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1 08/05/ S T U D I E N B E I H I L F E N Das Gesetz vom 24. Juli 2014 betreffend die staatlichen Studienbeihilfen ist zum Studienjahr in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, jedem Studenten durch die Gewährung einer finanziellen Hilfe in Form von Stipendien und Darlehen einen gerechten Studienzugang zu ermöglichen. Diese Studienbeihilfen setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Die verschiedenen Komponenten der Beihilfe: ein Grund-, ein Mobilitäts-, ein Sozial- und ein Familienstipendium (Die verschiedenen Komponenten können kumuliert werden.), Das Grunddarlehen und das Zusatzdarlehen für Studenten, die keinen Anspruch oder nur einen Teil- Anspruch auf das Sozialstipendium haben. Das Darlehen und das Grundstipendium können um die Einschreibegebühren erhöht werden. Der sich in einer schweren und außergewöhnlichen Situation befindende Student kann spezifische Unterstützung beziehen. I. Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Hilfen A. Auf alle Studenten anwendbare akademische Voraussetzungen Der Student muss als Voll- oder Teilzeit-Student (entspricht mindestens der Hälfte der Mindestausbildungsdauer) an einer Hochschule eingeschrieben sein und dort ein Studium absolvieren, mit dessen erfolgreichem Abschluss der Student einen Grad, ein Diplom oder einen anderen Titel erwirbt, der den erfolgreichen Abschluss des Studienprogramms bescheinigt. Das Studienprogramm sowie der Studienzyklus müssen im Rahmen des eigenen Hochschulbildungssystems von den Behörden des Landes anerkannt sein, in dem das Studium absolviert wird. Anspruchsberechtigt ist auch der Schüler der Ober- oder Fachoberschule, dem von den Luxemburgischen Behörden erlaubt wurde, seine berufliche Ausbildung im Ausland zu absolvieren. B. Voraussetzungen für die in Luxemburg ansässigen Studenten Um in den Genuss der Studienbeihilfen zu gelangen, müssen die in Luxemburg ansässigen Studenten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Luxemburgischer Staatsangehöriger oder Mitglied der Familie eines luxemburgischen Staatsbürgers sein und seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, oder Staatsangehöriger eines anderes Mitgliedstaats der Europäischen Union ( EU ) oder eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ( EWR, d.h. Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz sein und in Luxemburg als Arbeitnehmer, Selbständiger, Person, die diesen Status 1

2 beibehält, oder als Familienmitglied einer dieser Kategorien ansässig sein oder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, oder in Luxemburg als politischer Flüchtling anerkannt sein und dort auch wohnen, oder Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sein, in Luxemburg ansässig sein und dort seit mindestens 5 Jahren gewohnt haben oder den Status als seit langer Zeit Ansässiger haben und entweder ein Diplom oder den Nachweis des Abschlusses der höheren Schule haben oder Schüler der Ober- oder Fachoberschule sein, der die Erlaubnis erhalten hat, seine berufliche Ausbildung im Ausland zu absolvieren. C. Voraussetzungen für nicht in Luxemburg ansässige Studenten Die außerhalb Luxemburgs ansässigen Studenten haben Anspruch auf die Studienbeihilfen, sofern sie eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: ein Arbeitnehmer sein, der Staatsangehöriger Luxemburgs, der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz ist, der in Luxemburg zum Zeitpunkt der Antragstellung beruflich tätig ist, oder Kind eines Arbeitnehmers sein, der a. Staatsangehöriger Luxemburgs der EU, des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz ist, b. in den letzten 7 Jahren vor Beantragung der Studienbeihilfen (oder vor der Arbeitsunterbrechung, wenn der Arbeitnehmer eine Rente oder eine Invalidenrente bezieht), mindestens 5 Jahren in Luxemburg berufstätig ist, c. zum Unterhalt des Kindes beiträgt. II. Arten der Studienbeihilfen A. Beihilfen 1. Das Grundstipendium Das Grundstipendium beträgt EUR pro Studienjahr und wird jedem Studenten gewährt, der die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2. Das Mobilitätsstipendium Das Mobilitätsstipendium beläuft sich auf EUR pro Studienjahr. Hierfür muss der Student seinen Studien im Ausland nachgehen, d.h. außerhalb des Landes, in dem die Familie, zu der er gehört, ihren Wohnsitz hat. Dieses Stipendium wird auf Nachweis der Anmietung einer Unterkunft im Ausland gewährt. 3. Das Sozialstipendium Das Sozialstipendium beziffert sich auf EUR pro Studienjahr und wird gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Haushalts, zu dem der Student gehört, unter dem 4,5-fachen Satz des 2

