Rheinbienen. An Alle. Imker/innen der Rheinbienen. Unterlagen des Veterinäramt Düsseldorf zur Beachtung. - Vorstand - Bachstraße 68 D Düsseldorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rheinbienen. An Alle. Imker/innen der Rheinbienen. Unterlagen des Veterinäramt Düsseldorf zur Beachtung. - Vorstand - Bachstraße 68 D Düsseldorf"

Transkript

1 Rheinbienen Bachstraße 68 D Düsseldorf An Alle Rheinbienen - Vorstand - Bachstraße 68 D Düsseldorf Imker/innen der Rheinbienen duesseldorf@rheinbienen.de Unterlagen des Veterinäramt Düsseldorf zur Beachtung Düsseldorf, _ Vorsitzender: Dr. Jan Matthias Braun Stellvertreterin: Frau Karin Wolter Kassiererin: Frau Katrin Bühl

2 Seite 1 von 3 Landeshauptstadt Seite 2/3 Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Verbraucherschutz Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Briefpostanschrift: Stadtverwaltung Amt 39, Düsseldorf Merkblatt Haltung von Bienen In menschlicher Obhut gehaltene Bienen sind Haustiere (keine Wildtiere) für die Haltung gelten, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Bienenvölker, verschiedene Veterinärvorschriften: Tierschutzgesetz Das Tierschutzgesetz (TierSchG) gilt auch für Bienen. Gemäß 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gemäß 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Demzufolge müssen auch Bienenhalter sachkundig sein! Ulmenstraße Düsseldorf Kontakt Frau Dr. Bockholt Zimmer 0.21 Telefon Fax veterinaeramt@ duesseldorf.de Datum AZ 39/3 900_1 Tierseuchenrechtliche Vorschriften (Tiergesundheitsgesetz TierGesG, Bienenseuchen-Verordnung BienenSeuchV) Auch Bienenhaltungen können von Tierkrankheiten betroffen sein, die der amtlichen Überwachung unterliegen: - Amerikanische Faulbrut - Milbenseuche - Varoose - Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer - Befall mittropilaelaps-milben. Tierseuchenrechtliche Vorgaben regeln nicht nur die Maßnahmen, die behördlicherseits im Tierseuchenfall umzusetzen sind, sondern auch allgemeine Pflichten des Tierhalters zur Vermeidung der genannten Krankheiten: 1. Anzeige- und Registrierpflicht (Bienenhaltung): Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.( 1a BienenSeuchV). Die Bienenhaltung muß sowohl beim Amt für Verbraucherschutz als auch bei der Tierseuchenkasse NRW (s. a. angezeigt werden. Das Anzeigeerfordernis beim Amt für Verbraucherschutz gilt auch für Standortwechsel innerhalb des Stadtgebietes. Mit Hilfe der Anzeigepflicht erhält die zuständige Behörde vor allem im Seuchenfall die für die Seuchenbekämpfung notwendigen Informationen. 2. Amtstierärztliche Bescheinigung für das Verstellen von Völkern: Für Bienenvölker, die innerhalb Deutschlands zu einem anderen Standort außerhalb des Düsseldorfer Stadtgebietes verbracht werden sollen, ist eine amtliche Bescheinigung des Amtes für Verbraucherschutz gemäß 5 BienenSeuchV erforderlich. Diese wird auf schriftlichen Antrag hin und auf der Basis von repräsentativen Telefonzentrale Internet veterinaeramt@ duesseldorf.de Sprechzeiten Termine nach telefonischer Vereinbarung Bus 729 Hugo-Viehoff-Str. 834 Johannstraße Bahn 707, 715 Johannstraße Bankkonten Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ IBAN DE Swift-Code DUSSDEDDXXX

3 Seite 2 von 3 Seite 2/3 Futterkranzprobenbefunden des Herkunftsbienenstandes erteilt. Die Bescheinigung ist unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht vor dem des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt werden. Sie gilt frühestens ab dem Zeitpunkt der Futterkranz- Probenahme und längstens bis zum eines Jahres bei einer maximalen Gültigkeitsdauer von 9 Monaten. Für Bienen, die grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ist beim Amt für Verbraucherschutz eine sogenannte TRACES-Bescheinigung als amtliche Gesundheitsbescheinigung zu beantragen. 3. Kennzeichnung von Bienenvölkern: Der Halter von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen ( 5a BienenSeuchV). Auch Dauerstände abseits der eigenen Wohnadresse sollten mit einem entsprechenden Schild versehen sein. 4. Verschließen leerer Bienenwohnungen: Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten ( 6 BienenSeuchV). 5. Anzeigepflicht (Bienenseuche): Für die Amerikanische Faulbrut, den Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer und den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe besteht eine Anzeigepflicht. Wenn sich bei Bienenvölkern Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch dieser Krankheiten befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere unverzüglich dem Amt für Verbraucherschutz Anzeige zu machen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Völker von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Diese Pflichten gelten auch für Personen, die in Vertretung des Bienenhalters für die Aufsicht über die Bienen zuständig ist ( 4 TierGesG). 6. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche: Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Bienenhalter alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die Milbenseuche zu behandeln ( 14 BienenSeuchV). Um einen Befall festzustellen, sind entsprechende Befallskontrollen durchzuführen. 7. Schutzmaßregeln gegen die Varroose: Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroose zu behandeln ( 15 BienenSeuchV). Um einen Befall festzustellen, sind entsprechende Befallskontrollen durchzuführen. Lebensmittelrechtliche Vorschriften (Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV, Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung - Tier-LMHV) Imker sind Lebensmittelunternehmer im Sinne der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit für deren Einhaltung verantwortlich, auch wenn sie ihren Honig nur im Bekanntenkreis weitergeben. Hygienische Verarbeitungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für Honig und andere Imkereiprodukte sind jederzeit

