ENTWURF GESETZ. 1 Zweck des Gesetzes

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1 Stand: ENTWURF GESETZ ZUR LANGFRISTIGEN SICHERUNG, ZUR MODERNISIERUNG UND ZUM AUSBAU DER KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG (KWK-MODERNISIERUNGSGESETZ) 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist die langfristige Sicherung, die Modernisierung und der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Interesse von Energieeinsparung, Umwelt- und Klimaschutz. Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch Energieerzeugung in Kraft- Wärme-Kopplung eine zusätzliche Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland um mindestens 10 Mio. Tonnen und bis zum Jahre 2010 um mindestens 23 Mio. Tonnen erzielt werden. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Einspeisung und die Zusatzvergütung für Strom aus KWK. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der in einer KWK-Anlage erzeugte Strom entsprechend der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer E- nergien (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom ; BGBl. I S. 305) vergütet wird. 3 Begriffsbestimmungen (1) KWK im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in Strom und in Wärme, die zur energetischen Nutzung bestimmt ist (Nutzwärme), in einer technischen Anlage. Az , Seite 1 In Zusammenarbeit mit Dr. Martin Riedel

2 (2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensations-Anlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlagen), Verbrennungsmotoren- Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen 1 betrieben werden und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind. (3) KWK-Strom im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Netto-Elektrizitätserzeugung von ausschließlich wärmegeführten Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen keine Vorrichtungen zur Abführung von Abwärme installiert sind; b) die als Produkt aus Nutzwärmeerzeugung und der Stromkennzahl oder den Stromkennzahlen errechnete Netto-Elektriztätserzeugung derjenigen Anlagen, die aufgrund installierter Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr auch stromgeführt betrieben werden können. Die Stromkennzahl wird bezogen auf diejenige Strommenge ermittelt, die einer vollständigen Nutzung der Wärme aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zuzurechnen ist (Gegendruckscheibe). (4) Alte KWK-Bestandsanlagen sind alle KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 1990 in kommerziellen Dauerbetrieb gegangen sind. (5) Neue KWK-Bestandsanlagen sind alle KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 erstmals in kommerziellen Dauerbetrieb gegangen sind oder durch Erneuerung wesentlicher Anlagenteile gemäß Absatz (6) ab dem 1. Januar 1990 modernisiert worden sind. (6) Modernisierte KWK-Anlagen sind alle KWK-Anlagen, die durch Neubau oder die Erneuerung wesentlicher Anlagenteile KWK-Bestandsanlagen gemäß Absatz (4) und (5) ersetzen. Eine Erneuerung wesentlicher Anlagenteile liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 von Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. (7) Einspeisender von KWK-Strom im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der den KWK- Strom als eigenen in das für die Einspeiseleistung geeignete Netz der allgemeinen Versorgung messbar einspeist. (8) Netze der allgemeinen Versorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Elektrizitätsversorgungsnetze aller Spannungsebenen, die von Energieversorgungsunternehmen betrie- 1 Diese Definition umfasst als Brennstoffe: Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Mineralöl und Abfall. Nukleare Stoffe sind nicht umfasst. Seite 2

3 ben werden und über die Strom gespeist wird, der zur Versorgung der Allgemeinheit und nicht ausschließlich der industriellen Eigenversorgung dient. 4 Berechtigungsnachweis (1) Eine Zusatzvergütung kann nur für KWK-Strom beansprucht werden, wenn er in einer KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes mit einem Berechtigungsnachweis produziert wird. (2) Durch den Berechtigungsnachweis werden diejenigen anlagenspezifischen Parameter bestimmt, mit denen die Menge des zusatzvergütungsberechtigten KWK-Stroms auf Grundlage laufender Produktionsdaten ermittelt werden kann. Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu zwei Megawatt ist die Vorlage entsprechender Herstellerdaten und eine entsprechende Versicherung des Einspeisenden gemäß 5 Absatz 3 dieses Gesetzes ausreichend. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Ermittlung der für die Vergabe des Berechtigungsnachweises notwendigen Parameter und Berechnungsverfahren im Sinne der Absätze (1) und (2) näher zu regeln. 5 Einspeise- und Zusatzvergütungsanspruch (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und eine vorrangige Einspeisung des KWK-Stroms in ihr Netz zu ermöglichen. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht. (2) Bestehende vertragliche Abnahme- und Vergütungspflichten bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Soweit eine Netznutzung aller Spannungsebenen für den eingespeisten KWK-Strom zur Weiterleitung und zum Verkauf an Händler oder Letztverbraucher aus Gründen nicht möglich ist, die nicht der Einspeisende zu vertreten hat, ist der Netzbetreiber, der die Einspeisung zu ermöglichen hat, verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und mindestens zum Marktpreis zuzüglich der Einsparungen aufgrund der dezentralen Einspeisung hinsichtlich der nicht genutzten Spannungsebenen (dezentrale Einspeisevergütung) zu vergüten. (3) Für jede Kilowattstunde KWK-Strom, die in ein Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung messbar eingespeist wird, kann der den KWK-Strom Einspeisende Seite 3