3 jährlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, d.h. derzeit ,06EUR (Index 775,17) 1. Der Betrag des Stipendiums hängt von der Höhe des Haushaltseinkommens ab. Steuerpflichtiges Jahreseinkommen des Haushalts (Index 775,17) Betrag des Sozialstipendiums < ,57 EUR EUR Zwischen ,57 EUR und ,35 EUR Zwischen ,36 EUR und ,13 EUR Zwischen ,14 EUR und ,92 EUR Zwischen ,93 EUR und ,70 EUR Zwischen ,71 EUR und ,49 EUR Zwischen ,50 EUR und ,05 EUR EUR EUR EUR EUR EUR 500 EUR Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Sozialstipendiums nicht gewährt wird, kann der Student ein zusätzliches Darlehen in Höhe vom betreffenden Betrag beantragen (siehe Punkt B). 4. Das Familienstipendium Dieses Stipendium wird jedem Studenten gewährt, der ein oder mehrere Geschwister hat, die ebenfalls Studien nachgehen und auch Anspruch auf die staatliche Beihilfe haben. Das Familienstipendium beträgt 500 EUR pro Studienjahr und Student. Absolvieren z. B. in einem Haushalt drei Geschwister ein Studium, hat jeder Geschwisterteil Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 500 EUR pro Studienjahr. B. Darlehen Das Studentendarlehen ist optional. Jeder Student kann sich daher entscheiden, nur die nicht zurückzuzahlenden Stipendien in Anspruch zu nehmen. 1. Grunddarlehen Jedem Studenten, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt (siehe Punkt I), kann pro Studienjahr ein Grunddarlehen über EUR gewährt werden. 2. Zusätzliches Darlehen Das Grunddarlehen kann erhöht werden, wenn der Student nicht in den Genuss des Gesamtbetrages des Sozialstipendiums kommt. In diesem Fall erhöht sich der Darlehensbetrag für den Studenten um den Betrag des Sozialstipendiums, auf den kein Anspruch besteht (maximal EUR). 1 Betrag anwendbar ab dem 1. Januar 2015 Für die Stipendien des Schuljahres , die vor diesem Datum bewilligt worden sind, wurde der am 1. Januar 2014 anwendbare soziale Mindestlohn berücksichtigt. Eine Neubewertung der Bewilligung der Stipendien kann auf begründeten Antrag hin vorgenommen werden. 3

4 3. Modalitäten der Gewährung Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen dem Studenten und einem Kreditinstitut, mit dem der Staat eine Vereinbarung getroffen hat. Der von dem Studenten zu zahlende Zinssatz im Zusammenhang mit dem Studentendarlehen beträgt maximal 2%, mit der Rückzahlung des Darlehens muss spätestens 2 Jahre nach Abschluss oder Aufgabe des Studiums begonnen werden. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre. C. Anhebung der Beihilfen 1. Erstattung der Einschreibegebühren Die einen Pauschbetrag von 100 EUR übersteigenden Einschreibegebühren werden bis zu maximal EUR pro Studienjahr erstattet. Die Einschreibegebühren werden je zur Hälfte dem Stipendium und dem Studentendarlehen hinzugefügt. Beispiel: Die Einschreibegebühren betragen 900 EUR: 100 EUR werden nicht erstattet; 400 EUR werden dem Stipendium hinzugerechnet; 400 EUR werden zu dem Betrag des Darlehens hinzugefügt, auf das der Student Anspruch hat. Der Student muss die Zahlung dieser Einschreibegebühren belegen. 2. Student, der sich in einer schweren Ausnahmesituation befindet Befindet sich der Student in einer schweren Ausnahmesituation und entstehen ihm dadurch außerordentliche Kosten, kann ihm eine zusätzliche Beihilfe über EUR gewährt werden. Nach Stellungnahme einer beratenden Kommission kann der Hochschulminister den Betrag der ursprünglich vorgesehenen Beihilfe bis zu einem maximalen Betrag von EUR erhöhen. Der Hochschulminister kann darüber hinaus auch eine zusätzliche Frist zur Rückzahlung des Darlehens einräumen oder den Studenten ganz oder teilweise von der Darlehensrückzahlung befreien. D. Student, der über ein eigenes Einkommen verfügt Falls der Student über ein eigenes Einkommen verfügt, können die Beihilfen verringert oder abgenommen werden. Hier ist nach der Höhe des eigenen Einkommens des Studenten zu unterscheiden 2. Eigenes Einkommen des Studenten Bis ,57 EUR Zwischen ,58 EUR und ,50 EUR Ab ,51 EUR Art der Beihilfe gesetzl. vorgesehene Beihilfen ohne Kürzung Beihilfe nur in Form eines Darlehens Kein Anspruch 2 Siehe Fußnote 1. 4