4 Seite 3 von 3 Seite 2/3 sicherzustellen. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung besteht für Halter von mehr als 10 Wirtschaftsvölkern auch eine Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer beim Amt für Verbraucherschutz. Arzneimittelrechtliche Vorschriften (Arzneimittelgesetz AMG, Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Medikamente, die an Lebensmittel liefernden Tieren (und hierzu zählen auch die Bienen) angewendet werden, müssen für die betreffende Tierart und die jeweilige Anwendung arzneimittelrechtlich zugelassen sein (z.b. Ameisensäure 60 % ad us. vet., Milchsäure 15 % ad us. vet. und Perizin ). Es dürfen weder Rohsubstanzen angewendet werden, noch Mittel, die nicht zur Behandlung von Bienenkrankheiten eingesetzt werden dürfen. Die für die Präparate jeweils angegebenen Wartezeiten sind zu beachten. Die Anwendung der Tierarzneimittel ist in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Die Anzahl, Identität und der Standort der behandelten Völker ist so genau zu erfassen, dass eine Bestimmung des einzelnen behandelten Bienenvolkes unmittelbar möglich ist. Alle Einträge müssen unverzüglich erfolgen. Die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege, die Rechnungsbelege und das Bestandsbuch sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Weitere Auskünfte zu den genannten Themen erteilen die Mitarbeiter des Amtes für Verbraucherschutz unter der zentralen Telefonnummer 0211/ bzw. unter der adresse veterinaeramt@duesseldorf.de. Weitere Dokumente für Bienenhalter: - Formular: Meldebogen Bienenhaltung - Merkblatt (APIS e.v.): Ratschläge zur Bienenhaltung in Wohngebieten - Formular: Antrag Gesundheitsbescheinigung Bienen - Merkblatt: Gesundheitsbescheinigung Bienen - Musterformular: Arzneimittelbestandsbuch Bienen - Merkblatt für Tierhalter zum Erwerb und Umgang mit Tierarzneimitteln - Merkblatt für Tierhalter - Dokumentation von Tierarzneimitteln

5 Neuanmeldung Bitte tragen Sie die Angaben leserlich ein! Danke! Name: Vorname: Geburtsdatum:.. Geburtsort: Firma: ges. Vertr., Hauptverantwortlicher: bei Firmen Gründungsdatum:.. Straße, Haus-Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Fax: Standort der Tiere: (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) Die Tiere werden gehalten seit: Weitere Standorte in derselben Gemeinde: (keine Weiden) Schweine Zuchtsauen Ferkel bis einschl. 30 kg Sonstige Zuchtund Mastschweine über 30 kg Kapazität d. Stallplätze (Sauen, Ferkel (Flatdeck) und/oder Mastplätze) Schweinezucht oder Schweinemast oder gemischte Schweinehaltung Freilandhaltung Ich beantrage den Beitragsbonus für Schweine (nur bis zum möglich) Ich verpflichte mich, die mit der Bonusgewährung verbundenen Bedingungen (s. Homepage der TSK) zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung wird der Tierseuchenkasse umgehend mitgeteilt.

6 Rinder Ganzjährige Haltung Saisonale Weidehaltung Schafe (auch Mufflons, die in Gehegen gehalten werden) Bis einschl. 9 Monate 10 bis unter 19 Monate Ab 19 Monate Schafzucht oder Schafmast Ziegen (auch Zwergziegen) Bis einschl. 9 Monate 10 bis unter 19 Monate Ab 19 Monate Ziegenzucht oder Ziegenmast Geflügel (bitte immer den Jahreshöchstbesatz jeder Geflügelart eintragen, die gehalten werden soll). Keine Stichtagsmeldung! Freilandhaltung ab einer Geflügelart Legehennen auch Hähne und Zwerghühner Junghennenaufzucht Elterntiere für Legehennen u. Masthähnchen Masthähnchen Puten Putenaufzucht* Enten Entenaufzucht* Gänse Gänseaufzucht* Viehhandelsunternehmen gemäß 12 ViehVerkehrsVO TSK-Nr.: Reg.-Nr.: *Für Meldungen zur Aufzucht ist die maximale Anzahl der jeweils vorhandenen Tiere anzugeben, die eingestallt und zur Aufzucht gehalten werden sollen, um sie dann an andere Betriebe zur weiteren Haltung abzugeben.

