Tarifpolitik Tarifabschluß Branchenzuschlag Zeitarbeit im Schienenverkehr

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1 Tarifabschluß Branchenzuschlag Zeitarbeit im Schienenverkehr

2 Grundsätzliche Ziele der EVG Keine Verdrängung von Regelarbeit Klare Kriterien zur Personalplanung Anforderungen an Zeitarbeit Ausbau der Mitbestimmungsrechte Einsatz externer Zeitarbeit begrenzen Festlegungen durch.. Betriebsvereinbarungen Tarifvertrag zur Gestaltung Gemeinsame Vereinbarungen Begrenzung Sub- Unternehmen

3 Grundsätzliche Ziele der EVG Qualitätsstandards/-sicherung auch bei externen Dienstleistern Equal Pay und Equal Threatment Forderung auf gleiche Bezahlung ab dem ersten Tag oder nach kurzer ununterbrochenem Einsatz Wie umsetzen? Ein erster Schritt: Branchenzuschlag Bereich Schienenverkehr

4 Equal Pay -Umfang während des Einsatzes Berücksichtigt wird: Tabellenentgelt igz und BAP zu Tabellenentgelt Entleiher Erfahrungsstufe 1 Warum? Weil Zeitarbeitnehmer in aller Regel neu in den Betrieb kommt und bei Festeinstellung auch in die Stufe 1 eingestuft würde. Zuschläge gibt es dann sowohl im ZeitarbeitsTV wie auch im Entleihbetrieb

5 Geltungsbereich des Branchenzuschlages Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeit-arbeitsunternehmen e.v. (igz), Arbeitnehmerüberlassung im Kundenbetrieb: der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterverkehrs-, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, - dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG

6 Wie funktioniert das? Zuschlag gestaffelt nach Zeit auf igz Tarif Begrenzt auf vergleichbare Tätigkeit beim Entleiher, Abstand 10% EG 1, 2, 4, 5 EG 3 nach 6 Wochen 4% nach 6 Wochen 3% nach 3 Monaten 6% nach 3 Monaten 4% nach 5 Monaten 8% nach 5 Monaten 6% nach 7 Monaten 12% nach 7 Monaten 9% nach 9 Monaten 14% nach 9 Monaten 10%

7 Entwicklung Entgelt igz EG 1 (8,19 ) zu Fgr 113 (9,67 ) 10,00 9,50 9,00 8,50 igz Fgr 1 8,00 7,50 7,00 EG 1 ab der 6 Woche 4% ab dem 4 Monat 6% ab dem 6 Monat 8 % ab dem 8 Monat 12 % ab dem 10 Monat 14%

8 Entwicklung Entgelt igz EG 3 (10,22 ) zu Fgr 109 (11,34 ) 11,60 11,40 11,20 11,00 10,80 10,60 10,40 igz Fgr 1 10,20 10,00 9,80 9,60 EG 3 ab der 6 Woche 3% ab dem 4 Monat 4% ab dem 6 Monat 6 % ab dem 8 Monat 9 % ab dem 10 Monat 10%

9 Einsatz von Zeitarbeit im DB Konzern Die bereits im Jahr 2011 vereinbarten Verhandlungen über die grundsätzliche Ausrichtung des Einsatzes von Zeitarbeit im DB Konzern sind zeitnah in Verbindung mit den Verhandlungen zum ZukunftTV zu führen. Nach Auffassung der EVG ist die Arbeitnehmerüberlassung im DB Konzern verstärkt auf ihren eigentlichen Zweck zu konzentrieren. Insbesondere muss das Lohngleichheitsprinzip ( Equal pay ) im Grunde schon vom ersten Tag an greifen, spätestens jedoch nach einer kurzen Einarbeitungszeit im Kundenunternehmen tariflich abgesichert sein. Es soll zudem eine Übernahme der betroffenen Arbeitnehmer nach 12 Monaten im Unternehmensbereich erfolgen

10 Einsatz von Zeitarbeit im DB Konzern Bereits seit dem Jahre 2008 hat die EVG im Flächentarifvertrag Zeitarbeit des Agv MoVe eine Equal-Pay Regelung tarifiert. Damit ist die EVG die erste Gewerkschaft gewesen, die es erreicht hat dies tariflich festzuschreiben. Diese Equal-Pay Zulage wird nach 24 Monaten gezahlt. Durch die langen Verleihzeiten erreichen dies inzwischen rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DB Zeitarbeit GmbH. Das System des Branchenzuschlages Zeitarbeit soll nun auch im Flächentarifvertrag Zeitarbeit mit dem Agv MoVe umgesetzt werden

11 Sicherstellung Niveau FlächenTV Agv MoVe Überwiegender Bezug von Zeitarbeitsleistungen nur von Anbietern, die über einen Betriebsrat verfügen und einen angemessenen Tarifvertrag haben. Prüfung dieser Beschäftigungsbedingungen durch die DB Zeitarbeit GmbH und deren Betriebsrat. Die DB Zeitarbeit GmbH ist alleiniger Personaldienstleister im DB Konzern für den internen sowie externen Markt (Exklusivrecht). Der Einkauf von Zeitarbeitsdienstleistungen erfolgt daher immer über die DB Zeitarbeit. Beim Einsatz dritter Zeitarbeitsfirmen übernimmt die DB Zeitarbeit GmbH gegenüber dem Einsatzunternehmen die Gewähr für Qualität und Auftragserfüllung

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