Das Mieterstromgesetz rechtliche Fragestellungen für die Wohnungswirtschaft. Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town)

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1 Das Mieterstromgesetz rechtliche Fragestellungen für die Wohnungswirtschaft Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler LL.M. (Cape Town) Hamburg,18. September 2017

2 Einige Restriktionen des neuen PV-Mieterstromzuschlags Zuschlagsgewährung wird begrenzt auf 500 MW pro Jahr, 23b Abs. 3 EEG 2017 der Zuschlag wird nur für Neuanlagen gewährt (Inbetriebnahme ab ) und vorbehaltlich einer Genehmigung durch die EU-Komm., 100 Abs. 7 EEG 2017 Strompreisobergrenze von 90 % des Grundversorgertarifes (für den Mischpreis) und Einschränkungen bei der Gestaltung der Mieterstromlieferverträge, 42a EnWG (max. 1 Jahr Erstlaufzeit, etc.) (noch) keine Erleichterungen bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer (für Vermieter, die selbst Mieterstrom anbieten wollen) PV-Mieterstromzuschlag

3 Höhe und Entwicklung der Höhe des Mieterstromzuschlags 23b Abs. 1 EEG 2017 gemäß Mieterstromgesetz: Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten nach 48 Absatz 2 und 49 berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind. d.h. für EE zusätzliche Kriterien ggü. der KW PV-Mieterstromzuschlag

4 Voraussetzungen des neuen Miterstromzuschlags 21 Abs. 3 EEG 2017: 1. Strom aus Solaranlage 2. Installierte Leistung bis zu 100 KW 3. Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude (mind. 40 % Wohnen) 4. Lieferung an Letztverbraucher 5. Verbrauch innerhalb dieses Gebäudes, oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang 6. Ohne Nutzung des Netzes PV-Mieterstromzuschlag

5 Begriff des Letztverbrauchers Mieter nach Mieterstromgesetz Mieter nach BGB Begriff des Letztverbrauchers umfasst auch Wohnungseigentümer oder sonstige Nutzer / Verbraucher des Stroms im Wohngebäude oder in den Nebenanlagen d.h. auch gewerbliche Nutzer, etc. und E-Tankstellen nur dann, wenn Letztverbraucher und Anlagenbetreiber identisch sind (Eigenversorger), gibt es keinen Mieterstromzuschlag PV-Mieterstromzuschlag

6 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang? PV-Mieterstromzuschlag

7 Wann liegt unmittelbarer räumlicher Zusammenhang vor? Einzelfallprüfung: Gibt es verbindende Elemente, wie z.b. einheitliche Bauweise oder gibt es aus sonst. Gründen ein einheitliches Erscheinungsbild? Mögliche Konsequenzen: Der PV-Mieterstromzuschlag wird unter Umständen nicht für den gesamten im Quartier vermarkteten PV-Strom gewährt. Abhilfe durch Aufteilung in einzelne PV-Unter-Versorgungsgebiete? PV-Mieterstromzuschlag

8 KWK- Mieterstrom Seit dem KWKG 2016 gibt es unterschiedlich hohe KWK-Zuschläge: a) einen hohen Zuschlag für in ein Netz der allgemeinen Versorgung ( öffentliches Netz ) eingespeisten Strom und b) einen niedrigen Zuschlag für nicht in ein Netz eingespeisten Strom Das heißt bei BHKWs: das Abgrenzungskriterium zwischen KWK- Mieterstrom und anderem Strom ist das Netz bzw. die Kundenanlage Kombi-Lösungen KWK und PV

9 Zuschlagshöhen bei der KWK el. Leistung "kleiner" "großer" Dauer Zuschlag bis 50 kw > kw in cent/kwh in Vollbenutzungsstunden Kombi-Lösungen KWK und PV

10 Konsequenz: Mieterstrom ist nicht gleich Mieterstrom KWK-Mieterstrom und PV-Mieterstrom sind nicht das selbe. wenn das Gesetz Mieterstrom erwähnt, ist es immer PV-Mieterstrom das führt dazu, dass man bei den aus Energieeffizienzgesichtspunkten sinnvollen Kombilösungen aus kleinen BHKWs und PV-Anlagen künftig sehr streng getrennt prüfen muss: Liegen die (engen) Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags für den im Quartier dezentral vermarkteten Strom aus den PV- Dachanlagen vor? Bekomme ich meinen KWK-Mieterstromzuschlag (d.h. den kleinen Zuschlag nach KWKG) für den in dem BHKW erzeugten und dezentral im Quartier vermarkteten KWK-Strom? Kombi-Lösungen KWK und PV

