Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. immateriellen Wirtschaftsgüter

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1 Leasing nach HB, SB, IFRS Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die immateriellen Wirtschaftsgüter Uwe Jüttner

2 2 Inhaltsverzeichnis Generelle Neuregelungen und explizite Ausnahmeregelungen Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten Abgrenzung zu den selbst geschaffenen immateriellen Assets nach IAS Erstellung einer Leitlinie

3 3 Bislang: Handelsrecht: Generelles Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gem. 248 Abs. 2 HGB. Aktivierungspflicht für erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte im Umlaufvermögen, z.b. bei beauftragter Entwicklung.

4 4 Bislang: Steuerbilanz: In der Regel weiterhin steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ( 5 Abs. 2 EStG). Allerdings sind beispielsweise die Kosten der Implementierung von ERP-Software auch diejenigen, welche durch eigenes Personal verursacht worden sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren (vgl. BMF-Schreiben vom , IV B 2 S /05, BStBl Teil I, S. 1025); Hierbei sind geringfügige Ausnahmen zu beachten: z.b. bei Pilot-Tests Kosten der Datenmigration Schulungkosten der Anwender Vorkosten vor der Kaufentscheidung Update- und Supportkosten

5 5 Künftig: Aktivierungswahlrecht für die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten (u.a. in Verbindung mit der Anwendung von Forschungsergebnissen) Neufassung von 248 Abs. 2 Satz 1 HGB "Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden" Damit ist grundsätzlich eine gleiche bilanzielle Behandlung von selbst geschaffenen und erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen möglich.

6 6 Künftig: Es besteht ein Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten, da noch keine Aussagen über technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten in diesem Stadium möglich sind. Darüber hinaus dürfen selbst geschaffene (d.h. nicht entgeltlich erworbene, 255 Abs. 2, Satz 4 HGB) - Marken, - Drucktitel, - Verlagsrechte, - Kundenlisten oder - vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden, auch wenn sie die Kriterien für einen Vermögensgegenstand erfüllen.

7 7 Künftig: Ferner besteht gem. 248 Abs. 1 ein explizites Aktivierungsverbot für: Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. Zusätzlich gilt gem. 255 Abs. 2 S. 4 HGB n.f. ein explizites Aktivierungsverbot im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten für: Forschungskosten und Vertriebskosten.

8 8 Künftig: Einführung einer Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Aktivierung ( 268 Abs. 8 HGB). Verpflichtung, den Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten sowie den davon auf die selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallenden Betrag im Anhang anzugeben ( 285 Satz 1 Nr. 22, 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB). Übergangsregelung: Nur Entwicklungsprojekte, mit denen insgesamt erst nach dem begonnenen worden ist, dürfen als Anschaffungs-/Herstellungskosten aktiviert werden (Art. 66 Abs. 7 EGHGB).

9 9 Praxishinweis: Das nunmehr eingeführte Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen unterstützt die einheitliche Bilanzierung (Einheit von Handels- und Steuerbilanz). Außerdem können Unternehmen durch die Aufwandserfassung erhöhte Aufzeichnungs-, Darlegungsund Nachweispflichten zur Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten vermeiden. Wäre es zu einer Aktivierungspflicht gekommen, wie es im Referenten- und Regierungsentwurf vorgesehen war, wären Handels- und Steuerbilanz immer weiter auseinander gelaufen.

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11 11 Wir halten fest: Es besteht also ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und keine Aktivierungspflicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen. Ausgangspunkt der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte ist im HGB weiterhin der Begriff Vermögensgegenstand. Merkmale eines Vermögensgegenstands nach deutschem Bilanzrecht: Selbständige Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) Selbständige Bewertbarkeit (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) Rechtliche oder wirtschaftliches Eigentum Der Begriff des Vermögenswertes (Asset) nach IFRS ist dagegen allgemeiner gefasst. Ausgangspunkt für die Aktivierung ist hier eine zukünftige Nutzenerwartung, über die rechtlich oder wirtschaftlich verfügt werden kann.

12 12 Zweistufigkeit der Vorgehensweise: 1. Schritt: Übergang von Forschung und Entwicklung gegeben? 2. Schritt: Führt die Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand? Schematische Darstellung:

13 13 1. Schritt: Abgrenzung von Forschung und Entwicklung: Im 255 Abs. 2a HGB n.f. befindet sich eine Legaldefinition von Forschung und Entwicklung, danach gilt: Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Soweit Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander getrennt werden können, ist nach 256 Abs. 2a HGB n.f. eine Aktivierung ausgeschlossen.

