(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt)

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 1206/11 Titel: (Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) Normenketten: 10d Abs 2 S 1 EStG Abs 1 AO EStG VZ 2007 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Orientierungsätze: 1. Für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BStBl II 2008, 608) am 12. März 2008 eingetreten sind, ist an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten. 2. Den Verlust des Erblassers "wirklich tragen" bzw. durch ihn "wirtschaftlich belastet" zu sein, bedeutet, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommensoder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie wirklich begleichen muss, so ist er durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet. 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 185/12). Schlagworte: Erb, Gesamtrechtsnachfolge, Haftung, Leistungsfähigkeit, Verlust, Verlustvortrag, Wirtschaftliche Betrachtungsweise Rechtsmittelinstanz: BFH München Urteil vom IX B 185/12 Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers. 2 Der Vater der Klägerin ist am verstorben und wurde von der Klägerin und deren Schwester jeweils mit ½ beerbt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom für den Erblasser den verbleibenden Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf fest. Dieser Verlust beruht im Wesentlichen darauf, dass der

2 Erblasser das Grundstück G am zum Kaufpreis von erworben und am zum Preis von veräußert hat. 3 Das Finanzamt stellte mit Bescheid an die Kläger über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum vom und den verbleibenden Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für den Kläger auf 19 fest. 4 Weiter stellte das Finanzamt mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom und den verbleibenden Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für den Kläger auf 19 und für die Klägerin auf fest. Am erging ein nach 10d Abs. 4 und Abs. 5 EStG geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum , der für den Kläger einen verbleibenden Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.h.v. 19 und für die Klägerin i.h.v ausweist. 5 Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom stellte das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für den Kläger auf 11 und für die Klägerin auf 0 fest. 6 Der Prozessbevollmächtigte machte für die Kläger mit dem Einspruch geltend, dass der verbleibende Verlustvortrag des Erblassers der mit Bescheid vom festgestellt worden ist, auf die beiden Gesamtrechtsnachfolgerinnen zu übertragen sei. Deshalb sei auf die Klägerin die Hälfte des Betrages von , also zu übertragen. 7 Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: 9 Im Streitfall handele es sich um einen vom Erblasser nach 10d Abs. 4 EStG festgestellten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.h.v. insgesamt Der Große Senat des BFH habe mit Beschluss vom (GrS 2/04) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen könne. Für Erbfälle bis zum gelte aus Vertrauensschutzgründen die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis weiter. Danach könne der Erbe die Verluste des Erblassers dann ausgleichen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet sei (BFH-Urteil vom I R 76/99). Dies bedeute, dass es allein darauf ankomme, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden könne. Der Erbe müsse aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- und Vermögenssphäre belastet sein. Hafte der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, sei aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen müsse, so sei er durch die Verluste nicht wirtschaftlich belastet (vgl. BFH-Urteil vom XI R 1/97). Die Berücksichtigung eines vom Erblasser nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben durchbreche die das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Diese Durchbrechung lasse sich nur rechtfertigen, wenn auch der Erbe durch die ererbten Verluste in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben

3 fortwirke. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer; Erbe und Erblasser seien verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt würden. Eine wirtschaftliche Belastung könne deshalb nicht damit begründet werden, dass infolge der Verluste ein geringeres Vermögen vererbt worden sei. 10 Im Streitfall sei die Klägerin durch die aus den privaten Veräußerungsgeschäften des Erblassers in der Vergangenheit herrührenden Verluste wirtschaftlich nicht belastet. Der Verlust aus den privaten Veräußerungsgeschäften sei im Streitfall der Unterschied zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten. Die Klägerseite gehe davon aus, dass der Verlustabzug grundsätzlich vererbbar sei. Genau dies habe aber der Große Senat abgelehnt. Zwar habe es der Große Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes zugelassen, dass auf offene Fälle weiterhin die bisherige Rechtsprechung des BFH anzuwenden sei. Nach dieser früheren Rechtsprechung komme es aber gerade auf die wirtschaftliche Belastung an. 11 Mit der Klage verfolgt der Prozessbevollmächtigte das Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: 12 Die Rechtsprechung des BFH vor dem Beschluss des Großen Senats vom und vor dem Stichtag habe die Erforderlichkeit einer wirtschaftlichen Belastung für die Übernahme der Verlustvorträge des Erblassers nicht vorgesehen. In der Rechtsprechung und Literatur sei das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung noch nie als tragfähig angesehen worden. Es lasse sich nicht sinnvoll abgrenzen, wann der Erbe Verluste des Erblassers getragen habe. Sei die negative Leistungsfähigkeit nicht vererblich, müsse mit dieser Einsicht die Vererblichkeit des Verlustabzugs dem Grunde nach verneint werden. Werde aber die Vererblichkeit wie bisher unterstellt, so könne die vererbte negative Leistungsfähigkeit beim Erben nicht anders als beim Erblasser beurteilt werden. Die ältere BFH- Rechtsprechung sei jeweils zu Konstellationen ergangen, in denen Verbindlichkeiten des Erblassers bestanden haben, für die der Erbe jedoch aus rechtlichen Gründen nicht persönlich gehaftet habe oder seine Inanspruchnahme aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich gewesen sei. Auch der Große Senat des BFH stelle in seinem Beschluss vom unter Ziffer D III Nr. 3 fest, dass ein Zusammenhang zwischen der Vererblichkeit des Verlustabzugs einerseits und einer vorhandenen wirtschaftlichen Belastung des Erben durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Erblassers andererseits als unerlässliche Voraussetzung für den Übergang des nicht verbrauchten Vermögens herzustellen, nicht möglich sei. Gerade diese Schlussfolgerung habe für den Großen Senat zu den ausschlaggebenden Argumenten gehört, um schließlich die Vererblichkeit dem Grunde nach zu verneinen und die Abkehr von der jahrzehntelang andauernden Rechtsprechung zu verkünden. Der Große Senat habe ausgeführt, dass die bisher zuerkannte Vererblichkeit des Verlustabzugs ein Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung des Erben nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit bedeute. Gerade dieser Widerspruch aber ließe sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, eine wirtschaftliche Belastung des Erben wäre deshalb unerlässliche Voraussetzung für den Übergang der vom Erblasser nicht aufgezehrten Verluste. Denn die vom Erblasser erzielten negativen Einkünfte und seine Verbindlichkeiten seien strikt getrennt voneinander zu beurteilen. 13 Im Übrigen fehle nach der älteren BFH-Rechtsprechung eine wirtschaftliche Belastung nur dann, wenn der Erbe aus rechtlichen Gründen für Nachlassverbindlichkeiten gar nicht persönlich oder nur beschränkt hafte. Die Klägerin sei im Streitfall mit ihrer Schwester jedoch in vollem Umfang in die Haftung für bestehende Nachlassverbindlichkeiten eingetreten und damit wirtschaftlich belastet. 14 Der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum vom , den Bescheid zum vom sowie den Bescheid zum vom jeweils in Gestalt der