7 Sonstiges Geflügel (nicht beitragspflichtig) Tauben Sonstiges Geflügel (z.b. Wachteln, Fasane, Rebhühner etc. Laufvögel, z.b. Strauße, Nandus, Emus) Equiden (Bitte beachten Sie, dass der Standort der Tiere und der Stallbetreiber anzugeben sind. Erforderliche Änderungen/Ergänzungen tragen Sie auf Seite 1 des Meldebogen hinter Standort der Tiere ein. Siehe auch Informationsschreiben zur Meldepflicht.) Pferde (auch Ponys, Kleinpferde u. Fohlen) Esel (nicht beitragspflichtig) Bienenvölker Kameliden (nicht beitragspflichtig) Gehegewild (auch Jungtiere) Schwarzwild Rotwild Rehwild Damwild Sikawild Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen -außer Geflügelhändler- bitte gesonderten Meldebogen verwenden: Das Dokument Viehhandelsunternehmen finden Sie unter dem Punkt Meldung der Tierhalter. Datum, Unterschrift

8 Standortmeldung Bienenstände An das: Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Ulmenstr Düsseldorf Tel.: 0211 / Fax: 0211 / Mail: veterinaeramt@duesseldorf.de Bitte ankreuzen! Neuer Standort Abmeldung Wandervolk (bitte die Dauer angeben) von: bis: Tierhalter - Name und Wohnanschrift Betriebsregistriernummer Mitglied im Imkerverein Mobil-/Telefon Telefax -Adresse Web-Adresse Aktuell vorhandene Standorte Bitte alle aktuellen Standorte angeben! Adresse PLZ Strasse, Hausnr. / Flur, Flurstück Geodaten 1 Zahl der Völker Änderungen (Neu-/Abmeldung, Wandervolk) Adresse PLZ Strasse, Hausnr. / Flur, Flurstück Geodaten Wann? Bei Übernahme durch anderen Imker - Name und Anschrift des Übernehmers: Ort, Datum Unterschrift (Tierhalter) (Hinweis: Die Bienenhaltung unterliegt der Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen, s. a.

9

10

11 Seite 1 von 2 Landeshauptstadt Seite 2/3 Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Verbraucherschutz Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Briefpostanschrift: Stadtverwaltung Amt 39, Düsseldorf Merkblatt für Tierhalter zum Erwerb und Umgang mit Tierarzneimitteln Grundsatz: Der Tierhalter sollte den Einsatz von Arzneimitteln auf das für die Gesunderhaltung der Tiere notwendige Maß beschränken. Oberstes Ziel muss die Gesundheitsvorsorge sein. Unzulässige Rückstände von Arzneimitteln in tierischen Lebensmitteln können die menschliche Gesundheit schädigen. Unsachgemäßer und unkontrollierter Einsatz von Arzneimitteln kann Tierseuchen verdecken und zu behandlungsresistenten Krankheitserregern führen. Ulmenstraße Düsseldorf Kontakt Frau Dr. Bockholt Zimmer 0.21 Telefon Fax veterinaeramt@ duesseldorf.de Datum AZ 39/3 303_1 Deshalb gibt es Vorschriften (Arzneimittelgesetz) über Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln sowie über Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände. Die Einhaltung dieser Vorschriften unterliegt der amtlichen Überwachung. Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln Der Erwerb von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter und die Anwendung bei Nutztieren sind durch das Arzneimittelgesetz und ergänzende arzneimittelrechtliche Vorschriften streng geregelt. Der Tierhalter darf apothekenpflichtige Arzneimittel nur in der Apotheke oder vom Tierarzt für die zu behandelnden Tiere erwerben, verschreibungspflichtige Arzneimittel ebenfalls nur in der Apotheke gegen Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung (Rezept) oder vom Tierarzt für die zu behandelnden Tiere beziehen, apothekenpflichtige Arzneimittel nur entsprechend der tierärztlichen Behandlungsanweisung, die schriftlich per Abgabebeleg (=Tierärztlicher Nachweis) zu geben ist, für die zu behandelnden Tiere verwenden, apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und für die keine tierärztliche Behandlungsanweisung vorliegt, nur bei Tieren anwenden, für die sie zugelassen sind und nur in der auf der Packung vorgeschriebenen Menge verabreichen, bestimmte Arzneimittel, deren Anwendung dem Tierarzt vorbehalten ist, nicht selbst an Tiere verabreichen, Telefonzentrale Internet veterinaeramt@ duesseldorf.de Sprechzeiten Termine nach telefonischer Vereinbarung Bus 729 Hugo-Viehoff-Str. 834 Johannstraße Bahn 707, 715 Johannstraße Bankkonten Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ IBAN DE Swift-Code DUSSDEDDXXX