14 14 2. Schritt: Führt die Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand? Nach 255 Abs. 2a HGB n.f. gilt: Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen Der Wortlaut verdeutlicht, dass eine Aktivierung der Kosten nicht erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entwicklung beginnt. Die Gesetzesbegründung schränkt aber ein, dass die Aktivierung erst dann zu erfolgen hat, wenn mit hoher, hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens entsteht.

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16 16 Vergleich zu IFRS: Aktivierungspflicht für eigene Entwicklungskosten gemäß IAS 38, 57 ab dem Zeitpunkt, an dem kumulativ folgende sechs Bedingungen nachgewiesen werden: 1. Technische Realisierbarkeit 2. Fertigstellungsabsicht 3. Nutzbarkeit 4. Nutzennachweis/Marktnachweis 5. Ressourcennachweis 6. Kostenzurechenbarkeit Hinweis: Die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Ausgaben für Forschung und Entwicklung dürfen nicht nachaktiviert werden, wenn die sechs Bedingungen erfüllt sind.

17 17 Unterschiedlicher Umfang der Aktivierung von Entwicklungskosten in der IFRS-Bilanzierungspraxis Die Höhe der aktivierten Entwicklungskosten in % der gesamten während einer Periode angefallenen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind stark abhängig von der Branche. z.b. werden in der Pharmabranche grundsätzlich keine Entwicklungskosten für neue Medikamente aktiviert. Anders dagegen z.b. im Maschinenbau und der Automobilwirtschaft. Innerhalb ein und derselben Branche bestehen aber wiederum große Unterschiede. Beispiel: Aktivierungsquote in der Automobilbranche im Geschäftsjahr BMW: rd. 42 % rd. 38 % VW: rd. 29 % rd. 33 % Daimler rd. 26 % rd. 31 % Porsche: rd. 5 % rd. 7 %

18 18 Beispiele aus Pressemitteilung des BMJ vom : 1. Beispiel Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, können die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielsweise eines Patents oder von einfachem Know-how zu aktivieren werden. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus. 2. Beispiel Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen.

19 19 Ein Unternehmen entwickelt die Software für einen neuen Robotertyp. Die Entwicklung soll folgende Kosten (in T ) verursachen: Ab 1. Juli 2010 wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer brauchbaren Software führt, die die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllt. Zum wird die Entwicklung abgeschlossen. Der neue Robotertyp soll mit der neuen Software von 2011 bis 2015 (5 Jahre) mit konstanten Stückzahlen produziert werden. Ende 2013 wird die Produktion wegen Unverkäuflichkeit eingestellt.

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21 21 Steuerbilanz: Für die Steuerbilanz ergeben sich aus der Änderung im HGB keine Auswirkungen, da nach 5 Abs. 2 EStG ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen ist. Übergangsregelung: Gem. Art. 66 Abs. 7 EGHGB n.f. dürfen Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erst aktiviert werden, wenn mit der Entwicklung nach dem begonnen wurde. Lt. der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses darf aber unter dem Aspekt der Wesentlichkeit eine Aktivierung auch dann erfolgen, wenn unwesentliche Teile der Entwicklung noch im Vorjahr lagen.

22 22 Ausweisvorschriften: Anhang Im Anhang sind im Falle der Aktivierung gem. 285 Nr. 22 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB n.f. die gesamten FuE-Kosten sowie der davon aktivierte Betrag für die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände anzugeben. Bilanz In der Bilanz sind die selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte gemäß 266 Abs. 2 aa) HGB n.f. innerhalb der Immateriellen Vermögensgegenstände separat unter dem neu eingefügten Posten I.1. "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte auszuweisen. Aus dem Anlagespiegel kann die Höhe der Abschreibungen hierauf entnommen werden.

23 23 Ausschüttungssperre Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände unterliegen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern einer Ausschüttungssperre gem. 268 Abs. 8 HGB n.f. Danach dürfen, falls selbst geschaffene Immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.

