Sonder- und Wegerechte

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Sonder- und Wegerechte 1

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3 Sonder- und Wegerechte Eine Sonderrechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 35StVO. o Rechtfertigungsgrund Eine Wegerechtsfahrt ist eine Fahrt unter Inanspruchnahme der Rechte des 38StVO. 3

4 Von den Vorschriften dieser Verordnung ist die Polizei (u.a.m.) befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das beinhaltet die Berechtigung, sich unter bestimmten Bedingungen über die Verkehrsregeln der StVO hinweg zu setzen. 4

5 Hoheitsträger: Polizei o Polizeiangehörige o Vollzugsbeamte Ordnungsbehörden o Steuerfahnder o Strafvollzugsbeamte o Ausländische Polizeibeamte o Jagd-, Forst und Fischereiaufseher 5

6 Hoheitsträger: Feuerwehr o Berufsfeuerwehr o Werksfeuerwehr o Freiwillige Feuerwehr 6

7 Hoheitsträger: o Personenbezogen o Problem: o nicht: organisationsbezogen o Polizeibeamte in ihrer Freizeit o Erlass- / Verfügungslage o Angehörige der freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zum Spritzenhaus 7

8 Hoheitliche Aufgabe o Hoheitlich ist die Aufgabe, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zweck dient. o Alle Tätigkeiten, die der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Verfolgung von OWi übertragen worden sind. o Personenbezogen 8

9 Hoheitliche Aufgabe o Streifenfahrt o Unfallaufnahme o Verkehrsüberwachung o Verfolgung einer Straftat, Owi o Verkehrskontrollen o Observationsfahrt o Problem: Mobiles Einsatzkommando (MEK) o Übungsfahrten o strittig: Rückfahrt 9

10 Dringend geboten o Die Aufgabe muss bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich erfüllt werden können strittig: Übungsfahrten strittig: Rückfahrt 10

11 Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. o 315c I Nr. 2 prüfen o 223 u.ä. 11

12 Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte kann es zu einer OWi i.s.d. kommen. 12

13 Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o liegt eine OWi i.s.d. vor o 49IVNr.2StVO o BKat? o TBNR o 25,- 13

14 Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o stehteineowii.s.d. 1IIStVOim Raum o 49INr.1StVO o BKat 1.3 bzw. 1.4 o TBNR bzw o 30,- bzw. 35,- 14

15 Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o befreit von den Vorschriften der StVO o also auch von 1 II StVO o Aber: o Übermaßverbot o Gefährdungs- und Schädigungsausschluss 15

16 Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Grundsatz der Verhältnismäßigkeit o Abwägung zwischen den Gefahren, die man abwehren will und den Gefahren, die durch das Abweichen von den Regeln der StVO heraufbeschworen werden. o Gefährdungs- und Schädigungsverbot 16

17 Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen. 17

18 Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung o Bei Rot bis zum Stillstand abbremsen. o Im Vorfahrtfall nur mäßige Geschwindigkeit. 18

19 Prüfungsabfolge 1. Hoheitsträger 2. Hoheitliche Handlung 3. Dringend erforderlich 4. Rechtmäßige Inanspruchnahme? ja nein 5. Strafbarkeit? OWi 25,- 19

20 Wegerechte Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, o wenn höchste Eile geboten ist, o um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, o eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, o flüchtige Personen zu verfolgen o bedeutende Sachwerte zu erhalten. 20

21 Wegerechte Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden o zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, o bei Einsatzfahrten o bei der Begleitung von Fahrzeugen o von geschlossenen Verbänden 21

22 Wegerechte Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden u.a. o bei Einsatzfahrten o Problem: stille Anfahrt o befreit von allen Vorschriften der StVO, also auch von. o Übermaßverbot 22

23 Wegerechte befreit nicht von Verkehrsvorschriften, sondern stellt die Voraussetzungen dar, wann Fahrzeuge blaues Blinklicht und das Einsatzhorn verwenden dürfen. Dazu muss das Fahrzeug ausgerüstet sein mit o blauem Blinklicht () o Einsatzhorn ( 55 III StVZO) 23

24 Wegerechte Rechtsfolgen o Bei missbräuchlicher Benutzung des blauen Blinklichts und des Einsatzhorns liegt eine OWi i.s.d. 38 StVO vor. o 49IIINr.3StVO o BKat Nr. 134 o TBNR: o 20,- 24

25 Ausrüstung Mit blauem Blinklicht dürfen ausgerüstet sein o Kfz, die dem Vollzugsdienst der Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei oder dem Zolldienst dienen o Kfz der Feuerwehr, Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes o Unfallhilfewagen öffentlicher Verkehrsbetriebe o Krankenkraftwagen 25

26 Ausrüstung Kfz, die nach blaues Blinklicht führen, müssen gemäß 55 III StVZO mit Einsatzhorn ausgerüstet sein. 26

27 70 IV StVZO Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der StVZO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. o Parallelvorschrift zu o Gefährdungs- und Schädigungsausschluss im Grund tatbestand integriert 27

28 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 28

29 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 70 IV StVZO verwirkt. 29

30 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 70 IV StVZO kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonderrechtsfahrer hinweggesetzt hat. 30

31 70 IV StVZO Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der FZV befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Parallelvorschrift zu Gefährdungs- und Schädigungsausschluss im Grund tatbestand integriert 31

32 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 32

33 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 47 IV FZV verwirkt. 33

34 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 47 IV FZV kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonderrechtsfahrer hinweggesetzt hat. 34

35 70 IV StVZO Die Polizei (u.a.m.) sind von den Vorschriften der FeV befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Parallelvorschrift zu Gefährdungs- und Schädigungsausschluss im Grund tatbestand integriert 35

36 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei widerrechtlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte verstößt der Betroffene (zumeist vorsätzlich) gegen die jeweilige Verbotsnorm. o Wird ein Bußgeldtatbestand vorsätzlich verwirklicht, ist die Geldbuße zu verdoppeln. 36

37 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Bei rechtmäßiger Inanspruchnahme der Sonderrechte, o aber gleichzeitiger Gefährdung oder Schädigung eines Anderen o ist der Erlaubnistatbestands des 74 V FeV verwirkt. 37

38 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Nach der Rechtskonstruktion des 74 V FeV kommt nicht nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sonderrechte sondern anders als bei 35 StVO auch bei Missachtung der Sorgfaltspflichten ein Verstoß gegen die Norm in Betracht, über die sich der Sonderrechtsfahrer hinweggesetzt hat. 38

39 70 IV StVZO Rechtsfolgen o Die Sonderrechte befreien von den Vorschriften der FeV, nicht jedoch von den Vorschriften des StVG. o 21StVG o wer ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat o Die erforderliche Fahrerlaubnis ergibt sich aus 6 FeV. 39

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