12 Seite 2 von 2 Seite 2/3 arzneilich wirksame Stoffe, deren Anwendung bei Nutztieren verboten ist, nicht erwerben, lagern oder transportieren, sowie Arzneimittel, welche diese Stoffe enthalten, nicht verwenden, von Tieren stammende Lebensmittel nicht in Verkehr bringen, wenn die festgesetzten Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände im Lebensmittel überschritten werden, was bei Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit ausgeschlossen ist. Nachweise über den Erwerb und die Anwendung Jede Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bei Tieren die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Der Tierhalter muss der Überwachungsbehörde jederzeit Belege über den Erwerb (Tierärztlicher Nachweis, Verschreibung als Rezept) sowie die Anwendung (Bestandsbuch) von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln vorlegen können. Alle Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Umgang mit Tierarzneimitteln Arzneimittel in einem verschlossenen Schrank aufbewahren, der nicht im Stall, sondern in einem Vorraum untergebracht ist; Arzneimittel vor Licht, Hitze, Frost und Staub schützen; bestimmte Arzneimittel, auf denen sich entsprechende Kühlhinweise befinden, im Kühlschrank aufbewahren (gemäß Herstellerinformation); angebrochene Packungen wieder sorgfältig verschließen; Arzneimittelreste nach dem Verfalldatum nicht mehr verwenden; Arzneimittelreste können mit dem Hausmüll entsorgt werden, soweit der Hersteller keine anderen Hinweise gibt; schriftliche Anweisungen des Tierarztes und die Beipackzettel beachten und sorgfältig aufbewahren; Behandlungszeitpunkt und Wartezeiten im Tierärztlichen Nachweis des Tierarztes exakt einhalten. Überwachung der Vorschriften Die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften ist durch das Amt für Verbraucherschutz zu überwachen; Verstöße sind zu ahnden.

13 Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen Seite: Tierhalter: Reg.Nr.: Standort der Bienen -A: Standort der Bienen -B: Standort der Bienen -C: Anzahl Bienenvölker oder Identität (Nr.) der Völker Standort Bienen zum Zeitpunk t der Behandlung verabreichte Arzneimittelbezeichnung Arzneimittelmenge Behandlungsdaten jeweilige Behandlungsergebnisse je Volk und Art der Nr. des Abgabebelegs Verabreichun Datum Ergebnis Datum Ergebnis Datum Ergebnis g Warte zeit in Tagen Name der anwende nden Person

14 In Deutschland zugelassene Behandlungsmittel gegen die Varoose STAND: Februar 2017 Varroabehandlungsmittel Apothekenpflicht Eintrag in das Bestandsbuch Bemerkung Ameisensäure 60 % ad us. vet. nein nein Wirkstoff Ameisensäure Formivar (60%) nein nein Wirkstoff Ameisensäure Mite Away Quick Strips (MAQS) nein nein Wirkstoff Ameisensäure Apiguard nein nein Wirkstoff Thymol Thymovar nein nein Wirkstoff Thymol Api life var ja ja Wirkstoff Thymol u.a. Bayvarol ja ja Apitraz verschreibungspflichtig Milchsäure 15% ad us. vet. nein nein Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/v) ad us. vet. ja Wirkstoff: Flumethrin Gefahr der Resistenzbildung Wirkstoff Amitraz Anwendung bei wenig Brut und nicht zu hohem Befall! ja ja nur Winterbehandlung (träufeln) Oxuvar ja ja nur Winterbehandlung (träufeln) Oxuvar 5,7% ad us. vet. ja ja Winterbehandlung (träufeln) und Sprühbehandlung Volk mit Brut brutfreies Volk Perizin ja ja wird nicht mehr produziert! TK

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Das Buch. fürs Volk. Perizin. Bayvarol Strips. Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Für gesunde Winterbienen.

Das Buch. fürs Volk. Perizin. Bayvarol Strips. Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Für gesunde Winterbienen. Das Buch fürs Volk Bestandsbuch zur Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen. Bayvarol Strips Für gesunde Winterbienen. Perizin Schützt ganze Völker. Das Buch für Sie. Als fleißige Honigproduzenten

Mehr

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der

Mehr

Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG

Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: 6.5.2014 (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rudolf Moosbeckhofer AGES, Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen

Mehr

Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden

Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden Versammlung der Pferdebetriebe des Kreis- Reiterverbandes Bergisch Land 05. Juli 2010, Hebborner Hof, Bergisch Gladbach Veterinäramt Rheinisch-Bergischer

Mehr

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter?

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Svenja Brünau Abteilung 6 - Dezernat 600 - Tierarzneimittelüberwachung

Mehr

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung

Mehr

Equiden: Arzneimittelrecht

Equiden: Arzneimittelrecht Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen

Mehr

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden.

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden. Gemeinsamer Meldebogen zur Anmeldung einer Tierhaltung nach Thüringer Tiergesundheitsgesetz und Anzeige gemäß Viehverkehrsverordnung, Fischseuchenverordnung und Bienenseuchen-Verordnung für das Jahr 2016

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/14121 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873,

Mehr

Varroa-Mittel und deren Wirkung auf dem Prüfstand

Varroa-Mittel und deren Wirkung auf dem Prüfstand 88. Deutschsprachiger Imkerkongress Schwäbisch Gmünd Varroa-Mittel und deren Wirkung auf dem Prüfstand Renate Wapenhensch, NOD Europe Ltd. 13.09.2014 Kongress deutschsprachiger Imker Die Ausbreitung der

Mehr

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Tierhaltung Inhaltsverzeichnis

Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Tierhaltung Inhaltsverzeichnis Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Tierhaltung Inhaltsverzeichnis Liebe Bäuerinnen und Bauern! Die Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Rinderhaltung gibt Ihnen Überblick über: - die wichtigsten

Mehr

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren Blauzungenkrankheit Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren 20km Zone Gefährdungsgebiet Verbringen von Schlacht-, Zuchtund

Mehr

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung: 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes I. Den Antrag stellt 1. Firmenname (Name, Vorname) Anschrift Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Amt für Gesundheit, Veterinärund Lebensmittelangelegenheiten 48127

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem

Mehr

Neues aus der Rechtssetzung

Neues aus der Rechtssetzung Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung

Mehr

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam)

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam) 1 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 2 58a Abs. 1 Nr. 3 3 58a Abs. 1 Nr. 3 4 58a Abs. 2 Nr. 2 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes und die Registriernummer nach ViehVerkV mitzuteilen.