24 24 Vergleich mit IFRS: Die Regelung im BilMoG ist weitergehend als nach IFRS, da keine Objektivierungsregelungen für die Aktivierung von Entwicklungskosten entsprechend der sechs Kriterien in IAS 38, 57 aufgenommen wurden, der Umfang der einzubeziehenden Kosten nicht konkret abgegrenzt wird, z.b. schließt IAS 38 explizit die Aktivierung von Schulungskosten aus.

25 Leitlinie zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte nach dem neuen BilMoG Einleitung... 1 Grundlagen... 1 Projektdefinition... 2 Abgrenzung und Bestimmung von aktivierungsfähigen Projekten... 2 Selbstständige Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit)... 2 Selbstständige Bewertbarkeit (Anschaffungs- und Herstellungskosten)... 2 Der Aktivierungs-Prozeß: Informationsfluß, Verantwortlichkeiten, Aufgaben... 3 Definitionen und Methoden zur Bestimmung der Projektkosten... 3 Materialkosten und Fremdleistungen... 3 Direkt erfasste Eigenleistungen... 3 Berechnung des Personentagessatzes... 3 Sonderthemen im Rahmen der Aktivierung... 4 Werthaltigkeitstest von aktivierten Entwicklungsprojekten... 4 Bestimmung der AfA bei aktivierten Entwicklungsprojekten... 4 Dokumentation und Dokumentationspflicht... 4 Anhang: Dokumentation... 5 Anhang: Berechnung, Buchung und Controlling der Aktivierungen... 6 Anhang: Ermittlung des Personentagessatzes....7 Einleitung Diese Leitlinie dokumentiert den Prozess der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach dem neuen BilMoG. Dadurch wird ein einheitlicher Standard geschaffen und die Stetigkeit, Kontinuität und Nachprüfbarkeit des Vorgehens sichergestellt. Grundlagen Nach 248 Abs. 2 Satz 1 EStG können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in der Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ausgangspunkt für die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte ist im HGB der Begriff des Vermögensgegenstands. Merkmale eines Vermögensgegenstands nach deutschem Bilanzrecht I. Selbstständige Verkehrsfähigkeit (Einzelveräußerbarkeit) II. Selbstständige Bewertbarkeit (zuordenbare Anschaffungs- und Herstellungskosten) III. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum 1

26 Im 255 Abs. 2a HGB n.f. befindet sich eine Legaldefinition von Forschung und Entwicklung, danach gilt: Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Soweit Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander getrennt werden können, ist nach 256 Abs. 2a HGB n.f. eine Aktivierung ausgeschlossen. Sofern die Voraussetzungen allesamt erfüllt sind besteht ein Aktivierungswahlrecht. Ein Ansatzverbot herrscht im Hinblick auf die Forschungskosten. Projektdefinition Abgrenzung und Bestimmung von aktivierungsfähigen Projekten Die Überprüfung der Aktivierungskriterien nach dem BilMoG erfolgt im Rahmen eines Product Lifecycle Management durch s. g. Quality Gates. Die Aktivierungsphase eines Projektes beginnt frühestens mit dem Ende der Forschungsphase und stoppt spätestens mit der Markteinführung des Produktes. Im Rahmen der AOP Planung werden alle Entwicklungsprojekte auf ihre Aktivierungsfähigkeit hin überprüft und das Ergebnis der Prüfung dokumentiert. (> interne Dokumentierungsanweisung) Selbstständige Verkehrsfähigkeit ( Einzelveräußerbarkeit) Das stichhaltigste Kriterium der Greifbarkeit und Verkehrsfähigkeit ist die selbstständige Verwertbarkeit eines wirtschaftlichen Gutes. Die handelsrechtliche anders als die steuerrechtliche Aktivierungskonzeption stellt mit Festlegung des Kriteriums selbstständige Verwertbarkeit auf die Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen ab. Danach muss ein Vermögensgegenstand ein wirtschaftlich nutzbares Potential zur Deckung von Schulden des Unternehmens darstellen. Eine selbstständige Verwertbarkeit liegt dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand durch Veräußerung, durch Einräumung eines Nutzungsrechtes, durch bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Geld transformiert werden kann. Selbstständige Bewertbarkeit (Anschaffungs- und Herstellungskosten) Ein Vermögensgegenstand muss der Höhe nach isolierbar sein, also selbstständig bewertbar. In einem strengeren Sinne bedeutete das die exakte Bestimmung sowohl der Zugangs- wie auch Folgewerte. 2

