Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

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1 ALT Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVObl. M-V S. 777) und des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) vom 01. April (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli (GVOBl. M-V S. 295) die Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische 1 Gegenstand Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Träger der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die in die Umsetzung des KiföG M-V eingebunden sind sowie für alle Personensorgeberechtigten, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben. NEU Auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M- V 2011, S. 777) und des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) vom 1. April (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2013 (GVOBI.M-V S. 452) wird durch den Beschluss des Kreistages vom 02. Dezember 2013 die nachfolgende erste Satzung zur Änderung Satzung erlassen: 1 Gegenstand Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Träger der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die in die Umsetzung des KiföG M-V eingebunden sind sowie für alle Personensorgeberechtigten, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben. 3 Festlegungen zur Fachkraft-Kind-Relation (1) Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte legt entsprechend 10 Abs. 4 KiföG M-V fest, dass für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten durchschnittlich: sechs Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippe), siebzehn Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten), zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter und in Ausnahmefällen von Kindern der Orientierungsstufe bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 (Hort) von einer pädagogischen Fachkraft zu fördern sind. (2) Eine Erhöhung des Personalschlüssels im Rahmen der Hortbe- 3 Festlegungen zur Fachkraft-Kind-Relation (1) Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte legt entsprechend 10 Abs. 4 KiföG M-V fest, dass für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten in einem Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich: sechs Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippe), sechzehn Kinder und ab dem 01. August 2015 fünfzehn Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten), zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter und in Ausnahmefällen von Kindern der Orientierungs-stufe bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 (Hort)

2 treuung für Kinder aus Diagnoseförderklassen, für lernbehinderte Kinder, Kinder aus Sprachheilschulen und körperbehinderte Kinder kann im Einzelfall verhandelt werden. (3) Die konkrete einrichtungsbezogene Ausgestaltung der im Absatz 2 benannten Tatbestände wird im Rahmen der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach 16 KiföG M-V mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verhandelt. 4 Ausnahmeregelungen Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V erteilten Betriebserlaubnis. Die Anzahl der gemäß 3 geförderten Kinder kann auf formlosen Antrag des Trägers der Einrichtung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung des Kindeswohles im Rahmen der Gesamtkapazität mit bis zu 2 Kindern um längstens 3 Monate pro Jahr überschritten werden, wenn die sozialen und sozialräumlichen Bedingungen dies erfordern sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen vorliegen. von einer pädagogischen Fachkraft zu fördern sind. (2) In Abstimmung mit dem Jugendamt sind begünstigende Abweichungen vom Durchschnitt im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten möglich: eine erhöhte Anzahl von Alleinerziehenden, eine überdurchschnittliche hohe Erwerbslosenquote, eine erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder eine erhöhte Anzahl von Menschen mit Migrationshintergrund im Sozialraum u.a.. Darüber hinaus sind die infrastrukturellen Bedingungen des ländlichen bzw. städtischen Raumes mit einzubeziehen. (3) Eine Erhöhung des Personalschlüssels im Rahmen der Hortbetreuung für Kinder aus Diagnoseförderklassen, für lernbehinderte Kinder, Kinder aus Sprachheilschulen, Kinder mit sprachlichen Einschränkungen auf Grund ihres Migrationshintergrundes und körperbehinderte Kinder kann im Einzelfall verhandelt werden. (4) Die konkrete einrichtungsbezogene Ausgestaltung der im Absatz 2 benannten Tatbestände wird im Rahmen der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach 16 KiföG M-V mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verhandelt. 4 Ausnahmeregelungen Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erteilten Betriebserlaubnis. Die Anzahl der gemäß 3 geförderten Kinder kann auf formlosen Antrag des Trägers der Einrichtung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung des Kindeswohles im Rahmen der Gesamtkapazität mit bis zu 2 Kindern um längstens 5 Monate pro Jahr überschritten werden, wenn die sozialen und sozialräumlichen Bedingungen dies erfordern sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen vorliegen. 5 Anwendung des pädagogischen Personalschlüssels (1) Für die Bemessung des pädagogischen Personals zur Ganztagsbetreuung bei einer täglichen Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung von 10 Stunden gilt in der Regel folgender Schlüssel: 5 Anwendungen des pädagogischen Personalschlüssels (1) Für die Bemessung des pädagogischen Personals zur Ganztagsbetreuung gilt während der täglichen Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung (in der Regel 10 Stunden) folgender Schlüssel:

