Statuten der Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg (MSGAS)

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1 Statuten der Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg (MSGAS) 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Die Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg, nachstehend MSGAS genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB Der Sitz der MSGAS ist der Wohnort des Obmanns Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember Die MSGAS ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 2. Vereinszweck 2.1. Zwecke der MSGAS sind: Das Betreiben und Erhalten des Hangmodellfluggeländes auf der Alp Scheidegg, gemäss dem Pachtvertrag mit der Alpgenossenschaft. Die Erhaltung einer von Sportlichkeit, Kameradschaft und Kreativität gekennzeichneten Freizeitbeschäftigung. die Unterstützung des modellfliegerischen Nachwuchses. 3. Mitgliedschaft 3.1. Die MSGAS besteht aus: Aktivmitglieder Gastmitglieder Passivmitglieder Gastgruppen 3.2. Aktiv- oder Gastmitglieder sind berechtigt auf der Alp Scheidegg zu fliegen Passivmitglied kann werden wer sich für den Modellflug interessiert, diesen unterstützt und fördert. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und fliegen nicht Das Eintrittsgesuch muss schriftlich auf offiziellem Formular eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt provisorisch als Probemitglied durch den Obmann. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung nach mind. 1 jähriger Probezeit. Sie werden über die Aktivitäten der MSGAS orientiert und zu der ordentlichen Generalversammlung eingeladen (ohne Stimm- und Wahlrecht). Eine definitive Aufnahme kann nur bei Anwesenheit des Probemitgliedes an der entsprechenden GV erfolgen Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich, auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Erfolgt das Gesuch nicht fristgerecht (Poststempel), muss der Jahresbeitrag für das kommende Jahr entrichtet werden Mitglieder die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, können durch die GV ausgeschlossen werden. Die Ausschliessung entbindet nicht von der Regelung der bestehenden finanziellen Verpflichtungen Mitglieder, die diese Statuten grob missachten, insbesondere den Pt. 5 und ff., bzw. dieser Verpflichtung nicht nachkommen, schwer gegen die Interessen der MSGAS verstossen oder durch unehrenhaftes Verhalten deren Ansehen schädigen, werden vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Nach Eröffnung des Ausschlusses kann das Mitglied innert 30 Tagen zu Handen der GV rekurrieren. Der Ausschluss gem. Pt. 3.7 und 3.8 erfolgt definitiv wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zustimmen. Eine

2 Wiederaufnahme der Flugaktivitäten durch dieses Mitglied erfolgt frühestens nach einem positiven Rekursentscheid durch die GV Gastmitglieder werden durch den Obmann aufgenommen. Die Gastmitgliedschaft endet immer auf Ende Jahr. Die Erneuerung der Gastmitgliedschaft erfolgt jährlich durch Zahlung des Gastmitgliedbeitrages. Sie werden über die Aktivitäten der MSGAS orientiert Gastgruppen werden durch die GV aufgenommen. Die Mitglieder dieser Gruppen sind berechtigt auf der Alp Scheidegg zu fliegen. Die Gastgruppe muss Mitglied des AECS sein. Ist sie es nicht, muss die Gastgruppe den Nachweis erbringen, dass alle ihre Mitglieder über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Die Gastmitgliedschaft endet immer auf Ende Jahr. 4. Mitgliederbeiträge 4.1. Die Beiträge werden in einem separaten Tarifreglement festgelegt. Das Tarifreglement wird durch die GV bestimmt. 5. Haftpflichtversicherung 5.1. Jedes Aktiv- oder Gastmitglied ist verpflichtet im Besitze einer gültigen Haftpflichtversicherung für das Betreiben von Modellflugzeugen zu sein. Der Versicherungsnachweis ist jeweils während der Ausübung des Modellfliegens auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen Die Organe und Mitglieder der Modellfluggruppe können für allfällige Sach- und Personenschäden nicht haftbar gemacht werden Aktiv- und Gastmitglieder bestätigen mit Ihrer jährlichen Einzahlung des Mitgliederbeitrages im Besitze einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu sein. 6. Organisation 6.1. Die Organe der MSGAS sind: die Generalversammlung (GV) der Vorstand die Rechnungsrevisoren 6.2. Die Generalversammlung Die Generalversammlung hat folgende Rechte und Pflichten: Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung. Entlastung des Vorstandes Genehmigung des Budgets Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren Gestaltung des Tarifreglementes Annahme und Änderung der Statuten und Reglemente Auszeichnung von Mitgliedern mit besonderen Verdiensten Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Festlegen des Tätigkeitsprogrammes Schriftliche Anträge Auflösung der MSGAS Die GV wird vom Vorstand als ordentliche Hauptversammlung einmal jährlich nach Ende des Vereinsjahres einberufen, im Übrigen als ausserordentliche GV nach Massgabe der Bedürfnisse. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist Eine ausserordentliche GV muss ferner einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder oder die Revisoren dies verlangen. In diesen Fällen ist das Begehren um Einberufung

