Die Charta: Gesetzliche Rechtsgarantien (?)

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1 Die Charta: Gesetzliche Rechtsgarantien (?) BIVA Hamburg, Ronald Richter 1

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3 Rechtsgarantien (?) Charta = Ergebnis einer Arbeitsgruppe des 2003 initiierten Runden Tisches Pflege, 2005 Ziel dieser Charta ist es, die Rolle und die Rechtstellung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu stärken, indem grundlegende und selbstverständliche Rechte von Menschen, die der Unterstützung, Betreuung und Pflege bedürfen, zusammengefasst werden. Diese Rechte sind Ausdruck der Achtung der Menschenwürde, sie sind daher auch in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtstexten verankert. Darüber hinaus werden in der Charta Qualitätsmerkmale und Ziele formuliert, die im Sinne guter Pflege und Betreuung anzustreben sind. ronald.richter@richter-rae.de 3

4 Rechtsgarantien (?) II Was sind Rechte? Anspruch des Einzelnen von einem anderen (Staat, Vertragspartner, Dritter ) ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. [vgl. 194 BGB] Die Charta kann und soll keine neuen Rechte schaffen. Die Charta ist eine Zusammenfassung bestehender Rechte bzw. Staatszielbestimmungen. + Präzisierung/ Konkretisierung bestehender Rechte Daher: Charta = Hilfe bei der Rechtsrealisierung ronald.richter@richter-rae.de 4

5 Geltende Rechte die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der EU. Grundrechte des Grundgesetzes Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ( 1 SGB IX), auf Selbstbestimmung und Selbstständigkeit ( 2 SGB XI), auf Aufklärung und Beratung ( 7 SGB XI), auf Vorrang der Prävention und Rehabilitation ( 5 SGB XI), auf Vorrang der häuslichen Pflege ( 3 SGB XI), das für das gesamte Sozialrecht gültige Recht auf individualisierte Leistungen ( 33 SGB I). ronald.richter@richter-rae.de 5

6 Beispiel: Konkretisierung Forderung nach Einzelzimmer Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 3 Pflege-Charta nach Privatheit Charta = Auslegungsmaßstab für den konkreten Einzelfall (?) ronald.richter@richter-rae.de 6

7 Beispiel aus einem anderen Bereich Hat eine Familie mit 2 Kindern (6 Jahre alt Junge und 3 Jahre alt Mädchen) Anspruch auf (finanziellen Zuschuss für) eine größere Wohnung, wenn das gemeinsame Kinderzimmer nur 12 qm groß ist? Nein, es gibt keinen generellen gesetzlichen Grundsatz, dass jedem Kind unabhängig vom Alter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss. LSG Sachsen, Urt. v , L 7 AS 753/10 B ER ronald.richter@richter-rae.de 7

8 Vier Stufen der Konkretisierung des Sozialstaats-Auftrags 1 I 1 SGB I 1 I S. 2 SGB I 3 10 SGB I Besondere Teile: SGB V, IX, XI, XII Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch das SGB Fünf Ausformungen dieser Leitvorstellungen, davon an erster Stelle: Sicherung eines menschenwürdigen Daseins Formulierung»Sozialer Rechte«Besondere Teile des SGB ronald.richter@richter-rae.de 8

9 Rechtsprechung These: Soll die Charta eine Auslegungshilfe bei der Konkretisierung der bestehenden Rechte sein, so müsste ihre Relevanz aus der Anzahl von Gerichts-/ Urteilsfundstellen ablesbar sein. Recherche bei Juris: Treffer Rechtsprechung 0 ronald.richter@richter-rae.de 9

10 Wie erreichen wir eine gesetzliche Verbindlichkeit der Charta? These: Anwendung durch den Richter bei der Auslegung nur, wenn Regelungen der Charta verbindlich sind. Politische Verbindlichkeit: völlig unstreitig Gesetzliche Verbindlichkeit: Inhaltliche oder wörtliche Bezugnahme im Gesetz Verpflichtung der Leistungserbringer Prüfungs- und Berichtsanordnungen 10

11 SGB XI Das Leitbild der Pflegeversicherung ist jetzt und in Zukunft eine menschenwürdige Pflege, die ein möglichst selbständiges Leben zum Ziel hat und dadurch auch mit dazu beiträgt, eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist besonders die im Rahmen des Runden Tisches Pflege erarbeitete Charta der Rechte der hilfeund pflegebedürftigen Menschen hervorzuheben, die sich an alle richtet, die in der Pflege Verantwortung tragen. BT-Drucksache 16/7439, S. 37 Pflege-WeiterentwicklungsG ( Ausgangslage ) Hinweis: Das derzeit diskutierte Pflege-NeuausrichtungsG, BR- Drucksache 170/12 nimmt keinen Bezug zur Charta ronald.richter@richter-rae.de 11