3 1,1 Vollzeitäquivalente (VzÄ) für je 6 Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, 1,5 Vollzeitäquivalente für je 17 Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt, (unter Beachtung 18 Abs. 10 KiföG M-V) 0,8 Vollzeitäquivalente für je 22 Kinder im Grundschulalter. (2) Für eine Teilzeitbetreuung gilt der Umrechnungsfaktor 0,6 und für eine Halbtagsbetreuung der Umrechnungsfaktor 0,4. (3) In dieser Personalberechnung sind die Ansprüche gemäß 10 Abs. 5, 11 a Abs. 2 KiföG M-V sowie Urlaubs- und Ausfallzeiten enthalten. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit von Fachkräften ergibt sich entsprechend 10 Abs. 5 KiföG M-V. (unter Beachtung 18 Abs. 6 KiföG M-V). (4) Entsprechend der aktuellen Situation in den Kindertageseinrichtungen werden darüber hinaus gehende Bedarfe gemäß 16 KiföG M-V verhandelt. (5) Leitungsanteile gemäß 10 Abs. 8 KiföG M-V für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben einer Kindertageseinrichtung orientieren sich an der Handreichung des Sozialministeriums M-V zu den Entgeltvereinbarungen 16 KiföG M-V. 6 Sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge (1) Die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge wird allen Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt, deren Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seen- 1,2 Vollzeitäquivalente (VzÄ) für je 6 Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ab dem sowie einen Schlüssel von 1,3 VzÄ für je 6 Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ab dem , 1,5 Vollzeitäquivalente für je 16 Kinder sowie ab dem 01. August 2015 für je 15 Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt, (unter Beachtung 18 Abs. 3 KiföG M-V) 0,8 Vollzeitäquivalente für je 22 Kinder im Grundschulalter. (2) Für eine Teilzeitbetreuung gilt der Umrechnungsfaktor 0,6 und für eine Halbtagsbetreuung der Umrechnungsfaktor 0,4. (3) In dieser Personalberechnung sind die Ansprüche gemäß 10 Abs. 5, 11 a Abs. 2 KiföG M-V sowie Urlaubs- und Ausfallzeiten enthalten. Beträgt die vereinbarte wöchentliche Öffnungszeit mehr als 50 Stunden, so können je 5 Stunden zusätzlicher Öffnungszeit bis zu 0,125 VzÄ pädagogisches Personal je Einrichtung verhandelt werden. Werden Kindertageseinrichtungen wegen eines bestehenden und vom Jugendamt bestätigten Bedarfes vor 6 Uhr und nach 18 Uhr geöffnet, so kann ein besonderer Personalschlüssel vereinbart werden. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit von Fachkräften ergibt sich entsprechend 10 Abs. 5 KiföG M-V (unter Beachtung 18 Abs. 3 KiföG M-V). (4) Entsprechend der aktuellen Situation in den Kindertageseinrichtungen werden darüber hinaus gehende Bedarfe gemäß 16 KiföG M- V verhandelt. (5) Leitungsanteile gemäß 10 Abs. 8 KiföG M-V für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben einer Kindertages-einrichtung orientieren sich an der Handreichung des Sozialministeriums M-V vom 25. Oktober zu den Entgeltvereinbarungen gemäß 16 KiföG M- V und werden auf Antrag des Trägers mit bis zu 0,25 VzÄ unabhängig von der Einrichtungsgröße berücksichtigt. 6 Sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge (1) Die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge wird allen Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt, deren Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

