Berei ch IT am Winfri ed Sickli nger. Fachtagung BGM. München,13.Oktober Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau, 2015
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1 Berei ch IT am Winfri ed Sickli nger Fachtagung BGM München,13.Oktober 2015 Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau Betriebsräte bei ZF
2 Agenda Gesetzliche Basis zum BEM Ausgangslage betriebliches Eingliederungsmanagement Wichtige Prinzipien des BEM Beteiligte am betrieblichen Eingliederungsmanagement Schematischer Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagement Betriebsräte bei ZF
3 Gesetzliche Basis zum BEM 84 (2) SBG IX (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt Betriebsräte bei ZF
4 Ausgangslage betriebliches Eingliederungsmanagement Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) definiert und fordert den Arbeitgeber auf: für Beschäftigte, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (ununterbrochen oder wiederholt) arbeitsunfähig erkrankt sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, um sie bei der Wiederaufnahme der Arbeit zu unterstützen. Das BEM verfolgt klare Ziele. Gemeinsam mit dem Beschäftigten nach Lösungen zu suchen: wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann welche Leistungen oder Hilfen angeboten werden können wie man künftig erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen kann wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann Betriebsräte bei ZF
5 Wichtige Prinzipien des BEM Für die Durchführung sind mitunter drei wesentliche Faktoren erfolgskritisch: Freiwilligkeit Die Teilnahme am BEM steht jedem Mitarbeiter frei. Das BEM kann nur effektiv und transparent gestaltet sein, wenn alle Teilnehmer gemeinsam an einer Lösung arbeiten. Vertraulichkeit Im Rahmen des BEM werden gesundheitliche Inhalte sowie weitere persönliche Informationen erfasst. Der vertrauliche Umgang hiermit ist für das gemeinsame Vorgehen essentiell. Datenschutz Die erfassten Daten sind zu jedem Zeitpunkt vertraulich handzuhaben. Die Inhalte werden gesondert erfasst und aufbewahrt. Dies schafft für den Mitarbeiter Sicherheit im gemeinsamen Austausch Betriebsräte bei ZF
6 Beteiligte am betrieblichen Eingliederungsmanagement Mitarbeiter Schwerbehindertenvertretung Betriebsrat BEM Vorgesetzte Werksärztlicher Dienst Personalreferat Betriebsräte bei ZF
7 Schematischer Ablauf eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Betriebsräte bei ZF
8 Fragen Anregungen Diskussion Betriebsräte bei ZF
9 Vielen Dank ZF Friedrichshafen AG behält sich sämtliche Rechte an den gezeigten technischen Informationen einschließlich der Rechte zur Hinterlegung von Schutzrechtsanmeldungen und an daraus entstehenden Schutzrechten im In- und Ausland vor Betriebsräte bei ZF ZF Friedrichshafen AG reserves all rights regarding the shown technical information including the right to file industrial property right applications and the industrial property rights resulting from these in Germany and abroad.
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