5 III. Vorgehensweise A. Beantragung Die Beantragung der Studienbeihilfen erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars, das auf der von dem Hochschulministerium speziell hierfür geschaffenen Internetseite heruntergeladen werden kann: Die beizufügenden Belege sind auf dem Formular angegeben. B. Zahlung und Dauer der Gewährung Stipendien und Darlehen werden für jedes Studienjahr in zwei Raten gezahlt, eine im Wintersemester und die andere im Sommersemester. Das Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Das Wintersemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar des Folgejahres, das Sommersemester erstreckt sich vom 1. Februar bis zum 31. Juli des gleichen Jahres. Hat ein Student sich für ein Grundstudium eingeschrieben, werden die Beihilfen für die Dauer der Regelstudienzeit, erhöht um ein Jahr, gewährt. Im Fall eines Aufbau- oder weiterführenden Studiums erhält der Student die Beihilfe ebenfalls für die hierfür vorgesehene Regelstudienzeit. Hat der Student sein Grundstudium in der Regelstudienzeit absolviert, kann der Bewilligungszeitraum um ein Jahr verlängert werden. Möchte der Student seinen nicht vollendeten Studienzyklus abschließen, kann er von der Beihilfe in Form des Darlehens nur für maximal ein weiteres Jahr profitieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Student im letzten Studienjahr eingeschrieben ist. Hat der Student sein Grund- oder Aufbaustudium abgeschlossen, kann er für ein neues Grund- oder Aufbaustudium eines anderen Hochschulprogramms in den Genuss der Beihilfen kommen, sofern er einen anderen Studienzweig wählt und das Grund- oder Aufbaustudium abgeschlossen hat. IV. Kumulierungsbeschränkungen Jeder soziale Vorteil (Studienbeihilfen oder andere finanzielle Vorteile, die bewilligt werden, weil der Antragsteller Student ist), der eventuell im Wohnsitzstaat des Studenten gewährt wird, wird bei der Ermittlung der vom luxemburgischen Gesetz vorgesehenen Studienbeihilfen berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben die Stipendien, die dem Student auf Grund besonderer Verdienste gewährt werden, sowie diejenigen, die im Rahmen eines internationalen Programms zur Förderung der internationalen Mobilität der Studenten gezahlt werden. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, eine Bescheinigung ihres Wohnsitzstaates beizufügen, aus der sich der Betrag der ihnen ggf. in ihrem Wohnsitzstaat gewährten Beihilfen ergibt. Diese Beträge oder anderen Vorteile werden von den im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Studienbeihilfen in Abzug gebracht. 5

6 VORAUSSETZUNGEN Übersichtstabelle der Voraussetzungen für die Bewilligung der verschiedenen Hilfen ART DER BEIHILFE Akademische Voraussetzungen Voll- oder Teilzeiteinschreibung in einer Hochschule Allg. Bewilligungsvoraussetzungen Voraussetzungen bzgl. Wohnsitz und/oder Staatsangehörigkeit und/oder berufliche Tätigkeit in Luxemburg Studium im Ausland und Anmietung einer Unterkunft im Ausland Berücksichtigung der Einkünfte des Haushaltes, zu dem der Student gehört Weitere Studenten im Haushalt, zu dem der beihilfeberechtigte Student gehört Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Studenten Grundstipendium EUR Mobilitätsstipendium EUR Sozialstipendium 500 EUR bis EUR Familienstipendium 500 EUR Darlehen bis zu EUR Erhöhung der Beihilfen 6

7 ANSPRECHPARTNER Angela GEBERT Director Joëlle LYAUDET Partner This publication has been carefully prepared, but it has been written in general terms and should be seen as broad guidance only. The publication cannot be relied upon to cover specific situations and you should not act, or refrain from acting, upon the information contained herein without obtaining specific professional advice. Please contact the appropriate BDO Member Firm to discuss these matters in the context of your particular circumstances. Neither the BDO network, nor the BDO Member Firms or their partners, employees or agents accept or assume any liability or duty of care for any loss arising from any action taken or not taken by anyone in reliance on the information in this publication or for any decision based on it. BDO is an international network of public accounting firms, the BDO Member Firms, which perform professional services under the name of BDO. Each BDO Member Firm is a member of BDO International Limited, a UK company limited by guarantee that is the governing entity of the international BDO network. Service provision within the BDO network is coordinated by Brussels Worldwide Services BVBA, a limited liability company incorporated in Belgium with its statutory seat in Brussels. Each of BDO International Limited, Brussels Worldwide Services BVBA and the member firms of the BDO network is a separate legal entity and has no liability for another such entity s acts or omissions. Nothing in the arrangements or rules of the BDO network shall constitute or imply an agency relationship or a partnership between BDO International Limited, Brussels Worldwide Services BVBA and/or the member firms of the BDO network. BDO is the brand name for the BDO network and for each of the BDO Member Firms BDO Tax and Accounting 7

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