27 Der Aktivierungs-Prozeß: Informationsfluß, Verantwortlichkeiten, Aufgaben Bei der Planung, Genehmigung, Durchführung und Beendung der Aktivierung arbeiten verschiedene Funktionen zusammen. Die Verantwortlichkeiten sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Gesamtverantwortung liegt beim Controlling, das auch für die Dokumentation der Prozeßschritte verantwortlich ist. Anhang II gibt eine Übersicht über die Dokumentation. Aufgaben: Planung Aktivierung/Vorauswahl der Projekten Vorstand Leitung FE Projektleitung/ PMT AT BC Kommentar Doku Input Lead AOP Unterlagen Genehmigung Ent-scheidung Prüfen Antrag Aktualität der Terminpläne Pflegen Regelmäßige Abfrage AT prüft BC Antrag, dann Vorlage bei CFO. Projektdatenbank pflegen Antrag auf Aktivierung, Unterschrift Finanzvorstand Aktuelles Projektinfoblatt Start der Aktivierung Start-Termin Siehe Anhang I Aktuelles Projektinfoblatt Projektfortschritt Erfassen/Definieren der zu aktivierenden Kosten Verantwortlichkeiten: QualityGate Assessment Buchung Check Berechnung Überprüfung Aktiverungsannahmen Assessment Arbeitsblatt SAP Kostenstruktur, Abgerechnete Projektzeit Stopp der Aktivierung End-Termin Siehe Anhang I Aktuelles Projektinfoblatt Festlegung der Abschreibung Start Abschreibung AfA nach Tabelle Anlagen abschreiben Impairmenttest Input Prüfen Info BC führt Test duch Siehe Anhang I BC informiert AT bzgl. Ende Tabelle 0-1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten (Schraffiertes Feld: Kann automatisiert erfolgen) an AT Business Plan/ Verkaufszahlen Definitionen und Methoden zur Bestimmung der Projektkosten Folgende Kosten werden projektbezogen aktiviert: Materialeinzelkosten, projektbezogene Materialgemeinkosten, Fertigungseinzelkosten, projektbezogene Fertigungsgemeinkosten, Anteilige Entwicklungs-, Konstruktions- u. Versuchskosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, projektbezogene Verwaltungskosten (aber keine allgemeinen Verwaltungskosten), sowie projektbezogene AfA auf Entwicklungsanlagen. Materialkosten und Fremdleistungen Materialkosten und Fremdleistungen werden auf Innenaufträge gebucht, die dem Aktivierungsprojekt eindeutig zugeordnet sind. In der Anlage gibt es eine Übersicht über die technischen Details der Erfassung. Direkt erfasste Eigenleistungen Wird eine direkte Erfassung von projektbezogenen Mitarbeiterzeiten durchgeführt, verrechnen sich diese über den geplanten Stundensatz ihrer Kostenstelle in das Projekt. D.h. diese Kosten werden über Innenaufträge dem jeweiligen Aktivierungsprojekt zugeordnet. Berechnung des Personentagessatzes Werden Ressourcen getrennt erfaßt und dann mit einem Personentagessatz bewertet, ist der Personentagessatz entsprechend der Vorschrift in der Anlage zu ermitteln: 3

28 Sonderthemen im Rahmen der Aktivierung Werthaltigkeitstest von aktivierten Entwicklungsprojekten Allgemein: Einmal jährlich sowie bei Anzeichen einer Wertminderung müssen die in Abschreibung befindlichen immateriellen Vermögenswerte einem Werthaltigkeitstest unterzogen werden. Bei noch nicht nutzungsfähigen Aktivierungsprojekten muss ein jährlicher Test durchgeführt werden, unabhängig davon, ob Anzeichen zur Wertminderung vorliegen. Wird unterjährig ein Quality Gate durchschritten ist der Werthaltigkeitstest im Rahmen des Quality Gates durchzuführen. Bestimmung der AfA bei aktivierten Entwicklungsprojekten Die Abschreibung wird systematisch nach dem Lebenszyklus festgelegt. Dokumentation und Dokumentationspflicht Im Anhang gibt eine Tabelle Übersicht über die Dokumentation des Aktivierungsprozesses. 4

