PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

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1 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Bürgerforum Altenpflege Rolf Scheu; Fachberater Qualitätssicherung Pflegebegutachtung, MDK Bayern München,

2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 2

3 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

4 Neue Definition der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 4

5 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in den relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions-und Rehabilitationsbedarf Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 5

6 Module des neuen Begutachtungsinstrumentes Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten in folgenden sechs Modulen: 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung Dies Bereiche werden im Gutachten dargestellt, werden jedoch nicht in der Berechnung des Pflegegrades berücksichtigt Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 6

7 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 7

8 Modul 1 Mobilität

9 Bewertung der Selbstständigkeit - Modul 1 Die Person kann selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. durchführen

10 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Seite 10

11 Das neue Begutachtungs-Verfahren Bewertung Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10 %) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine gering 2 3 2,5 erheblich schwer 6 9 7,5 schwerste Seite 11

12 Beispiel Modul Treppensteigen Selbständig ist, wenn unabhängig von der Wohnsituation ohne Hilfe aufrecht die Treppe gestiegen werden kann. Überwiegend selbständig ist, wenn die Treppe alleine gestiegen wird, aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos notwendig ist. Überwiegend unselbständig ist, wenn das Treppensteigen nur mit Stützen und/oder Festhalten einer Pflegeperson möglich ist. Unselbständigist, wenn keine Eigenbeteiligung mehr besteht und die Person getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden muss Seite 12

13 Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

14 Graduierung der Fähigkeiten (Modul 2) Die Fähigkeit ist vorhanden/unbeeinträchtigt vollständig, immer größtenteils vorhanden überwiegend aber nicht durchgängig in geringem Maße vorhanden stark beeinträchtigt, aber erkennbar nicht vorhanden nur in sehr geringem Maße/sehr selten

15 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnissen Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 15

16 Beispiel Modul Örtliche Orientierung Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet. Fähigkeit vorhanden: sich in räumlicher Umgebung zurechtfinden können. Orte gezielt anzusteuern zu wissen, wo man sich befindet. Fähigkeit größtenteils vorhanden: Orientierung in der außerhäuslichen Umgebung schwierig, in den eigenen Wohnräumen Orientierung vorhanden. Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat auch in einer gewohnten Wohnumgebung Schwierigkeiten sich zurechtzufinden. Regelmäßig genutzte Räumlichkeiten und Wege in der Wohnumgebung werden nicht immer erkannt. Fähigkeit nicht vorhanden: Selbst in der eigenen Wohnumgebung ist die Person regelmäßig auf Unterstützung angewiesen, um sich zurechtzufinden Seite 16

17 Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

18 Graduierung der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Modul 3) Beurteilung von Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen Treten immer wieder auf > Dauerhaftigkeit(6 Monate) Erforderlichkeit einer personellenunterstützung Ausprägungen Nie oder sehr selten Selten, d.h. ein-bis dreimal innerhalb von zwei Wochen Häufig, d.h. zweimal oder mehrmals wöchentlich täglich

19 4.3.1 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Folie I Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nie oder sehr selten Selten (ein-bis dreimal innerhalb von 2 Wochen) Häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich täglich Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigung von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen Verbale Aggression Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Seite 19

20 4.3.8 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Folie II Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen Nie oder sehr selten Selten (ein-bis dreimal innerhalb von 2 Wochen) Häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich täglich Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen Seite 20

21 Beispiel Modul Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Dieses Kriterium fasst verschiedene Verhaltensweisen zusammen. Dazu gehören vor allem das (scheinbar) ziellose Umhergehen in der Wohnung oder der Einrichtung und der Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung, Einrichtung zu verlassen oder Orte aufzusuchen, die für diese Person unzugänglich sein sollten, z. B. Treppenhaus, Zimmer anderer Bewohner. Ebenso zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit in Form von ständigem Aufstehen und Hinsetzen oder Hin-und Herrutschen auf dem Sitzplatz oder im und aus dem Bett Seite 21

22 Modul 4 Selbstversorgung

23 Bewertung der Selbstständigkeit - Modul 4 Die Person kann selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. durchführen

24 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 4: Selbstversorgung Folie I selbstständig überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig unselbstständig Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Seite 24

25 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 4: Selbstversorgung Folie II selbstständig überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig unselbstständig Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma Versorgung selbständig nicht täglich, nicht auf Dauer Versorgung mit Hilfe Täglich zusätzlich zu oraler Ernährung Ausschließlich oder nahezu ausschließlich Ernährung parenteral oder über Sonde Seite 25

26 Beispiel Modul Körperpflege im Bereich des Kopfes Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt oder gerichtet werden, z. B. Aufdrehen der Zahnpastatube, Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste, Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese, Anreichen oder Säubern des Rasierapparates. Alternativ sind Aufforderungen oder punktuelle Teilhilfen erforderlich wie Korrekturen nach dem Kämmen oder nur das Kämmen des Hinterkopfes, das Reinigen der hinteren Backenzähne bei der Zahn-, Mundpflege bzw. die Nachrasur bei sonst selbständigem Rasieren. Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig leisten, so beginnt sie z. B. mit dem Zähneputzen oder der Rasur, ohne die Aktivität zu Ende zu führen. Unselbständig: Die Person kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen Seite 26

27 Modul 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

28 Bewertung Modul 5 Häufigkeit täglich/wöchentlich/monatlich Auf Dauer von 6 Monaten? Ärztlich angeordnet? (nicht verordnet!) Kann die Person die jeweilige Aktivität praktisch selbst durchführen? Wie häufig (pro Tag/Woche/Monat)? Unabhängigen Wertung, ob durch professionelle Pflegekraft oder sonstige Personen durchführbar. Es werden nur ärztlich angeordnete Maßnahmen berücksichtigt, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet sind Seite 28

29 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 5: Umgang mit krankheits-/therapiebed. Anforderungen und Belastungen Folie I Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf: Entfällt Selbständig Häufigkeit der Hilfe (Anzahl eintragen) pro Tag pro Woche pro Monat Medikation Injektionen Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen und Sauerstoffgabe Einreibung sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen Körpernahe Hilfsmittel Bis Seite 29

30 Beispiel Modul Medikation Orale Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster Das Ausmaß der Hilfestellung kann von 1x wöchentlichem Stellen der Medikamente im Wochendispenserbis zu mehrfach täglicher Einzelgabe differieren. Werden Medikamente verabreicht, ist das Stellen nicht gesondert zu berücksichtigen Seite 30

31 Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

32 Bewertung der Selbstständigkeit - Modul 6 Die Person kann selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. durchführen

33 Das neue Begutachtungs-Verfahren Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes Seite 33

34 4.6.3 Sich beschäftigen selbständig Aktive Freizeitgestaltung n. eigenen Vorlieben und Interessen bezogen auf die eignen Fähigkeiten und Bedürfnisse überwiegend selbständig Geringe personelle aktive o. motivierenden Unterstützung überwiegend unselbständig Kontinuierliche Anleitung, Begleitung o. motorische Unterstützung notwendig unselbständig Keine Mitwirkung, Anleitungen werden nicht verstanden, keine Beteiligung Juni 2016 Modul 6-34-

35

36 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, oder vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation. 12, , Punktwert Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 36

37 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das neue Begutachtungsverfahren führt zu einer ganzheitlicheren Bewertung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das neue Verfahren ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten. Das neue Verfahren ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 37

38 Was ändert sich bei der stationären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Die Leistungen und die Vergütung in der stat. Pflege werden grundlegend neu strukturiert: Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Besitzstandschutz auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Seite 38

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