Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

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1 A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz Eingliederung in den Schulbetrieb (Sonderrechtsverhältnis) Grundrechtsbindung des Staates auch, wenn dieser sich zivilrechtlicher Arbeitsverträge bedient III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) gerichtliche Entscheidungen, die die Anordnungen der Schulbehörden bestätigen mittelbar 57 IV SchulG NW IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit der Verletzung in Grundrechten/ grundrechtsgleichen Rechten: Art. 4 I, II (ggf. ivm Art. 12 I GG), Art. 3 I, III, Art. 33 II, III, Art. 101 I 2 GG 2. Beschwer: selbst, gegenwärtig, unmittelbar V. Rechtswegserschöpfung ( 90 II BVerfGG)/ allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität VI. Form ( 23 I, 92 BVerfGG) VII. Frist ( 93 I BVerfGG) 1

2 B. Begründetheit: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen? Mittelbare Prüfung von 57 IV SchulG NW I. Verfassungsmäßigkeit 57 IV S. 1, 2 SchulG NW 1. Art. 4 I, II GG a. Schutzbereich aa) sachlich: BVerfG: einheitlicher Schutzbereich von Art. 4 I, II GG = Freiheit, einen Glauben zu haben, ihn nach außen zu bekunden, das eigene Handeln daran auszurichten, nicht nur bzgl. imperativer Glaubenssätze (aa: separate Schutzbereiche: Unterscheidung zwischen Art. 4 I und II GG) (P) divergierende Auffassungen innerhalb des Islam über das Kopftuchtragegebot maßgeblich ist Verständnis des einzelnen Grundrechtsträgers, welches plausibel vorgetragen werden muss bb) personell (vgl. A. II) b. Eingriff : Verbot des 57 IV 1, 2 SchulG NW verboten werden religiöse Bekundungen, auch nonverbale, mit kommunikativem Charakter religiöse Konnotation eines Kopftuchs bzw. der als Ersatz getragenen Mütze ergibt sich aus den Umständen für Beschwerdeführerinnen ist Kopftuch imperatives Gebot, welches auch schon ihr Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I ivm Art. 1 I GG) berührt 2

3 c. Rechtfertigung aa) Einschränkbarkeit von Art. 4 I, II GG BVerfG: verfassungsimmanente Schranken aa (teilw. BVerwG/ Lit): Ableitung eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts aus Art. 140 GG ivm Art. 136 I WRV bb) Verfassungsmäßigkeit von 57 IV 1, 2 SchulG NW als Schranke von Art. 4 GG (1) formell (2) materiell (a) Verhältnismäßigkeit (α) legitimer Zweck neg. Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 I, II GG) staatl. Erziehungsauftrag (Art. 7 I GG) elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 II GG) (β) geeignet (γ) erforderlich (P) Das Gesetz wird so ausgelegt, dass Verbot schon bei abstrakter Gefahr greift. Wird das generelle, schon bei abstrakter Gefahr greifende Verbot des 57 IV SchulG NW dem Gebot des geringsten Eingriffs gerecht? Ist ein Verbot nur bei konkreter Gefahr ein milderes Mittel? - in Entscheidung offengelassen- 3

4 (δ) angemessen schwerwiegender Eingriff, wenn das Bedeckungsgebot als imperativ empfunden wird; Verbot zumutbar? negative Glaubensfreiheit - kein Recht auf Verschonung von der Konfrontation mit anderen Religionen - Kopftuch der Lehrerin ist nicht dem Staat zurechenbar - Schule ist Spiegel einer religiös-pluralistischen Gesellschaft Elterngrundrecht - reicht nur so weit wie negative Glaubensfreiheit der Schüler - kein ausschließlicher Erziehungsanspruch, sondern gleichgeordnet neben dem Staat staatlicher Erziehungsauftrag - weltanschauliche Neutralität als nicht strikt distanzierende, sondern der Religion gegenüber offene und fördernde Neutralität - keine Identifikation mit bestimmten Glaubensrichtungen (ε) Nach Abwägung ist ein Kopftuchverbot nicht schon bei abstrakter Gefahr, sondern nur bei konkreter Gefahr verhältnismäßig; insoweit kann Gesetzgeber auch vorbeugende allgemeinere Regelungen (etwa für Schulen oder Schulbezirke) treffen. (P): Pflicht zur Anrufung des Plenums? (-) 4