29 Anhang: Dokumentation Das für die Entwicklung zuständige Controlling der jeweiligen Unit koordiniert die Aktivierung und sammelt und archiviert die nachfolgend genannten elektronischen und in Papierform vorliegenden Unterlagen. Aktivität Dokument Dokumentersteller IAS Relevanz Auswahl und Bestimmung der Aktivierungsfähigen Projekte Projektliste, Aktivierte Projekte mit Entscheidungskriterien, AOP Präsentation R&D Controlling Vollständigkeit der IAS Einzelbeantragung beim Vorstand Antrag R&D Controlling Genehmigungsverfahren Genehmigung des Vorstandes Aktennotiz des CFO CFO Genehmigungsverfahren Starttermin für die Aktivierung Termine im Projektinfoblatt Projektleiter Technische Durchführbarkeit gegeben Endtermin für die Aktivierung Termine im Projektinfoblatt Projektleiter Abgrenzung von Entwicklungs- zu Serienkosten. Projektverfolgung Protokoll Steuerkreis Projektleiter Nachverfolgung von Änderungen der Projektnatur mit Auswirkungen auf die Aktivierungsfähigkeit. Projektverfolgung Quality Gate Assessment Arbeitsblatt Projektleiter Selbstständige Verkehrsfähigkeit Selbstständige Bewertbarkeit Rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum Businessplan Businessplan unter Berücksichtigung von Quereffekten. Projektleiter 5

30 Buchung und Berechnung der Kosten File: Berechnung Personentagessatz, File: Monatliche Projektkosten, File: Abgerechnete MT auf Projekte (dann wenn Ressourcen indirekt erfaßt werden). R&D Controlling Erfassung aller und ausschließlich der projektzugehörigen Kosten. Kriterien zur Festlegung von Abschreibungsfristen Leitlinie BilMoG Aktennotiz/ an Accounting R&D Controlling Start der Abschreibung Werthaltigkeitstest Berechnung R&D Controlling, Prüfung durch Buchhaltung Überprüfung der Werthaltigkeit Buchung der Aktivierungen: Berechnung, Buchung und Controlling der Aktivierungen Projekt/ Projektmitarbeiter Start Systemtest a) Bestellen EIL, FRL, MAT auf Versuchsaufträge. b) Nehmen an Zeiterfassung teil F+E Controlling: 1. Kennzeichnung von Kostenträgern für die Aktivierung (P-Key Kenner) a) Versuchsaufträge b) Ressourcennummern 2. Berechnung des Plan Manntagessatzes des kommenden GJs 3. Anlage von Kostenstellen: 1. Zum Erfassen der AfA 2. IAS38 Produktlinienzuordnung 4. Beplanen der Kostenstellen Monatliche Auswertung aktivierter Projekte: 1. Daten verfügbar nach Rechnungsabschluß: a) EIL, FRL, MAT b) Ressourcenauswertung c) Ressourcen x MT-Satz d) Schätzung des aktuellen Monats anhand Vormonat 2. Korrektur der Schätzung des alten Monats basierend auf Ist-Werten nein Markt- Freigabe? ja Letzte Nachbuchung dann STOP AT-SC: Info an AT bzgl. Aktivierungsprojekte: Namen, Zeitraum, -Volumen Einstellen der Werte in SAP, Monatsabschluß Impairmenttest, Start AfA Dokumentation Berechnung des MT-Satzes nach Anlage III, basierend auf R3 Daten Excel File mit Berechnungen und Kopien aus Veko/Ressourcendatenbank an AT-SC2 mit Buchungsdaten IAS 38 Relevanz Kontinuität über mehrere GJ Vor GJ-Beginn Einheitliche Verwendung von Schätzungen basierend auf dem Vormonat über den Gesamten Zeitraum der Aktivierung hinweg: Kontinuität Monatliche Aktivierung t 6

31 Anhang: Ermittlung des Personentagessatzes Berechnungsschema für den Personentagessatz indirekt erfasster Ressourcen: Das Kostengerüst Zusammenfassung: Tabelle Kostengerüst des Personentagessatzes Der Personentagessatz entspricht am Anfang des Geschäftsjahres den aktuellen Plankosten. Zum Forecast wird der Personentagessatz mit Hilfe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Detailbeschreibung: Grundlage ist die Planung des laufenden GJ mit der Darstellung der Gesamtkosten und den Kosten der Forschung. 7

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