4 vom Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird, unabhängig davon, an wen der eingespeiste KWK-Strom vom Einspeisenden veräußert wird, eine anlagenspezifische Zusatzvergütung entsprechend der nachfolgenden Regelung verlangen. Sofern der Einspeisende nicht die gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strommenge einspeist, wird für die Zusatzvergütung derjenige Anteil der gesamten eingespeisten Strommenge anerkannt, der dem Anteil des KWK-Stroms gemäß 3 Abs. 3 an der gesamten Stromerzeugung der KWK-Anlage entspricht. (4) Die Zusatzvergütung beträgt für a) alte KWK-Bestandsanlagen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004: 3 Pf/kWh (1,53 Eurocent/kWh) und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005: 2,5 Pf/kWh (1,28 Eurocent/kWh); b) neue KWK-Bestandsanlagen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007: 3 Pf/kWh (1,53 Eurocent/kWh), in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: 2,5 Pf/kWh (1,28 Eurocent/kWh) und in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009: 2,0 Pf/kWh (1,02 Eurocent/kWh); c) modernisierte KWK-Anlagen: 3 Pf/kWh (1,53 Eurocent/kWh); dieser Zusatzvergütungssatz gilt für einen Zeitraum von 12 Jahren ab Inbetriebnahme nach Neubau oder Modernisierung gemäß 3 Absatz (6); d) Brennstoffzellen-Anlagen abweichend von den vorgenannten Vergütungssätzen bis zum Ablauf von 9 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes und bei späterer Inbetriebnahme ab Inbetriebnahme 10 Pf/kWh (5,11 Eurocent/kWh); e) KWK-Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt abweichend von den vorgenannten Vergütungssätzen bis zum Ablauf von 9 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes und bei späterer Inbetriebnahme ab Inbetriebnahme 5 Pf/kWh (2,56 Eurocent/kWh); f) KWK-Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 50 kw abweichend von den vorgenannten Vergütungssätzen bis zum Ablauf von 9 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes und bei späterer Inbetriebnahme ab Inbetriebnahme 10 Pf/kWh (5,11 Eurocent/kWh). 2 (5) Der Zusatzvergütungsanspruch für neue KWK-Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW gemäß Absatz (4) Buchstabe e) besteht nicht, wenn die zur energetischen Nutzung bestimmte Wärme (Nutzwärme) dieser KWK-Anlage Wärmelieferungen aus Net- 2 Die konkrete Einbeziehung und die Vergütungshöhe für die Anlagen nach 3 Absatz (4) d, e, f sind noch in Diskussion. Seite 4

5 zen verdrängt, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen KWK-Anlage oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten vor Inbetriebnahme aus anderen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden KWK-Anlagen gespeist werden. 6 Kostenausgleich (1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zusatzvergütungen nach 5 und Kostenausgleichszahlungen entsprechend dieser Regelung zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. (2) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Kalendervorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Übertragungsnetzbetreiber Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber können die auf sie nach dem Belastungsausgleich gemäß Absatz (2) entfallenden Kosten in Pfennigbeträgen je Kilowattstunde (Eurocentbeträge je Kilowattstunde) als gesondert auszuweisenden Kostenbestandteil in das Netznutzungsentgelt des Übertragungsnetzes einrechnen. (4) Bei der Bemessung der Pfennigbeträge ist zu unterscheiden 3 zwischen der Nutzung des Übertragungsnetzes für die Belieferung von Kunden, a) die ihren Strom aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kv) beziehen und deren Jahresverbrauch weniger als kwh beträgt, b) die ihren Strom aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kv) beziehen und deren Jahresverbrauch mindestens kwh beträgt oder die ihren Strom auf einer höheren Netzebene beziehen. (5) Für die Kunden gemäß Absatz (4) Buchstabe b) beträgt der zusätzliche Kostenbestandteil des Übertragungsnetzes während der Gültigkeit dieses Gesetzes... Pf/kWh (... Eurocent/kWh). Der Differenzbetrag zwischen den Einnahmen durch die zusätzlichen Kostenbestandteile der Kunden gemäß Absatz (4) Buchstabe b) und dem Ge- 3 Die vorgeschlagene Differenzierung lehnt sich an die Differenzierung der Konzessionsabgabenverordnung an. Im Grundsatz ist eine derartige Differenzierung möglich, soweit sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Seite 5