5 (ζ) Folge Verfassungswidrigkeit der Norm? Nein: verfassungskonforme Auslegung möglich: Verbot nur bei konkreter Gefahr für den Schulfrieden. (b) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III (α) echte Rückwirkung (-) (β) unechte Rückwirkung Beeinträchtigung schon bestehender und noch nicht abgeschlossener Rechtspositionen: hier arbeitsrechtliche Dauerschuldverhältnisse Vertrauen der Beschwerdeführerinnen auf Fortbestehen wohl (-) Vertrauen schutzwürdiger als mit dem Gesetz verfolgtes Ziel? (bei verfassungskonformer Auslegung: [-]) (c) Übereinstimmung mit Art. 9 und 14 EMRK Prüfungsmaßstab gegenüber Landesrecht (jedenfalls) über Art. 31 GG in Anbetracht der EGMR-Rspr kein Verstoß gegenüber EMRK (d) Verstoß gegen das AGG, vermittelt über Art. 31 GG: jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (-) d. Ergebnis 5

6 2. Art. 3 III GG Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen Religion? Rechtfertigung? Wohl nur bei verfassungskonformer Auslegung 3. Art. 33 III GG Wie Art. 3 III GG 4. Art. 3 II GG (P) Faktische Ungleichbehandlung? geschlechtsneutrale Formulierung, aber ganz überwiegend (muslimische) Frauen betroffen Rechtfertigung? (-) 5. Art. 12 I GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff mittelbar-faktisch objektiv berufsregelnde Tendenz 3. Rechtfertigung unter der Voraussetzung verfassungskonformer Auslegung (+) II. Verfassungsmäßigkeit 57 IV 3 SchulG NW (P) Entscheidungserheblichkeit: Ist die Vorschrift Grundlage der angegriffenen Entscheidungen? Ergebnis: (+) 6

7 1. Art. 3 III 1, Art. 33 III GG ( Religion ) a. Ungleichbehandlung wegen eines Kriteriums von Art. 3 III 1, 33 III GG? durch Gesetz Ausschluss muslimischer Lehrkräfte von der in 57 IV 3 SchulG NW statuierten Privilegierung Art. 33 III GG auch auf Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Grenzen des Anknüpfungsverbots: nur kollidierendes Verfassungsrecht, deshalb: strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung aa) legitimer Zweck Absicherung des staatlichen Erziehungsauftrags, Art. 7 I GG (P) Ehrfurcht vor Gott christliche Bildungs- und Kulturwerte (Art. 7 I, Art. 12 III Verf NW)? Grenzen der Auslegung aus Art. 31 GG bb) geeignet: nur in einem säkularen Verständnis cc) verfassungskonforme Auslegung des 57 IV 3 SchulG NW möglich? Erlaubt S. 3 nur die Darstellung der säkularen Bildungswerte (so BAG)? S. 3 erlaubt Ausnahme von S. 1; dies entsprach auch klarem Willen des Gesetzgebers Deshalb keine verfassungskonforme Auslegung c. Ergebnis: S. 3 verfassungswidrig 7

8 3. Art. 33 III GG ( Religion ), Art. 20 III ivm. Art. 14 EMRK / Art. 31 ivm. AGG Wie oben III. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen 1. Grundrechtsverletzungen Art. 4 I GG ist verletzt, da es an verfassungskonformer Auslegung fehlt (Über weitere Grundrechte wurde nicht explizit entschieden; soweit man auch insoweit eine Grundrechtsverletzung jaht -wofür vieles spricht sind auch diese Grundrechte verletzt.) 2. Art. 101 I 2 GG Vorlagepflicht wegen ungeklärter Fragen der RiL 2000/89/EG? Nein, da nicht entscheidungserheblich. 8

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