12 WBVG - Gesetzesbegründung Alltagsnormalität und Wahlfreiheit sind Werte, die ein neues Qualitätsverständnis in der Pflege prägen und sich insbesondere auch an der Wohnform festmachen. Artikel 1 der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen rückt dementsprechend den Anspruch auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe in den Vordergrund. BT-Drucksache 16/12409, S. 10 ronald.richter@richter-rae.de 12

13 WBVG - Gesetzesbegründung Alltagsnormalität und Wahlfreiheit sind Werte, die ein neues Qualitätsverständnis in der Pflege prägen und sich insbesondere auch an der Wohnform festmachen. Artikel 1 der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen rückt dementsprechend den Anspruch auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe in den Vordergrund. BT-Drucksache 16/12409, S. 10 ronald.richter@richter-rae.de 13

14 1 Nr. 2 WBG-Hamburg Zweck des Gesetzes ist es, [ ] 2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. Im Gesetzestext findet sich kein direkter Hinweis auf die Charta ronald.richter@richter-rae.de 14

15 Gesetzesbegründung Zu 1 letzter Satz (S. 39): Ziel ist es, die Rolle und Rechtsstellung auf Betreuung angewiesener Menschen durch die Orientierung an diesem Prinzip zu stärken und ihnen auf Dauer ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere auch die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu beachten. ronald.richter@richter-rae.de 15

16 Gesetzesbegründung Zu 1 letzter Satz (S. 39): Ziel ist es, die Rolle und Rechtsstellung auf Betreuung angewiesener Menschen durch die Orientierung an diesem Prinzip zu stärken und ihnen auf Dauer ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere auch die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zu beachten. ronald.richter@richter-rae.de 16

17 2 Abs. 5 SbStG-Schleswig-Holstein Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der entsprechenden Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. Die Charta ist in den Einrichtungen und besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach 7 und 8 durch Aushang bekannt und auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen. ronald.richter@richter-rae.de 17

18 2 Abs. 5 SbStG-Schleswig-Holstein Dieses Was Gesetz wird hier soll auch konkretisiert zur Sicherung und der entsprechenden angeordnet? Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. Die Charta ist in den Einrichtungen und besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach 7 und 8 durch Aushang bekannt und auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen. Leider nicht mehr, als das Aufhängen eines Plakates ronald.richter@richter-rae.de 18

19 1 Abs. 2 WTG-NRW Die Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen 1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, 2. vor Gefahren für Leib und Seele und 3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, 4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, 5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, 6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, 7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und 8. in Würde sterben können. ronald.richter@richter-rae.de 19

20 1 Abs. 2 WTG-NRW Die Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen 1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, 2. vor Einfach Gefahren vorbildlich für Leib und die Seele Regelungen und der 3. in ihrer Charta Privat- als und Gesetzeswortlaut Intimsphäre geschützt werden, 4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde = gesetzliche und Verbindlichkeit qualifizierte Betreuung für die Ziele erhalten, 5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, (Hinweis: der Das Hilfe, WTG der Pflege war das und erste der Behandlung informiert LandesheimG, werden, so dass es ein Vorbild für 6. Wertschätzung alle folgenden erfahren, Bundesländer sich mit anderen gab!) Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, 7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und 8. in Würde sterben können. ronald.richter@richter-rae.de 20

21 Rechtsgarantien durch WTG? Nein, keine neuen subjektiv-öffentlichen Rechte [= Ansprüche] auch hier (nur) eine Zusammenfassung bereits bestehender (Grund-)Rechte Also: Auslegungshilfe für die Konkretisierung bzw. Rechtsanwendung 21

22 Fazit: Rechtsgarantien (?) Nochmals: Keine neuen Rechte, aber Konkretisierung Auslegungshilfe oder anordnung Zielbestimmung für den Gesetzgeber (und alle anderen Beteiligten der Selbstverwaltung) Qualitätsbeschreibung Daher: Wichtige Verlautbarung! 22

23 ... weitere Informationen Ronald Richter RICHTERRECHTSANWÄLTE Lehmweg Hamburg Fax:

24 Arbeitsschwerpunkte o o o Fachanwalt für Steuerrecht Heim-, Gesellschafts-, Sozialversicherungsrecht Veröffentlichungen: LPK-HeimG, 2. Aufl., NOMOS Münchener Handbuch Sozialrecht, 2. Aufl., CH Beck Seniorenrecht, NOMOS LPK-SGB I, LPK-SGB XI, Das neue Heimrecht, NOMOS Behandlungspflege, Richtlinien für die ambulante Pflege, Vincentz Handbuch Pflegemanagement, Luchterhand ronald.richter@richter-rae.de 24

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