Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

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1 J7 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zur Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachung zwischen der Gemeinde Remseck am Neckar und den Städten Besigheim, Freiberg am Neckar, Marbach am Neckar und der Gemeinde Pleidelsheim - unterzeichnet im März wirksam im Anschluss an die Vereinbarung vom zum

2 Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Remseck am Neckar und den Städten Besigheim, Freiberg am Neckar, Marbach am Neckar und der Gemeinde Pleidelsheim zur Zusammenarbeit dieser Städte und Gemeinden auf dem Gebiet der Geschwindigkeitsüberwachung Gemäß 54 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) schließen die oben genannten Städte und Gemeinden folgende Vereinbarung: 1 Aufgaben (1) Die Städte Besigheim, Freiberg am Neckar, Marbach am Neckar, sowie die Gemeinden Pleidelsheim und Remseck am Neckar sind Nach 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung örtliche Straßenverkehrsbehörde und damit nach 5 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Bußgeldbehörde im Aufgabenbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. (2) Als Bußgeldbehörden sind sie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Diese Zuständigkeit umfaßt auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aus Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen. 2 Personal (1) Die beteiligten Städte und Gemeinden vereinbaren, daß Bedienstete der Gemeinde Remseck am Neckar zeitanteilig auch zur Erledigung von Aufgaben der Geschwindigkeitsüberwachung in den anderen beteiligten Städten und Gemeinden tätig werden. (2) Das für die Durchführung für die Aufgaben benötigte Personal wird von der Gemeinde Remseck am Neckar angestellt und vergütet. Die Gemeinde Remseck am Neckar trifft personalrechtliche Entscheidungen im Benehmen mit den anderen beteiligten Städten und Gemeinden. 1

3 (3) Während ihres Einsatzes in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde unterliegen die Bediensteten dem Weisungsrecht der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde, in der sie tätig werden. Sie gelten während ihrer amtlich angeordneten Meßtätigkeit als Mitarbeiter im Außendienst der Bußgeldstelle der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde. (4) Die Bediensteten der Gemeinde Remseck am Neckar werden in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ausschließlich mit den vorgesehenen und vereinbarten Geschwindigkeitsmessungen beschäftigt; sie erhalten von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde einen Dienstausweis. (5) Die Gemeinde Remseck am Neckar wird von möglichen Ansprüchen Dritter und der Bediensteten der Gemeinde Remseck am Neckar im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Geschwindigkeitsmessung für die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde freigestellt. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang anfallende Kosten der Rechtsverfolgung. 3 Übertragung hoheitlicher Befugnisse (1) Die beteiligten Städte und Gemeinden übertragen den Bediensteten der Gemeinde Remseck am Neckar, die im Zuständigkeitsbereich der anderen beteiligten Städte und Gemeinden tätig werden, alle für die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen hoheitlichen Befugnisse. (2) Die Einsätze erfolgen nach Einsatzplänen, die zwischen der Gemeinde Remseck am Neckar und der jeweiligen Einsatzgemeinde einvernehmlich vereinbart werden. Die Einsatzpläne werden unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl erstellt. Unter einem Einsatz ist die Tätigkeit der wechselnden Kontrollstelle von im Regelfall mindestens einer Stunde zu verstehen. 4 Technisches Gerät Die notwendigen technischen Geräte für die Geschwindigkeitsüberwachung werden durch die Gemeinde Remseck am Neckar im Benehmen mit den anderen beteiligten Städten und Gemeinden angeschafft. 5 Kostenverteilung (1) Die Kosten (Personal- und Sachkosten) werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt (einschließlich angemessener Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals) und auf alle beteiligten Städte und Gemeinden im Verhältnis nach dem tatsächlichen Aufwand aufgeteilt. 2

4 (2) Die Gemeinde Remseck am Neckar erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Abrechnung, aus der sich die Kosten (Personal- und Sachkosten) und deren Verteilung auf alle beteiligten Städte und Gemeinden ergibt. Die anderen beteiligten Städte und Gemeinden sind verpflichtet, jeweils zum 15. Februar jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der zu erwartenden anteiligen Kosten zu leisten. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung, die von der Gemeinde Remseck am Neckar zu Beginn des Haushaltsjahres erstellt wird. Mehr- oder Minderzahlungen werden aufgrund der Abrechnung unverzüglich nach Vorlage der Abrechnung zur Zahlung fällig bzw. erstattet. Als Nachweis der Leistungen dienen Einsatzprotokolle, in denen die Einsätze dokumentiert werden. 6 Bußgeldverfahren (1) Die nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung anfallenden Ergebnisse (Filme mit den Fotos usw.) werden von der Gemeinde Remseck am Neckar unverzüglich den anderen beteiligten Städten und Gemeinden überlassen. Das weitere Verfahren (Auswertung der Fotos, Ermittlung des Fahrzeughalters, Anhörung des Fahrzeughalters, Erlaß des Verwaltungs- oder Bußgeldbescheids, Einzug der Verwarnungs- bzw. Bußgelder usw.) obliegt der Stadt bzw. der Gemeinde, in deren Zuständigkeit der Verkehrsverstoß begangen wurde. (2) Die bei der Geschwindigkeitsüberwachung anfallenden Bußgelder stehen jeweils der Stadt bzw. der Gemeinde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde. 7 Vertragsdauer (1) Diese Vereinbarung gilt bis zum (2) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist jeweils zum Ende des Haushaltsjahres, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (3) Diese Vereinbarung endet für die jeweils beteiligte Stadt oder Gemeinde, wenn ihre Zuständigkeit als örtliche Straßenverkehrsbehörde erlischt. Die Entscheidung über den Verzicht ist im Benehmen mit den anderen beteiligten Städten und Gemeinden zu treffen. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3

5 8 Auseinandersetzung Wird diese Vereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Auseinandersetzung verbleibenden Kosten werden nach dem gemäß 5 festgelegten Maßstab des vorangegangenen Jahres aufgeteilt. 9 Schlichtung und Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung beteiligten Städte und Gemeinden soll der Gemeindetag angerufen werden. 10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird im Anschluss an die Vereinbarung vom 27. November 1996 zum 01. Januar 2000 wirksam 4

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