Mehr

Frage-Antwort-Katalog

Frage-Antwort-Katalog MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage-Antwort-Katalog Informationen für Tierhalter und Eigentümer bzw. Besitzer von Equiden zu Vorschriften im Zusammenhang mit der Identifizierung

Mehr

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes EINGANG:_ Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes Hiermit beantrage ich, Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ, Ort Telefon Fax E-Mail Beruf Homepage eine Erlaubnis nach 11 des

Mehr

6. WARNHINWEIS, DASS DAS ARZNEIMITTEL FÜR KINDER UNERREICHBAR UND NICHT SICHTBAR AUFZUBEWAHREN IST Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren.

6. WARNHINWEIS, DASS DAS ARZNEIMITTEL FÜR KINDER UNERREICHBAR UND NICHT SICHTBAR AUFZUBEWAHREN IST Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Anlage 1 ANGABEN AUF (DER ÄUSSEREN UMHÜLLUNG) 2 (UND) 2 (AUF DEM BEHÄLTNIS) 2 1. BEZEICHNUNG DES ARZNEIMITTELS (Name (Phantasiebezeichnung) und zugehörige Namen Stärke Darreichungsform) 1 2. WIRKSTOFF(E)

Mehr

Schutzgebühr: 1,50 EUR. 1 Inhaltsverzeichnis. 2 Impressum Herausgeber:

Schutzgebühr: 1,50 EUR. 1 Inhaltsverzeichnis. 2 Impressum Herausgeber: 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis...3 2 Impressum...3 3 Vorbemerkungen...4 3.1 Anwendungshinweise für zugelassene Medikamente 6 3.2 Inhalte eines Bestandsbuches 6 4 Bestandsbuch für die Anwendung

Mehr

Merkblatt für Geflügelhaltung

Merkblatt für Geflügelhaltung Merkblatt für Geflügelhaltung Anzeigepflicht Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt sowie

Mehr

Fortbildung FA Bieneninspektion: Tierarzneimittel. Aufbau 1. UM WAS GEHT ES? 1. Um was geht es?

Fortbildung FA Bieneninspektion: Tierarzneimittel. Aufbau 1. UM WAS GEHT ES? 1. Um was geht es? Fortbildung FA Bieneninspektion: Tierarzneimittel 01. Februar 2014 Zollikofen BE 08. Februar 2014 Waldstatt AR Dr. med. vet. Marco Jäggi, Abteilung Marktkontrolle Swissmedic Swissmedic Institut suisse

Mehr

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Fachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung am 18. Oktober 2008 in Sömmerda Grundsätzliche Verpflichtungen 1. Lebensmittel müssen

Mehr

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 97/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - G - In zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher

Mehr

Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz

Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz Absender: An den Landkreis Cloppenburg 39 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung 39.2 Tierschutz Eschstr.

Mehr

ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER

ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER LEITFADEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER Dr. Helga Vergara Orale Medikation Bedeutung

Mehr

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Prof. Richard Hoop Vetsuisse-Fakultät Zürich Ziele fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln Lebensmittelsicherheit (unzulässige

Mehr

Anlage 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER

Anlage 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Anlage 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER (Name/Phantasiebezeichnung des Arzneimittels Stärke Darreichungsform) 1 (Wirkstoff(e)) 1 Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch,

Mehr

16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten der Tierhalter Rostock, Juli 2014

16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten der Tierhalter Rostock, Juli 2014 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Abteilung 6 Dezernat 600 - Tierarzneimittelüberwachung 16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten

Mehr

Betrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen

Betrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen Betrieblicher Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Tierseuchen Entsprechend 3 des seit 1. Mai 2014 geltenden Tiergesundheitsgesetzes hat der Tierhalter folgende Pflichten: 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen

Mehr

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Honig und Honigprodukte

Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Honig und Honigprodukte Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe Honig und Honigprodukte Stand 9. April 2014 Unternehmen Straße, PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon E-Mail Hiermit erkläre ich, dass ich die folgenden Qualitätsrichtlinien

Mehr

Praktische Umsetzung der Meldungen durch die Tierhalter in die Antibiotika-Datenbank

Praktische Umsetzung der Meldungen durch die Tierhalter in die Antibiotika-Datenbank Praktische Umsetzung der Meldungen durch die Tierhalter in die Antibiotika-Datenbank Kristina Herold Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Erforderliche Meldungen: 1. Nutzungsart 2. Tierbestand

Mehr

Aufbau der QS-Antibiotika-Datenbank. Thomas May

Aufbau der QS-Antibiotika-Datenbank. Thomas May Aufbau der QS-Antibiotika-Datenbank Thomas May Studien zum Antibiotikaeinsatz in der Nutztierhaltung Kritische Berichterstattung in allen Medien Nordrhein-Westfalen in 2011 Studie zum Antibiotikaeinsatz

