Rheinbienen. An Alle. Imker/innen der Rheinbienen. Unterlagen des Veterinäramt Düsseldorf zur Beachtung. - Vorstand - Bachstraße 68 D Düsseldorf
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- Dirk Hartmann
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1 Rheinbienen Bachstraße 68 D Düsseldorf An Alle Rheinbienen - Vorstand - Bachstraße 68 D Düsseldorf Imker/innen der Rheinbienen duesseldorf@rheinbienen.de Unterlagen des Veterinäramt Düsseldorf zur Beachtung Düsseldorf, _ Vorsitzender: Dr. Jan Matthias Braun Stellvertreterin: Frau Karin Wolter Kassiererin: Frau Katrin Bühl
2 Seite 1 von 3 Landeshauptstadt Seite 2/3 Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Verbraucherschutz Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Briefpostanschrift: Stadtverwaltung Amt 39, Düsseldorf Merkblatt Haltung von Bienen In menschlicher Obhut gehaltene Bienen sind Haustiere (keine Wildtiere) für die Haltung gelten, unabhängig von der Zahl der gehaltenen Bienenvölker, verschiedene Veterinärvorschriften: Tierschutzgesetz Das Tierschutzgesetz (TierSchG) gilt auch für Bienen. Gemäß 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gemäß 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Demzufolge müssen auch Bienenhalter sachkundig sein! Ulmenstraße Düsseldorf Kontakt Frau Dr. Bockholt Zimmer 0.21 Telefon Fax veterinaeramt@ duesseldorf.de Datum AZ 39/3 900_1 Tierseuchenrechtliche Vorschriften (Tiergesundheitsgesetz TierGesG, Bienenseuchen-Verordnung BienenSeuchV) Auch Bienenhaltungen können von Tierkrankheiten betroffen sein, die der amtlichen Überwachung unterliegen: - Amerikanische Faulbrut - Milbenseuche - Varoose - Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer - Befall mittropilaelaps-milben. Tierseuchenrechtliche Vorgaben regeln nicht nur die Maßnahmen, die behördlicherseits im Tierseuchenfall umzusetzen sind, sondern auch allgemeine Pflichten des Tierhalters zur Vermeidung der genannten Krankheiten: 1. Anzeige- und Registrierpflicht (Bienenhaltung): Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.( 1a BienenSeuchV). Die Bienenhaltung muß sowohl beim Amt für Verbraucherschutz als auch bei der Tierseuchenkasse NRW (s. a. angezeigt werden. Das Anzeigeerfordernis beim Amt für Verbraucherschutz gilt auch für Standortwechsel innerhalb des Stadtgebietes. Mit Hilfe der Anzeigepflicht erhält die zuständige Behörde vor allem im Seuchenfall die für die Seuchenbekämpfung notwendigen Informationen. 2. Amtstierärztliche Bescheinigung für das Verstellen von Völkern: Für Bienenvölker, die innerhalb Deutschlands zu einem anderen Standort außerhalb des Düsseldorfer Stadtgebietes verbracht werden sollen, ist eine amtliche Bescheinigung des Amtes für Verbraucherschutz gemäß 5 BienenSeuchV erforderlich. Diese wird auf schriftlichen Antrag hin und auf der Basis von repräsentativen Telefonzentrale Internet veterinaeramt@ duesseldorf.de Sprechzeiten Termine nach telefonischer Vereinbarung Bus 729 Hugo-Viehoff-Str. 834 Johannstraße Bahn 707, 715 Johannstraße Bankkonten Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ IBAN DE Swift-Code DUSSDEDDXXX
3 Seite 2 von 3 Seite 2/3 Futterkranzprobenbefunden des Herkunftsbienenstandes erteilt. Die Bescheinigung ist unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht vor dem des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt werden. Sie gilt frühestens ab dem Zeitpunkt der Futterkranz- Probenahme und längstens bis zum eines Jahres bei einer maximalen Gültigkeitsdauer von 9 Monaten. Für Bienen, die grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ist beim Amt für Verbraucherschutz eine sogenannte TRACES-Bescheinigung als amtliche Gesundheitsbescheinigung zu beantragen. 3. Kennzeichnung von Bienenvölkern: Der Halter von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen ( 5a BienenSeuchV). Auch Dauerstände abseits der eigenen Wohnadresse sollten mit einem entsprechenden Schild versehen sein. 4. Verschließen leerer Bienenwohnungen: Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten ( 6 BienenSeuchV). 