6 samtbetrag der nach diesem Gesetz zu zahlenden Zusatzvergütungen für KWK-Strom kann auf die Kunden gemäß Absatz (4) Buchstabe a) gleichmäßig je Kilowattstunde umgelegt werden. (6) Die Pfennigbeträge je Kilowattstunde (Eurocentbeträge je Kilowattstunde) können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Beteiligten der Netznutzungsbeziehungen für alle nachgelagerten Netzebenen bis zu den Kunden gemäß Absatz (4) Buchstabe (a) und (b) weiterbelastet werden. Bestehende vertragliche Netznutzungsbeziehungen sind kraft Gesetzes ab Inkrafttreten um das Recht auf Weiterbelastung der Kosten gemäß Absatz (3) bis (6) ergänzt. 7 Abschlagszahlungen; Nachweise (1) Auf die zu erwartenden Zusatzvergütungs- und Ausgleichsbeträge können die Anspruchsberechtigten dieses Gesetzes angemessene monatliche Abschläge verlangen. (2) Die zahlungsverpflichteten Netzbetreiber können jederzeit die Prüfung der in Rechnung gestellten Beträge durch einen Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer verlangen. Die Kosten der Prüfung sind vom Anspruchsberechtigten zu tragen, soweit eine Abweichung der von ihm in Rechnung gestellten Beträge um mehr als 5 von Hundert festgestellt wird. 8 Erfahrungsbericht (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres und gesondert zum 30. Juni 2005 unter Bezugnahme auf das Basisjahr 1998 zu berichten, a) in welchem Maße sich die Kohlendioxid-Emissionen durch die Regelungen dieses Gesetz vermindert haben; b) wie sich das KWK-Stromaufkommen hinsichtlich Volumen und Strukturen verändert hat; c) welche alten und neuen KWK-Bestandsanlagen auf der Grundlage der Regelungen dieses Gesetzes weiterbetrieben werden und welche KWK-Anlagen trotz dieses Gesetzes außer Betrieb gegangen sind; Seite 6

7 d) welche Bestandsanlagen im Sinne dieses Gesetzes modernisiert worden sind; e) welche KWK-Anlagen zusätzlich gebaut worden sind; f) wie sich die Brennstoff-, Strom- und Wärmepreise entwickelt haben und ob unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen die Anreizwirkung zur Erzeugung von KWK-Strom im Sinne dieses Gesetzes ausreicht, um die Zielvorgaben gemäß 1 einzuhalten. (2) Sollte sich die Anreizwirkung zur Erzeugung von KWK-Strom im Sinne dieses Gesetzes hinsichtlich der Höhe der Zusatzvergütungssätze gemäß 5 aufgrund einer Veränderung der Brennstoff-, Strom- oder Wärmepreise mindern, so dass eine Umsetzung der Zielvorgaben gemäß 1 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag unverzüglich einen Vorschlag zu unterbreiten, wie durch Änderungen dieses Gesetzes die Einhaltung der Zielvorgaben gemäß 1 sichergestellt werden kann. 4 (3) Sollte der zum 30. Juni 2005 gemäß Absatz (1) vorzulegende Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zielvorgaben gemäß 1 bis zum Ende des Jahres 2005 nicht umgesetzt werden können, gilt die Zusatzvergütungsregelung in 5 Absatz (4) Buchstabe c) ab dem 01. Januar 2006 auch für den Neubau von KWK-Anlagen, die keine KWK- Bestandsanlagen im Sinne des 5 Absatz (4) Buchstabe a) und b) ersetzen. 9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Härtefallregelung (1) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I Seite 703) tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die Regelungen des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes finden ab dem 1. Januar 2002 nur noch in Härtefallen Anwendung. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Fördergesamtbetrag für einen Begünstigten des Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetzes bezogen auf das Jahr 2001 bei in das Verhältnis zu setzender vergleichbarer Strommenge sich durch Anwendung dieses Gesetzes um mehr als 66 von Hundert reduziert 5. Solange ein Begünstigter des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes von der Härtefallregelung Gebrauch und aus dem Kraft-Wärme- 4 5 Alternativ kann der Text dieses Absatzes durch eine Preisformel ergänzt werden, die einen Automatismus enthält und sicherstellt, dass die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Zusatzvergütung gleich bleibt und jährlich durch entsprechende Verkündung in einem Amtsblatt neu veröffentlicht wird. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallklausel bedarf noch einer rechtlichen Prüfung und Konkretisierung unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie einer politischen Würdigung. Seite 7

8 Kopplungsgesetz Ansprüche geltend macht, kann er aus dem KWK- Modernisierungsgesetz keine Ansprüche herleiten. Macht ein Begünstigter von der Härtefallregelung über den hinaus Gebrauch, so kann er aus dem KWK- Modernisierungsgesetz auch künftig keine Ansprüche herleiten. (2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Seite 8

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