3 der GV, schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand einzureichen Die Einladungen zur GV erfolgen schriftlich unter Angabe der Traktanden sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung, und ist wenigstens 20 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungsdatum der Post zu übergeben. Eine GV, die nicht in dieser Weise einberufen wurde, kann keine gültigen Beschlüsse fassen. Über Geschäfte oder Anträge, die nicht ordnungsgemäss eingereicht worden sind, oder auf der Traktandenliste stehen, kann weder verhandelt noch Beschluss gefasst werden Anträge und Beschwerden müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich beim Obmann eingereicht werden Jedes anwesende Aktivmitglied hat an der GV eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Statuten etwas anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handmehr, jedoch geheim, wenn wenigstens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand dies verlangt Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist Der Vorstand Der Vorstand besteht minimal aus: dem Obmann dem Kassier zusätzlich kann bei Bedarf ein Flugleiter / Platzchef oder Geländeverantwortlicher gewählt werden Im Falle einer Abwesenheit oder Ausfall eines Vorstandsmitglied erfolgt die Vertretung durch das anwesende Mitglied. Die Vertretung dauert bis zur nächsten ordentlichen GV, oder der Rückkehr des entsprechenden Vorstandmitgliedes. Besteht der Vorstand aus 3 Mitgliedern konstituiert der Vorstand die Vertretungsregelung selbst Dem Vorstand obliegen: die Vorbereitung der Geschäfte der GV die Vertretung des Modellflugvereins nach aussen die regelmässige Kontaktpflege zur Alpgenossenschaft und deren Pächter die regelmässige Kontaktpflege zum Deltaclub Zürcher Oberland die Ausübung aller Befugnisse, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind Beschlussfassung über die Benützung des Fluggeländes und Erstellung eines Benutzerreglements Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid Über Beschlüsse der Vorstandssitzungen, sofern solche abgehalten werden, ist ein Beschlussprotokoll zu führen Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig Die finanziellen Kompetenzen ausserhalb des durch die GV genehmigten Jahresprogramms betragen: einmalige Ausgaben CHF

4 wiederkehrende Ausgaben CHF Die Rechnungsrevisoren Die MSGAS wählt zwei Rechnungsrevisoren welche nicht dem Vorstand angehören dürfen Die GV wählt jährlich einen Rechnungsrevisor für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt so, dass die Amtsperioden nicht gleichzeitig enden Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege, und erstatten der GV schriftlich Bericht und Antrag Mindestens ein Rechnungsrevisor hat der GV beizuwohnen und den Bericht auf Verlangen eines Mitglieds zu erläutern bzw. allfällige Fragen dazu zu beantworten. 7. Finanzielle Mittel / Mitgliederbeiträge und Haftung 7.1. Die finanziellen Mittel der MSGAS bestehen aus: dem Vereinsvermögen den Mitgliederbeiträgen den Einkünften aus der Vereinstätigkeit eventuellen Subventionen und Zuwendungen 7.2. Mitgliederbeiträge werden von der GV auf Antrag des Vorstandes und in Funktion des Budgets festgesetzt 7.3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Organe und der Vereinsmitglieder der MSGAS ist ausgeschlossen Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 8. Statutenänderung und Auflösung 8.1. Anträge zur Änderung der Statuten werden vom Vorstand aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes der GV zur Beschlussfassung vorgelegt Beschluss über die Auflösung der MSGAS kann nur an einer GV gefasst werden. 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten müssen zustimmen Bei Auflösung der MSGAS ist das Vereinsvermögen auf einem Sperrkonto bei der Zürcher Kantonalbank bis zu einer allfälligen Neugründung eines Modellflugvereins auf der Alp Scheidegg zu deponieren Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung der MSGAS keine Neugründung, so ist das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu überweisen. Die auflösende GV bestimmt die zu berücksichtigende Organisation. 9. Gültigkeit 9.1. Inkrafttreten der Statuten 9.2. Die vorliegenden Statuten treten nach deren Annahme durch die Mitglieder der GV vom in Kraft und ersetzen diejenigen vom

5 Der Obmann Urs Langhart Der Kassier Urs Zulliger

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