Mehr

Medikamentöse Bekämpfungsmöglichkeiten

Medikamentöse Bekämpfungsmöglichkeiten Medikamentöse Bekämpfungsmöglichkeiten Sind nur dann erfolgreich, wenn sie rechtzeitig und den Eigenschaften des jeweiligen Medikamentes entsprechend durchgeführt werden. Medikamente töten nur die Varroamilben

Mehr

- Mantelbogen Betrieb -

- Mantelbogen Betrieb - Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12.09.2003 (BGBl. I S. 1894) und Zuteilung einer An die für die Registrierung von

Mehr

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten 94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut

Mehr

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 12.11.2016 Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Tierseuchenbehördliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflüqelpest

Mehr

Veranstalter (Name, ggf. Zuchtverband, Anschrift, Telefonnr., Handynr., Fax-Nr., E-Mail):

Veranstalter (Name, ggf. Zuchtverband, Anschrift, Telefonnr., Handynr., Fax-Nr., E-Mail): LANDKREIS RASTATT Meldezettel für Tiermärkte/Tierbörsen/Tierausstellungen/ Sehr geehrte Damen und Herren, sie möchten im Landkreis Rastatt eine Veranstaltung mit Tieren durchführen. Wir bitten Sie daher

Mehr

Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren

Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren Stand 13.06.2014 Arzneimittel sind in der Tierhaltung unverzichtbar. Bei Lebensmittel liefernden Tieren, d. h. Nutztieren, die der Gewinnung von

Mehr

Ing. Andreas Platzer Bildungsstätte für Bienenkunde Fachschule für Obst-, Wein- & Gartenbau Laimburg

Ing. Andreas Platzer Bildungsstätte für Bienenkunde Fachschule für Obst-, Wein- & Gartenbau Laimburg Ing. Andreas Platzer Bildungsstätte für Bienenkunde Fachschule für Obst-, Wein- & Gartenbau Laimburg 75.000 Imker 1.560.000 Völker 5% der Imker bewirtschaften ca. 50% der Völker 11.000 Berufsimker Konsum

Mehr

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Zusammenstellung der Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Wuppertal, die vom 02.03.2007 an im Eingangsbereich des Rathauses Barmen (Johannes-Rau-Platz

Mehr

Antibiotika-Minimierung:

Antibiotika-Minimierung: Antibiotika-Minimierung: Erste Ergebnisse und Konsequenzen Kreislandvolkverband Vechta am 27. August 2015 Dr. Matthias Triphaus-Bode LAVES, Dezernat 23 1 Gliederung Grundlage für die Antibiotika-Minimierung

Mehr

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Dezember 2010 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Varroa Winterbehandlung

Varroa Winterbehandlung Varroa Winterbehandlung Bienenkultur im Göttinger Raum Landschaftspflegeverband & Kreisimkerverein Göttingen Berthold Schrimpf 3.12.2011 1 Vortrags - GLIEDERUNG 1. Empfehlenswerte Varroabekämpfungskonzepte

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) In der Fassung vom 10. August 2001 BGBl. I Nr.42, S. 2132 vom 21. August 2001, geändert am 03.11.2006 durch BGBl. I Nr.51, S. 2523 vom 09. November 2006

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Bundesfachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung vom 24. bis 26. April 2009 in Bad Blankenburg Aufbau des Lebensmittelhygienerechts

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-Formularen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht für Tierarzneimittel (TAM) Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt

Mehr

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

Mehr

Varroa Bekämpfung. Weiterbildung Imkergrundkurs Ausbildungsordner Kapitel Autor: Walter Gasser Arbeitsgruppe VDRB

Varroa Bekämpfung. Weiterbildung Imkergrundkurs Ausbildungsordner Kapitel Autor: Walter Gasser Arbeitsgruppe VDRB Varroa Bekämpfung Weiterbildung Imkergrundkurs Ausbildungsordner Kapitel 2.1 2.3 Autor: Walter Gasser Arbeitsgruppe VDRB 16.02.2009 VDRB 2009 1 Inhalt Varroa Der Feind in meinem Bienenvolk Bekämpfungsstrategie

Mehr

Vorgangsnummer:,,, --,,,,,,,,, --,,, (Stand: 01.04.2009) Registrierung / Tierhaltung

Vorgangsnummer:,,, --,,,,,,,,, --,,, (Stand: 01.04.2009) Registrierung / Tierhaltung Registrierung / Tierhaltung Meldung eines Betriebes bzw. Meldung von Änderungen gemäß Viehverkehrsverordnung, Fischseuchenverordnung oder Registrierung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Verordnung

Mehr

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand:

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand: Veterinär- und Verbraucherschutzamt Rottweil Königstr. 36, 78628 Rottweil Telefon: 0741/244-383 E-Mail veta@lrarw.de Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand: 18.08.2015 1. Welche Fristen