4 platte Kindertagesförderung in Anspruch nehmen. (2) Die prozentuale Höhe der Staffelung bemisst sich nach der Zahl der in Kindertages-betreuung geförderten Kinder einer Familie und dem Bruttofamilieneinkommen der letzten 12 Monate. Als Familie gelten Alleinerziehende, Ehepaare sowie Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft gemäß 20 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) leben und ihre im Haushalt lebenden Kinder. Das älteste Kind einer Familie, welches in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege betreut wird, zählt als Erstkind. Die prozentuale Ermäßigung des festgelegten Elternbeitrages wird wie folgt vorgenommen: 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind jedes weitere Kind der Familie unter , % 15 % 15 % 15 % (Jahres brutto EK) gleich/über ,00 (Jahres brutto EK) % 10 % 10 % (3) Ein Antrag auf sozialverträgliche Staffelung ist im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu stellen. Die Einordnung in eine der beiden Einkommensgruppen hat durch die Antragsteller im Rahmen der Selbstauskunft zu erfolgen. Die Anzahl der in Kindertagesbetreuung geförderten Kinder der Familie ist durch die Vorlage der aktuellen Betreuungsverträge nachzuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe behält sich im Einzelfall eine detaillierte Prüfung vor. (4) Die Änderungen der Anzahl der in Kindertageseinrichtungen und/oder in Kindertagespflege geförderten Kinder sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen Kindertagesförderung in Anspruch nehmen. (2) Die prozentuale Höhe der Staffelung bemisst sich nach der Zahl der in Kindertages-betreuung geförderten Kinder einer Familie und dem Bruttofamilieneinkommen der letzten 12 Monate. Als Familie gelten Alleinerziehende, Ehepaare sowie Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft gemäß 20 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) leben und ihre im Haushalt lebenden Kinder. Das älteste Kind einer Familie, welches in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege betreut wird, zählt als Erstkind. Die prozentuale Ermäßigung des festgelegten Elternbeitrages wird wie folgt vorgenommen: jedes weitere 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind Kind der Familie unter ,00 (Jahres brutto EK) gleich/über ,00 (Jahres brutto EK) 0 10 % 15 % 15 % 15 % % 10 % 10 % (3) Ein Antrag auf sozialverträgliche Staffelung ist im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu stellen. Die Einordnung in eine der beiden Einkommensgruppen hat durch die Antragsteller im Rahmen der Selbstauskunft zu erfolgen. Die Anzahl der in Kindertagesbetreuung geförderten Kinder der Familie ist durch die Vorlage der aktuellen Betreuungsverträge nachzuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe behält sich im Einzelfall eine detaillierte Prüfung vor. (4) Die Änderungen der Anzahl der in Kindertageseinrichtungen und/oder in Kindertagespflege geförderten Kinder sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen

5 und entsprechend nachzuweisen. Eine Staffelung des Elternbeitrages kann auch rückwirkend widerrufen werden, sofern sie auf falsche Angaben beruht oder tatsächlich eine andere Staffelung festgelegt wurde bzw. hätte festgelegt werden müssen. (5) Für Kinder, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Land Mecklenburg Vorpommern gefördert werden, erfolgt die Berechnung der Staffelungsbeträge nach der Höhe der Elternbeiträge der jeweiligen Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflege, jedoch begrenzt auf die Höhe des durchschnittlich entstehenden Elternbeitrages im eigenen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Mecklenburgische und entsprechend nachzuweisen. Eine Staffelung des Elternbeitrages kann auch rückwirkend widerrufen werden, sofern sie auf falsche Angaben beruht oder tatsächlich eine andere Staffelung festgelegt wurde bzw. hätte festgelegt werden müssen. (5) Für Kinder, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Land Mecklenburg Vorpommern gefördert werden, erfolgt die Berechnung der Staffelungsbeträge nach der Höhe der Elternbeiträge der jeweiligen Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflege, jedoch begrenzt auf die Höhe des durchschnittlich entstehenden Elternbeitrages im eigenen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Mecklenburgische 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen am 01. Januar 2012 außer Kraft: Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Demmin vom 13. Dezember des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) zur Regelung der Staffelung der Elternbeiträge und zu den Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mecklenburg/ Strelitz vom 27. Mai des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindereinrichtungen im Landkreis Mecklenburg/ Strelitz vom 02. März 2011 Satzung zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge bei der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in der Stadt Neubrandenburg vom 11. November 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen am 01. Januar 2012 außer Kraft: Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Demmin vom 13. Dezember des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) zur Regelung der Staffelung der Elternbeiträge und zu den Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mecklenburg/ Strelitz vom 27. Mai des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindereinrichtungen im Landkreis Mecklenburg/ Strelitz vom 02. März 2011 Satzung zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge bei der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in der Stadt Neubrandenburg vom 11. November

6 Satzung zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Neubrandenburg vom 18. November Satzung zur Staffelung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Müritz vom 08. Dezember Satzung zur Festlegung des Betreuungsverhältnisses von Fachkräften und Kindern in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Müritz vom 08. Dezember Satzung zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Neubrandenburg vom 18. November Satzung zur Staffelung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Müritz vom 08. Dezember Satzung zur Festlegung des Betreuungsverhältnisses von Fachkräften und Kindern in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Müritz vom 08. Dezember

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