5. Anzeigepflicht (Bienenseuche): Für die Amerikanische Faulbrut, den Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer und den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe besteht eine Anzeigepflicht. Wenn sich bei Bienenvölkern Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch dieser Krankheiten befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere unverzüglich dem Amt für Verbraucherschutz Anzeige zu machen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Völker von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Diese Pflichten gelten auch für Personen, die in Vertretung des Bienenhalters für die Aufsicht über die Bienen zuständig ist ( 4 TierGesG). 6. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche: Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Bienenhalter alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die Milbenseuche zu behandeln ( 14 BienenSeuchV). Um einen Befall festzustellen, sind entsprechende Befallskontrollen durchzuführen. 7. Schutzmaßregeln gegen die Varroose: Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroose zu behandeln ( 15 BienenSeuchV). Um einen Befall festzustellen, sind entsprechende Befallskontrollen durchzuführen. Lebensmittelrechtliche Vorschriften (Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV, Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung - Tier-LMHV) Imker sind Lebensmittelunternehmer im Sinne der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit für deren Einhaltung verantwortlich, auch wenn sie ihren Honig nur im Bekanntenkreis weitergeben. Hygienische Verarbeitungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für Honig und andere Imkereiprodukte sind jederzeit
4 Seite 3 von 3 Seite 2/3 sicherzustellen. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung besteht für Halter von mehr als 10 Wirtschaftsvölkern auch eine Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer beim Amt für Verbraucherschutz. Arzneimittelrechtliche Vorschriften (Arzneimittelgesetz AMG, Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Medikamente, die an Lebensmittel liefernden Tieren (und hierzu zählen auch die Bienen) angewendet werden, müssen für die betreffende Tierart und die jeweilige Anwendung arzneimittelrechtlich zugelassen sein (z.b. Ameisensäure 60 % ad us. vet., Milchsäure 15 % ad us. vet. und Perizin ). Es dürfen weder Rohsubstanzen angewendet werden, noch Mittel, die nicht zur Behandlung von Bienenkrankheiten eingesetzt werden dürfen. Die für die Präparate jeweils angegebenen Wartezeiten sind zu beachten. Die Anwendung der Tierarzneimittel ist in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Die Anzahl, Identität und der Standort der behandelten Völker ist so genau zu erfassen, dass eine Bestimmung des einzelnen behandelten Bienenvolkes unmittelbar möglich ist. Alle Einträge müssen unverzüglich erfolgen. Die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege, die Rechnungsbelege und das Bestandsbuch sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können. Weitere Auskünfte zu den genannten Themen erteilen die Mitarbeiter des Amtes für Verbraucherschutz unter der zentralen Telefonnummer 0211/ bzw. unter der adresse veterinaeramt@duesseldorf.de. Weitere Dokumente für Bienenhalter: - Formular: Meldebogen Bienenhaltung - Merkblatt (APIS e.v.): Ratschläge zur Bienenhaltung in Wohngebieten - Formular: Antrag Gesundheitsbescheinigung Bienen - Merkblatt: Gesundheitsbescheinigung Bienen - Musterformular: Arzneimittelbestandsbuch Bienen - Merkblatt für Tierhalter zum Erwerb und Umgang mit Tierarzneimitteln - Merkblatt für Tierhalter - Dokumentation von Tierarzneimitteln
5 Neuanmeldung Bitte tragen Sie die Angaben leserlich ein! Danke! Name: Vorname: Geburtsdatum:.. Geburtsort: Firma: ges. Vertr., Hauptverantwortlicher: bei Firmen Gründungsdatum:.. Straße, Haus-Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Fax: Standort der Tiere: (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) Die Tiere werden gehalten seit: Weitere Standorte in derselben Gemeinde: (keine Weiden) Schweine Zuchtsauen Ferkel bis einschl. 30 kg Sonstige Zuchtund Mastschweine über 30 kg Kapazität d. Stallplätze (Sauen, Ferkel (Flatdeck) und/oder Mastplätze) Schweinezucht oder Schweinemast oder gemischte Schweinehaltung Freilandhaltung Ich beantrage den Beitragsbonus für Schweine (nur bis zum möglich) Ich verpflichte mich, die mit der Bonusgewährung verbundenen Bedingungen (s. Homepage der TSK) zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung wird der Tierseuchenkasse umgehend mitgeteilt.