Mehr

Cross-Compliance. Tierkennzeichnung

Cross-Compliance. Tierkennzeichnung Cross-Compliance Tierkennzeichnung 13.04.2015 CROSS-COMPLIANCE TIERKENNZEICHNUNG 1 I. Tierkennzeichnung Rind II. Tierkennzeichnung Schwein III. Tierkennzeichnung Schaf/Ziege 2 I. Tierkennzeichnung Rind

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg, Der Landrat, Fachdienst Tiergesundheit und - haltung zum Schutz der Bienen gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) vom 25.11.2015

Mehr

SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN. Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel,

SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN. Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel, SANKTIONEN BEI NICHTBEACHTUNG DER TRANSPORTFÄHIGKEIT VON TIEREN Runder Tisch Tierschutz Piratenfraktion Schl.-Hlst., Kiel, 08.07.2016 Rechtliche Rahmenbedingungen für Transporte von Wirbeltieren im Zusammenhang

Mehr

Veterinärrechtliche Anforderungen für die Durchführung der Grünen Tage / Landestierschau vom 16. bis 18. September 2016 Messe GmbH Erfurt

Veterinärrechtliche Anforderungen für die Durchführung der Grünen Tage / Landestierschau vom 16. bis 18. September 2016 Messe GmbH Erfurt Veterinärrechtliche Anforderungen für die Durchführung der Grünen Tage / Landestierschau vom 16. bis 18. September 2016 Messe GmbH Erfurt Auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013

Mehr

In den Medien sorgen sich seit geraumer

In den Medien sorgen sich seit geraumer Constanze Nehls, Berlin* Der Einsatz von Antibiotika in der Landwirtschaft B In den Medien sorgen sich seit geraumer Zeit Wissenschaftler und Verbraucherschützer um Antibiotikaresistenzen. Diese liegen

Mehr

Pilotstudie zur repräsentativen Erfassung des Antibiotikaeinsatzes beim Lebensmittel liefernden Tier in Deutschland

Pilotstudie zur repräsentativen Erfassung des Antibiotikaeinsatzes beim Lebensmittel liefernden Tier in Deutschland Pilotstudie zur repräsentativen Erfassung des Antibiotikaeinsatzes beim Lebensmittel liefernden Tier in Deutschland van Rennings, L. 1, von Münchhausen, C. 1, Merle, R. 1, Ottilie, H. 2, Käsbohrer, A.

Mehr

16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten der Tierhalter Rostock, Januar 2016

16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten der Tierhalter Rostock, Januar 2016 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern - Veterinärdienste und Landwirtschaft - 16. Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) - Mitteilungspflichten

Mehr

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat 58452 Witten Merkblatt für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Die Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln richtet sich nach 11a Apothekengesetz. Demnach

Mehr

Kreis Aachen A 39 - Veterinär- und Lebensmittel- Würselen, 14. August 2006 überwachungsamt - Carlo-Schmid-Strasse Würselen

Kreis Aachen A 39 - Veterinär- und Lebensmittel- Würselen, 14. August 2006 überwachungsamt - Carlo-Schmid-Strasse Würselen Kreis Aachen A 39 - Veterinär- und Lebensmittel- Würselen, 14. August 2006 überwachungsamt - Carlo-Schmid-Strasse 4 52146 Würselen Tierschutz; Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes vom 18.

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

Stadt Werl Der Bürgermeister

Stadt Werl Der Bürgermeister Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige

Mehr

LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Öffentliche Bekanntgabe nach 41 Abs. 4 ThürVwVfG LANDRATSAMT HILDBURGHAUSEN Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen An alle Geflügelhalter

Mehr

Informationen zu den Mitteilungspflichten für Tierhalter gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) seit

Informationen zu den Mitteilungspflichten für Tierhalter gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) seit 30. Januar 2015 Informationen zu den Mitteilungspflichten für Tierhalter gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) seit 1.4.2014 Sehr geehrte Tierhalter, der wurde von Ihrem Land- oder Stadtkreis beauftragt für die

Mehr

Justus-von-Liebig-Realschule Landeshauptstadt Düsseldorf

Justus-von-Liebig-Realschule Landeshauptstadt Düsseldorf Justus-von-Liebig-Realschule Landeshauptstadt Düsseldorf Ottweilerstr. 20 40476 Düsseldorf Telefon 0211.4 36 00 51 Fax 0211.43 16 54 E-Mail rs.ottweilerstr@schule. duesseldorf.de Hinweise zum Betriebspraktikum

Mehr

H U N D E A N M E L D U N G

H U N D E A N M E L D U N G H U N D E A N M E L D U N G Name, Vorname der Hundehalter Anschrift der Hundehalter Telefon Seit wann wird der Hund in Verden gehalten (bitte Datum eintragen) Rasse des Hundes (bitte Nachweis beifügen)

Mehr

Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach 44 Infektionsschutzgesetz

Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach 44 Infektionsschutzgesetz Antragstellerin/Antragsteller / Verantwortliche Leiterin/ Verantwortlicher Leiter der Arbeiten: Name Vorname Straße, Hausnummer (Wohnanschrift) Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2-1- Maximilianstraße

Mehr

Änderungsvorschläge zum Entwurf der EU Kommission für eine neue Tierarzneimittelverordnung

