Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

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1 Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für ,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch verliert K die Geduld und erklärt gegenüber V Ich möchte jetzt mein Geld zurück!. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

2 - 2 - Gutachten zur Übungsklausur: K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von ,-- nach 346 BGB i.v.m. 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB haben. A. Anspruch entstanden Voraussetzung für einen Anspruch aus 346 BGB ist das Vorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses. Ein solches entsteht, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt und der Rücktritt entsprechend erklärt wird. I. Vorliegen eines Rücktrittsrechts Ein Rücktrittsrecht könnte hier nach 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB gegeben sein. 1. Kaufvertrag Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 437 Nr. 2 BGB ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. Dass ein solcher vorliegt, ergibt sich hier bereits aus der Sachverhaltsformulierung kauft. 2. Vorliegen eines Sachmangels Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des 434 BGB. K und V haben weder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ( 434 Abs. 1 S. 1 BGB), noch eine Verwendungsvereinbarung getroffen ( 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Es könnte aber ein Mangel nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Sache sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Wird ein neuer Pkw mit Klimaanlage verkauft, so kann unabhängig von Preisklasse und Bauart des Wagens erwartet werden, dass die Klimaanlage funktioniert. Ein Sachmangel i.s.d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor. 3. Bei Gefahrübergang Des Weiteren müsste dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang, nach 446 BGB bei Übergabe, vorgelegen haben. Mangels entge-

3 - 3 - genstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt kann hiervon ausgegangen werden. Hinweis: Liegt es dem Sachverhalt nach nahe, dass die Voraussetzungen für einen Verbrauchsgüterkauf erfüllt sein könnten, muss der Gefahrübergang kann 476 BGB thematisiert und feststellt werden, ob ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von 474 Abs. 1 BGB vorliegt, so dass eine Beweislastumkehr im Sinne von 476 BGB greift. Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig, es wäre kein Fehler, den Verbrauchsgüterkauf hier nicht zu prüfen. Wer etwas nachdenkt, wird aber darauf kommen, dass K und V höchstwahrscheinlich Unternehmer und Verbraucher sind (dafür gäbe es hier Bonuspunkte). Voraussetzungen von 474 Abs. 1 BGB sind: a) Verkäufer = Unternehmer im Sinne von 14 BGB beim Verkauf eines neuen Pkw wird man von der Unternehmereigenschaft des Verkäufers üblicherweise ausgehen können (Stichwort: lebensnahe Sachverhaltsauslegung ) b) Käufer = Verbraucher im Sinne von 13 BGB ergibt sich nicht direkt aus dem Sachverhalt / eine entsprechende Sachverhaltsauslegung ist jedoch erlaubt c) Verkauf einer beweglichen Sache hier unproblematisch gegeben (neuer Pkw)) 4. Kein Gewährleistungsausschluss Es liegt zudem weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss vor. 5. Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB vorliegen. a) Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages Ein gegenseitiger Vertrag liegt hier in Form eines Kaufvertrages vor.

4 - 4 - b) Schlechterfüllung einer fälligen und durchsetzbaren Leistung Ein Rücktritt nach 323 Abs. 1 BGB setzt die nicht vertragsgemäße Leistung beim gegenseitigen Vertrag voraus. Dies ist in den Fällen des 437 Nr. 2 BGB stets gegeben. Die Leistung war außerdem fällig und durchsetzbar. c) Nachfristsetzung und erfolgloser Ablauf dieser Pflicht Des Weiteren setzt 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene Nachfrist voraus. Dass hier der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist gesetzt hat, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Hinweis: Grob fehlerhaft ist hier die Annahme, dass bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung der Käufer dem Verkäufer eine entsprechende Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Ersichtlich ist hier der Fallschwerpunkt (sprich: Entbehrlichkeit der Fristsetzung) angesiedelt, so dass Sie sich diesen nicht abschneiden dürfen. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung liegt auch nicht nach 323 Abs. 2 BGB vor. Nach 440 S. 1 Fall 2 i.v.m. S. 2 BGB ist eine Nachfristsetzung entbehrlich, wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist. Dies ist hier der Fall. Folglich bedurfte es hier keiner Nachfristsetzung. 6. Kein Ausschluss des Rücktritts a) Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach 323 Abs. 5 S. 2 BGB Überdies müsste die Pflichtverletzung nach 323 Abs. 5 S. 2 BGB erheblich sein. Die nicht funktionierende Klimaanlage ist nicht ganz unerheblich. Folglich liegt hier kein Ausschluss nach 323 Abs. 5 S. 2 BGB vor. Hinweis: Bei entsprechender Begründung kann hier auch vertreten werden, dass die Lieferung eines Pkw mit defekter Klimaanlage keine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Hierfür gäbe es keinen Punktabzug.

5 - 5 - b) Kein Ausschluss des Rücktritts nach 323 Abs. 6 BGB Ein Ausschluss nach 323 Abs. 6 BGB liegt nicht vor. Mithin sind hier auch die Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Zwischenergebnis: Es liegt ein Rücktrittsgrund nach 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vor. II. Rücktrittserklärung nach 349 BGB Schließlich müsste K gegenüber V nach 349 BGB seinen Rücktritt erklärt haben. Indem er sein Geld zurückverlangt, bringt er gegenüber V konkludent zum Ausdruck, dass er sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlt. Mithin liegt hier auch eine Rücktrittserklärung vor. III. Rechtsfolge Nach 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Hinweis: Wer erkennt, dass bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung V nicht mehr das (Bar-)Geld haben wird, dass K ihm gezahlt hat, und daher 346 Abs. 2 BGB (Wertersatz in Höhe von ,-- ) zur Anwendung kommt oder bei 346 Abs. 1 BGB darauf abstellt, dass es bei Geld gewöhnlich eine Geldsummenschuld vorliegt, um eine bekommt einen Bonuspunkt. Der Zug-um-Zug-Charakter des Anspruchs aus 346 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) BGB im Verhältnis zu einem Anspruch der Gegenseite auf Rückgabe des Wagens nach 346 Abs. 1 BGB folgt aus 348, 320, 322 BGB. B. Anspruch untergegangen Der Anspruch ist nicht untergegangen. Hinweis: In Frage kommen hier Erlöschensgründe wie insb. der Untergang des Leistungssubstrat (= des Autos), 275 Abs. 1 BGB oder Erlass der Pflicht zur Rückgewähr, 397 BGB.

6 - 6 - C. Anspruch durchsetzbar Dem Anspruch des K kann V keine Einreden entgegenhalten. Hinweis: An dieser Stelle würde man etwa eine Verjährung des Anspruchs prüfen. Läge die Ablieferung des Autos bei K mehr als zwei Jahre zurück, könnte V dem Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises die Verjährungseinrede gem. 218 i.v.m. 438 Abs. 4 S. 1 BGB entgegenhalten. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr in Höhe von ,-- Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw aus 346 Abs. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.

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