6 Rinder Ganzjährige Haltung Saisonale Weidehaltung Schafe (auch Mufflons, die in Gehegen gehalten werden) Bis einschl. 9 Monate 10 bis unter 19 Monate Ab 19 Monate Schafzucht oder Schafmast Ziegen (auch Zwergziegen) Bis einschl. 9 Monate 10 bis unter 19 Monate Ab 19 Monate Ziegenzucht oder Ziegenmast Geflügel (bitte immer den Jahreshöchstbesatz jeder Geflügelart eintragen, die gehalten werden soll). Keine Stichtagsmeldung! Freilandhaltung ab einer Geflügelart Legehennen auch Hähne und Zwerghühner Junghennenaufzucht Elterntiere für Legehennen u. Masthähnchen Masthähnchen Puten Putenaufzucht* Enten Entenaufzucht* Gänse Gänseaufzucht* Viehhandelsunternehmen gemäß 12 ViehVerkehrsVO TSK-Nr.: Reg.-Nr.: *Für Meldungen zur Aufzucht ist die maximale Anzahl der jeweils vorhandenen Tiere anzugeben, die eingestallt und zur Aufzucht gehalten werden sollen, um sie dann an andere Betriebe zur weiteren Haltung abzugeben.
7 Sonstiges Geflügel (nicht beitragspflichtig) Tauben Sonstiges Geflügel (z.b. Wachteln, Fasane, Rebhühner etc. Laufvögel, z.b. Strauße, Nandus, Emus) Equiden (Bitte beachten Sie, dass der Standort der Tiere und der Stallbetreiber anzugeben sind. Erforderliche Änderungen/Ergänzungen tragen Sie auf Seite 1 des Meldebogen hinter Standort der Tiere ein. Siehe auch Informationsschreiben zur Meldepflicht.) Pferde (auch Ponys, Kleinpferde u. Fohlen) Esel (nicht beitragspflichtig) Bienenvölker Kameliden (nicht beitragspflichtig) Gehegewild (auch Jungtiere) Schwarzwild Rotwild Rehwild Damwild Sikawild Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen -außer Geflügelhändler- bitte gesonderten Meldebogen verwenden: Das Dokument Viehhandelsunternehmen finden Sie unter dem Punkt Meldung der Tierhalter. Datum, Unterschrift
8 Standortmeldung Bienenstände An das: Amt für Verbraucherschutz Düsseldorf Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Ulmenstr Düsseldorf Tel.: 0211 / Fax: 0211 / Mail: veterinaeramt@duesseldorf.de Bitte ankreuzen! Neuer Standort Abmeldung Wandervolk (bitte die Dauer angeben) von: bis: Tierhalter - Name und Wohnanschrift Betriebsregistriernummer Mitglied im Imkerverein Mobil-/Telefon Telefax -Adresse Web-Adresse Aktuell vorhandene Standorte Bitte alle aktuellen Standorte angeben! Adresse PLZ Strasse, Hausnr. / Flur, Flurstück Geodaten 1 Zahl der Völker Änderungen (Neu-/Abmeldung, Wandervolk) Adresse PLZ Strasse, Hausnr. / Flur, Flurstück Geodaten Wann? Bei Übernahme durch anderen Imker - Name und Anschrift des Übernehmers: Ort, Datum Unterschrift (Tierhalter) (Hinweis: Die Bienenhaltung unterliegt der Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen, s. a.
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11 Seite 1 von 2 Landeshauptstadt Seite 2/3 Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Verbraucherschutz Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Briefpostanschrift: Stadtverwaltung Amt 39, Düsseldorf Merkblatt für Tierhalter zum Erwerb und Umgang mit Tierarzneimitteln Grundsatz: Der Tierhalter sollte den Einsatz von Arzneimitteln auf das für die Gesunderhaltung der Tiere notwendige Maß beschränken. Oberstes Ziel muss die Gesundheitsvorsorge sein. Unzulässige Rückstände von Arzneimitteln in tierischen Lebensmitteln können die menschliche Gesundheit schädigen. Unsachgemäßer und unkontrollierter Einsatz von Arzneimitteln kann Tierseuchen verdecken und zu behandlungsresistenten Krankheitserregern führen. Ulmenstraße Düsseldorf Kontakt Frau Dr. Bockholt Zimmer 0.21 Telefon Fax veterinaeramt@ duesseldorf.de Datum AZ 39/3 303_1 Deshalb gibt es Vorschriften (Arzneimittelgesetz) über Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln sowie über Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände. Die Einhaltung dieser Vorschriften unterliegt der amtlichen Überwachung. Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln Der Erwerb von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter und die Anwendung bei Nutztieren sind durch das Arzneimittelgesetz und ergänzende arzneimittelrechtliche Vorschriften streng geregelt. Der Tierhalter darf apothekenpflichtige Arzneimittel nur in der Apotheke oder vom Tierarzt für die zu behandelnden Tiere erwerben, verschreibungspflichtige Arzneimittel ebenfalls nur in der Apotheke gegen Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung (Rezept) oder vom Tierarzt für die zu behandelnden Tiere beziehen, apothekenpflichtige Arzneimittel nur entsprechend der tierärztlichen Behandlungsanweisung, die schriftlich per Abgabebeleg (=Tierärztlicher Nachweis) zu geben ist, für die zu behandelnden Tiere verwenden, apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und für die keine tierärztliche Behandlungsanweisung vorliegt, nur bei Tieren anwenden, für die sie zugelassen sind und nur in der auf der Packung vorgeschriebenen Menge verabreichen, bestimmte Arzneimittel, deren Anwendung dem Tierarzt vorbehalten ist, nicht selbst an Tiere verabreichen, Telefonzentrale Internet veterinaeramt@ duesseldorf.de Sprechzeiten Termine nach telefonischer Vereinbarung Bus 729 Hugo-Viehoff-Str. 834 Johannstraße Bahn 707, 715 Johannstraße Bankkonten Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ IBAN DE Swift-Code DUSSDEDDXXX
12 Seite 2 von 2 Seite 2/3 arzneilich wirksame Stoffe, deren Anwendung bei Nutztieren verboten ist, nicht erwerben, lagern oder transportieren, sowie Arzneimittel, welche diese Stoffe enthalten, nicht verwenden, von Tieren stammende Lebensmittel nicht in Verkehr bringen, wenn die festgesetzten Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände im Lebensmittel überschritten werden, was bei Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit ausgeschlossen ist. Nachweise über den Erwerb und die Anwendung Jede Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bei Tieren die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Der Tierhalter muss der Überwachungsbehörde jederzeit Belege über den Erwerb (Tierärztlicher Nachweis, Verschreibung als Rezept) sowie die Anwendung (Bestandsbuch) von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln vorlegen können. Alle Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Umgang mit Tierarzneimitteln Arzneimittel in einem verschlossenen Schrank aufbewahren, der nicht im Stall, sondern in einem Vorraum untergebracht ist; Arzneimittel vor Licht, Hitze, Frost und Staub schützen; bestimmte Arzneimittel, auf denen sich entsprechende Kühlhinweise befinden, im Kühlschrank aufbewahren (gemäß Herstellerinformation); angebrochene Packungen wieder sorgfältig verschließen; Arzneimittelreste nach dem Verfalldatum nicht mehr verwenden; Arzneimittelreste können mit dem Hausmüll entsorgt werden, soweit der Hersteller keine anderen Hinweise gibt; schriftliche Anweisungen des Tierarztes und die Beipackzettel beachten und sorgfältig aufbewahren; Behandlungszeitpunkt und Wartezeiten im Tierärztlichen Nachweis des Tierarztes exakt einhalten. Überwachung der Vorschriften Die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften ist durch das Amt für Verbraucherschutz zu überwachen; Verstöße sind zu ahnden.
13 Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen Seite: Tierhalter: Reg.Nr.: Standort der Bienen -A: Standort der Bienen -B: Standort der Bienen -C: Anzahl Bienenvölker oder Identität (Nr.) der Völker Standort Bienen zum Zeitpunk t der Behandlung verabreichte Arzneimittelbezeichnung Arzneimittelmenge Behandlungsdaten jeweilige Behandlungsergebnisse je Volk und Art der Nr. des Abgabebelegs Verabreichun Datum Ergebnis Datum Ergebnis Datum Ergebnis g Warte zeit in Tagen Name der anwende nden Person
14 In Deutschland zugelassene Behandlungsmittel gegen die Varoose STAND: Februar 2017 Varroabehandlungsmittel Apothekenpflicht Eintrag in das Bestandsbuch Bemerkung Ameisensäure 60 % ad us. vet. nein nein Wirkstoff Ameisensäure Formivar (60%) nein nein Wirkstoff Ameisensäure Mite Away Quick Strips (MAQS) nein nein Wirkstoff Ameisensäure Apiguard nein nein Wirkstoff Thymol Thymovar nein nein Wirkstoff Thymol Api life var ja ja Wirkstoff Thymol u.a. Bayvarol ja ja Apitraz verschreibungspflichtig Milchsäure 15% ad us. vet. nein nein Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/v) ad us. vet. ja Wirkstoff: Flumethrin Gefahr der Resistenzbildung Wirkstoff Amitraz Anwendung bei wenig Brut und nicht zu hohem Befall! ja ja nur Winterbehandlung (träufeln) Oxuvar ja ja nur Winterbehandlung (träufeln) Oxuvar 5,7% ad us. vet. ja ja Winterbehandlung (träufeln) und Sprühbehandlung Volk mit Brut brutfreies Volk Perizin ja ja wird nicht mehr produziert! TK
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