11 Gemeinsamkeiten beider Formen des Mieterstroms sowohl der kleine KWK-Zuschlag nach KWKG, als auch der neue PV-Mieterstromzuschlag nach EEG 2017 setzen voraus, dass der Mieterstrom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung fließt nur dann wird auch die indirekte Förderung des Mieterstroms überhaupt nur gewährt

12 Der Haushaltskunden-Strompreis in 2017 (für einen 3-Personen-Haushalt) 1.Beschaffung und Vertrieb 5,67 ct/kwh 2.Netznutzungsentgelt (Ø, netto) 7,50 ct/kwh 3.KWK-Aufschlag 0,438 ct/kwh StromNEV-Umlage 0,388 ct/kwh VOAbschLast 0,006 ct/kwh 6.Offshore-Haftungsumlage -0,028 ct/kwh 7.Konzessionsabgabe 1,66 ct/kwh 8.Stromsteuer 2,05 ct/kwh 9.EEG-Umlage 6,88 ct/kwh ================================================= 10. Umsatzsteuer 4,67 ct/kwh Summe (Ø, brutto) 29,23 ct/kwh bei einem angenommenen Jahresverbrauch i.h.v kwh (nach BDEW ) Kundenanlage

13 Kundenanlage, 3 Nr. 24a EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie, a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Kundenanlage

14 Beispielfall: Kundenanlage? Kundenanlage

15 Tatbestandmerkmal: räumlich zusammengehörendes Gebiet Aktuelle Entscheidung: Bundesnetzagentur, Beschluss vom (Az. BK ): Trotz Querung einer öffentlichen Straße kann im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eine räumliche Zusammengehörigkeit des Gebiets vorliegen. Dabei sind u.a. die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bauart und Ausmaß der Verkehrsquerung(en), der Charakter der Straße als Hauptverkehrsstraße oder zum Zwecke der Erschließung eines Gebietes sowie Art und Ausmaß der Nutzung. Kundenanlage

16 Kundenanlage, 3 Nr. 24a EnWG Energieanlagen zur Abgabe von Energie, a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Kundenanlage

17 Wettbewerbsrelevanz? Gesetzesbegründung enthält einen Katalog von Kriterien: Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher geographische Ausdehnung Menge der durchgeleiteten Energie sonstiges (z.b. Verträge) maßgeblich sein soll eine Gesamtschau Landesregulierungsbehörde Hessen und BNetzA interpretieren das unterschiedlich. Mögliche und rein pragmatische Konsequenz: Quartier ggf. aufteilen in mehrere Kundenanlagen. Kundenanlage

18 Vielen Dank! RA Dr. Dirk Legler Disclaimer: Diese Präsentation stellt keine Rechtsberatung dar, sondern gibt einen grundsätzlichen Einblick in die energierechtlichen Grundlagen. Sie stellt einen Diskussionsansatz anlässlich der Veranstaltung Mieterstrom der ZEBAU am dar. Die Rechtsanwälte Günther übernehmen keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Präsentation. Die Präsentation ist nur für die Teilnehmer der Veranstaltung bestimmt und darf nur von der ZEBAU auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

19 Diese Seite darf nicht entfernt werden. Für die in diesen Unterlagen bereit gestellten Informationen übernimmt die ZEBAU GmbH keine Haftung. Der Referent / die Referentin haftet für die Einhaltung der urheberrechtlichen Ansprüche Dritter, die sich auf den gesamten oder auf Teile seines Vortrages beziehen. Bei Fragen oder Ansprüchen wenden Sie sich bitte direkt an den Referent / die Referentin. Eine Weiterverbreitung darf nur nach Genehmigung des Referent / der Referentin erfolgen. Jahr ReferentIn / ZEBAU GmbH Der Contracting Seminar Mieterstrom und Contracting in der Wohnungswirtschaft Motor für zeitgemäße Energieeffizienz? fand am 18. September 2017 in Hamburg statt. Weitere Veranstaltungstermine und viele Vortragsunterlagen zum Download finden Sie auf Melden Sie sich zu unserem Newsletter an:

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