SATZUNG (Stand )

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1 FÖRDERVEREIN KINDERKLINIK BAD HOMBURG SATZUNG (Stand ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kinderklinik Bad Homburg. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.v." (eingetragener Verein). (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.h. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des 58 Nr.1 AO (z.b. durch Mitgliedsbeiträge,Spenden,Erlöse aus Veranstaltungen etc.) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Hochtaunuskliniken ggmbh, Bad Homburg Die Mittel sollen verwendet werden insbesondere für: a. Die Einrichtung einer stationären Versorgung von Kindern am Krankenhausstandort Bad Homburg, b. die Verbesserung der ärztlichen Versorgung von Kindern durch Einrichtung einer fachärztlichen Kindernotfallversorgung am Krankenhaus in Bad Homburg mit ausreichender Möglichkeit der Diagnostik sowie der Möglichkeit der stationären Aufnahme zur weiteren Diagnostik und Behandlung, c. die Aufnahme der stationären Versorgung von Kindern in den Krankenhausrahmenplan, damit die Möglichkeit besteht, dass erbrachte pflegerische und ärztliche Leistungen mit den Kostenträgern bzw. Krankenkassen abgerechnet werden können, 1

2 d. sonstige diesen Zwecken dienenden Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Unterstützung der Hochtaunuskliniken auf politischer Ebene, die diesen Zwecken dienen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.zuwendungen an Mitglieder sind z.b. in Form von Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, Aufwandsersatz, Entgelte oder Vergütungen möglich, wenn diese im Vorhinein vereinbart werden und angemessen sind. 3 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlage des Vereins ist diese Satzung. (2) Sofern sich der Vorstand des Vereins eine Geschäftsordnung gibt, wird diese vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch ( genügt der Schriftform) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. (3) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich ( genügt der Schriftform) an den Vorstand zu richten. (6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den 2

3 Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliedsversammlung und Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen. (3) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den Stellvertretern, Schriftführer und der/dem Kassierer/in. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. (3) Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wahr. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere, aber nicht abschließend a) die Bewilligung von Ausgaben, b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder, c) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (4) Der Vorstand entscheidet durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. (5) Die Beschlussfassungen erfolgt in der Regel in den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, beruft den Vorstand so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern; sie/er leitet die Sitzungen. Auf Antrag von zwei 3

4 Vorstandsmitgliedern hat die/der Vorsitzende den Vorstand einzuberufen; der Antrag muss die Verhandlungsgegenstände benennen. (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die/der Vorsitzende, die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). 8 Beirat (1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. (2) Er führt die Kassenprüfung durch. (3) Der Beirat besteht aus von dem Vorstand zu berufenden Mitgliedern. (4) Der Vorstand soll je einen Vertreter der Ärzte der Standorte Usingen und Bad Homburg in den Beirat aufnehmen. (5) Die Beiratsmitgliedschaft ist in der Regel auf zwei Jahre begrenzt. Sie kann jedoch über diese Amtszeit hinaus verlängert werden. Die Beiratsmitgliedschaft kann jederzeit durch den Vorstand widerrufen werden. 9 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal pro Kalenderjahr statt. (3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorstandsvorsitzenden. Sie erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung ( genügt der Schriftform) an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Ort und Termin. Einladungsschreiben gelten zwei Tage nach Versand an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen. (4) Die ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht der/des Kassierers/Kassiererin und Bericht der Kassenprüfer c) Beschluss zur Entlastung des Vorstandes d) Beschluss zur Entlastung der/des Kassierers/Kassiererin d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder f) Verschiedenes 4

5 (5) Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) das Vereinsinteresse gebietet oder c) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden beantragt hat. (7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks. (9) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. (10) Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand 10 Protokollierung und Beschlüsse Über die Durchführung der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Kassenprüfung Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei Mitglieder des Beirats (Kassenprüfer) geprüft, die hierfür vom Beirat benannt werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Kassiererin/Kassierers. 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens hierfür einberufen wird und nur über diesen Punkt beschließt. Für die Einberufung gelten die in 10 Abs. 3 aufgeführten Bestimmungen entsprechend. 5

6 (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat oder dies von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte in einer ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit nicht gegeben sein, ist mit einer Frist von 2 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung zu laden. Die dann vorhandenen Mitglieder können die Auflösung wirksam beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochtaunus-Kliniken ggmbh, Bad Homburg, oder eine vergleichbare steuerbegünstigte Einrichtung bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts im Hochtaunuskreis, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke i.s.d. 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Bad Homburg, den 2014 Unterschrift von 7 Mitgliedern Anhang: Anwesenheitsliste 6

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