Änderungsvorschläge zum Entwurf der EU Kommission für eine neue Tierarzneimittelverordnung München, 1.6.2015 Landwehrstr. 64a 80336 München Telefon: (089) 30 77 49 0 Telefax: (089) 30 77 49 20 www.umweltinstitut.org Änderungsvorschläge zum Entwurf der EU Kommission für eine neue Tierarzneimittelverordnung

Mehr

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen Fortbildungsveranstaltung der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden und der Tierärztekammern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. Falldefinition 2. Problemkreis vor

Mehr

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT PÖTTMES

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT PÖTTMES VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT PÖTTMES MITGLIEDSGEMEINDEN: MARKT PÖTTMES GEMEINDE BAAR (SCHWABEN) VG Pöttmes Marktplatz 18 86554 Pöttmes GESCHÄFTSSTELLE: RATHAUS PÖTTMES MARKTPLATZ 18 86554 PÖTTMES TELEFON (0

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 04.06.2008 Seite 98 I n h a l t - Vollzug des Tierseuchengesetzes Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Durchführung der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit

Mehr

Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße Emden Antrag

Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße Emden Antrag Eingangsstempel / Eingangsvermerk Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße 4 26721 Emden Antrag zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r auf dem Gebiet

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

6. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume

6. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung zur Erteilung einer Großhandelserlaubnis gem. 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) im Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis Dieses Merkblatt bezieht sich auf

Mehr

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Landkreis Jerichower Land Der Landrat Allgemeinverfügung Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Auf Grundlage

Mehr

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person

Unterschriftliche Erklärung der Verantwortlichen Person An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Innere Angelegenheiten (Ia) Landhaus 6900 Bregenz Absender: Betreff: Bezug: Erklärung nach 3 Abs 1 lit g Wettengesetz, LGBl. 18/2003 idgf Zahl Ia-525/

Mehr

Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege

Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege Absender: Eingang: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Sachgebiet 21 Postfach 15 63 82455 Garmisch-Partenkirchen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege 1. Angaben zur Person Name, Vorname(n) ggf. Geburtsname

Mehr

Informationen des Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v

Informationen des Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v Informationen des Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.v Wie bekomme ich einen Equidenpass? Alle Pferde und Ponys mit Papieren (Abstammungsnachweis) eines deutschen Zuchtverbandes bekommen den roten

Mehr

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Erhebungsgrund Gemeinde Betriebsnummer Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Telefon/ Natel Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau 5004 Aarau Landw.

Mehr

Gesunde Bienen auf natürliche Weise

Gesunde Bienen auf natürliche Weise Gesunde Bienen auf natürliche Weise Apiguard ist eine neue Behandlung, die auf natürlichen Inhaltsstoffen basiert. Sie sind besonders effektiv, sicher und wirken sich gleichzeitig vorteilhaft auf die Gesundheit

Mehr

Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung

Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung Antibiotika-Einsatz in der Tierproduktion ein Risiko? Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung Prof. Dr. Eberhard Haunhorst Präsident des Niedersächsischen Landesamtes

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004R1646 DE 24.09.2004 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Varroa sicher diagnostizieren. Kampf der Milbe mit sicherem Konzept im Großbetrieb

Varroa sicher diagnostizieren. Kampf der Milbe mit sicherem Konzept im Großbetrieb Institut für Bienenkunde Celle BZB Guido Eich Postfach 39 49 26029 Oldenburg 0441/57026-124, Fax: - 179 mobil: 0178/3121853 email: Guido.Eich@LAVES.Niedersachsen.de Varroa sicher diagnostizieren Kampf

Mehr

Ausfüllanleitung. Antrag auf Förderung der Aus- und Weiterbildung

Ausfüllanleitung. Antrag auf Förderung der Aus- und Weiterbildung Förderprogramm A/W Förderperiode 2010 Ausfüllanleitung zum Antrag auf Förderung der Aus- und Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung

Mehr

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV 1. Allgemeine Angaben Antragsteller

Mehr

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG

ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation

Mehr

Widerristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr

Widerristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr Anmeldung / Abmeldung eines Hundes gemäß Hundesteuersatzung der Gemeinde Heek vom 17.12.2015 gleichzeitig Meldung der Haltung von Hunden nach dem Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Halterangaben:

Mehr

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung

Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Fachinformation Tierschutz Nr. 11.1_(1)_d März 2009 Ausbildungsanforderungen für die Pferdehaltung Geltungsbereich Von den Ausbildungsvorschriften betroffen ist gemäss Art. 222 Abs. 1-2 TSchV nur, wer

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern Vom Vom 21. 21. Juli Juli 2010 2010 2. Sitzung der AG Wasserqualität Landwirtschaft im Regierungsbezirk Münster 07.05.2012 Gösta-Harald

Mehr

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln Bundesrat Drucksache 320/03 (Beschluss) 20.06.03 Beschluss des Bundesrates Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln Der Bundesrat hat in seiner 789. Sitzung

Mehr

Tierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014

Tierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014 Rechtliche Neues zum Voraussetzungen Arzneimittelrecht für den Einsatz was und muss die der Abgabe Landwirt von wissen Antibiotika Tierarztpraxis Dr. Georg Eller 9. Dezember 2014 Dr. Wolfgang Hansen, M.A.

Mehr