergehenden medizinischtherapeutischen Maßnahmen zusammentreffen, andererseits ausschließlich als heilpädagogische Frühförderung (Solitärleistung). Die Leistungen sind Pflichtleistungen im

3 Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX und der Frühförderungsverordnung. Die daraus entstehenden Kosten sind von den Kommunen zu tragen. Die Notwendigkeit der heilpädagogischen Frühförderung als Solitärleistung wird vom Kinderarzt/von der Kinderärztin mittels einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt. Nach Ermittlung des Entwicklungsstandes des Kindes durch die Frühförderstelle wird ein individueller Förderplan erstellt und der Förderbedarf festgestellt. Die Förderung erfolgt wie bei der Komplexleistung je nach Notwendigkeit einzeln oder in einer Gruppe, ambulant in der Frühförderstelle oder mobil in der Familie/Kindertageseinrichtung. Die Frühförderung endet spätestens mit Schuleintritt. In den letzten Jahren wurden zwischen 65 und 80 Kinder in der heilpädagogischen Frühförderung als Solitärleistung jährlich betreut. Mit dem Zentrum für Körperbehinderte e. V. und dem Caritas Verband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. wurden jeweils Verträge über die Erbringung heilpädagogischer Frühförderung als Solitärleistung abgeschlossen, die ebenfalls zum in Kraft traten. Bei den damaligen Verhandlungen gingen alle Beteiligten in der Prognose davon aus, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kinder der Frühförderung im Rahmen der Komplexleistung bedürfen und damit die heilpädagogische Frühförderung als Solitärleistung einem erheblichen Bedarfsrückgang unterliegt. Diese Prognose bestätigte sich so nicht, so dass die vertraglichen Regelungen in 2009 der tatsächlichen Entwicklung angepasst wurden. Zum erfolgte auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen und aufgrund der inzwischen erfolgten tariflichen Erhöhungen die Anhebung des Satzes der Fördereinheiten -95 Minuten- auf den aktuell geltenden Betrag von 81,92 (51,74 pro FLS). Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit dem HSP (Maßnahme ) die vertraglich vereinbarte Möglichkeit in Anspruch genommen, durch Tariferhöhungen verursachte Mehrkosten durch die Verringerung der Anzahl der festgelegten Fachleistungsstunden/Fördereinheiten zu kompensieren und auf Basis des Rechnungsergebnisses 2011 in Höhe von eine 5 %ige Kürzung des maximalen Auftragsvolumens um auf jährlich vorgenommen. Nach Ablauf des Jahres 2012 zeigte sich dann, dass das tatsächliche Rechnungsergebnis für 65 geförderte Kinder sich auf belief. Das Rechnungsergebnis 2013 liegt noch nicht vor, da noch nicht alle Abrechnungen des Jahres 2013 erfolgt sind. Von 2009 bis 2012 haben sich die Kosten wie folgt entwickelt: Jahr Kinder Kosten Die Kosten der Solitärleistung werden ebenfalls aus den beim Produktsachkonto Eingliederungshilfe zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die seit dem getroffenen vertraglichen Regelungen sowohl bei der Komplex- als auch bei der Solitärleistung bewährt haben. Im Rahmen der Vereinbarung Komplexleistung werden die nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX und der Frühförderungsverordnung erforderlichen Regelungen zur Zusammenarbeit und Kostenaufteilung zwischen den Trägern getroffen und das den Leistungserbringern zu zahlende Entgelt vereinbart. Bei den Verträgen über Solitärleistung sind im Gegensatz zur Komplexleistung nur die Stadt und die beiden Leistungserbringer Zentrum für Körperbehinderte und Caritasverband beteiligt. Im Rahmen dieses Vertrages wird neben dem Entgelt ein maximales Auftragsvolumen vereinbart, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Frühförderung um einen individuellen Anspruch des Kindes auf Leistungen der Eingliederungshilfe handelt. Von daher erfolgt eine Bewilligung von Fördereinheiten durch

4 den Fachbereich Soziales und Wohnen auf Basis des ermittelten Förderbedarfes im Einzelfall. Insofern stellt der Vertrag eine verbindliche Entgeltvereinbarung dar, wogegen das Auftragsvolumen anzupassen ist, soweit die Zahl der Kinder, die einer Frühförderung bedürfen, die nicht im Rahmen der Komplexleistung zu erbringen ist, dies erforderlich macht. In Vertretung Dr. Schmitz

5 Anlagen:

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