4 Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass für die Klägerin der verbleibende Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum mit , der verbleibende Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum mit und der verbleibende Verlustvortrag nach 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum in der Höhe festzustellen ist, wie er nach der Entscheidung zu den Anträgen zum und zum und nach der Verrechnung mit laufenden Einkünften aus Kapitalvermögen des Veranlagungszeitraums 2009 verbleibt. 15 Hilfsweise wird die Zulassung der Revision beantragt. 16 Das Finanzamt beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Klageabweisung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen. 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( 90 Abs. 2 FGO). 19 Dem Gericht liegt die vom Finanzamt überlassene Einkommensteuerakte der Kläger für die Streitjahre, eine Rechtsbehelfsakte sowie die Einkommensteuerakte des Verstorbenen für 2007 vor. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Das Finanzamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erbe Verlustvorträge des Erblassers nur dann abziehen kann, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt Der Erbe kann nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Der personale Charakter der Einkommensteuer und der Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen (individuellen) Leistungsfähigkeit sprechen gegen die Vererblichkeit des Verlustabzugs. Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus (Beschluss des Großen Senats des BFH vom GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608). 23 Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der hiermit aufgegebenen, mehr als vier Jahrzehnte währenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war besonders deshalb schützenswert, weil der Große Senat de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608). Der Beschluss wurde erstmals am 12. März 2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom die Anwendung der bisherigen

5 Rechtsprechung bis zum Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt ( ) verlängert (BMF-Schreiben vom IV C 4-S 2225/07/0006, BStBl I 2008, 809) Da im Streitfall der Erbfall bereits im Mai 2007 eingetreten ist, kann die bisherige Rechtsprechung, die grundsätzlich von einer Vererblichkeit des Verlustvortrags ausging, weiter angewendet werden Nach 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach 10d Abs. Abs. 1 abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen werden konnten ( 10d Abs. 2 Satz 3 EStG 2007 bis 2009). Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist nach 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. 26 Für die Gesamtrechtsnachfolge bestimmt 45 Abs. 1 AO 1977, dass die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bis Dezember 2007 tritt darüber hinaus der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614; vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874, m.w.n., und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802). Dementsprechend hatte der BFH bis Dezember 2007 entschieden, dass das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den Folgejahren abzuziehen, grundsätzlich auf den Erben übergeht (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.n.) Jedoch scheitert im Streitfall eine Übernahme der Verluste des Erblassers durch die Klägerin an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung der Klägerin. 28 a) Nach früherer Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung ging bei Erbfällen ein in der Person des Erblassers entstandener aber nicht mehr ausgeglichener bzw. rückgetragener Verlust auf den Erben über, der diese Verluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags seiner Einkünfte mit seinen Einkünften ausgleichen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1972, BStBl II 1972, 621; H 10 d EStG Verlustabzug im Erbfall EStH 2006). Jedoch konnte der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet war. Den Verlust des Erblassers wirklich tragen bzw. durch ihn wirtschaftlich belastet zu sein, bedeutet gerade nicht, dass es alleine darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie wirklich begleichen muss, so ist er durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet (BFH-Urteil vom XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653). Mit der Entscheidung vom (BFH-Urteil I R 76/99, BStBl II 2001, 2001) ist der 1. Senat des BFH dieser Rechtsprechung, nach der ein Gesamtrechtnachfolger einen Verlust des Rechtsvorgängers nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn er ihn wirtschaftlich getragen hat, erstmals kritisch gegenüber getreten. Unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des 1. Senats vom (I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2000, 622) hat der Senat ausgeführt, dass eine wirtschaftliche Belastung des Erben für die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes erforderlich sei, dieser nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur fehle, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte.

6 In den Gründen führt der 1. Senat weiter aus, dass das Kriterium der fehlenden Belastung, selbst wenn man es dem Grunde nach für tragfähig hält (krit. hierzu Paus, Betriebsberater BB 1999, 2584; Strnad, Finanzrundschau FR 1999, 1070), im Streitfall nicht durchgreift. Die Entscheidung des 1. Senats erging zu einer Fallgestaltung, in der eine Stiftung Erbe war. 29 Mit dem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom (XI R 54/99, BFHE 202, 284, BStBl II 2004, 400) hat der 11. Senat des BFH deutlich zu erkennen gegeben, dass für den Fall, dass an der grundsätzlichen Verlustabzugsberechtigung für den Erben festgehalten werde, er an dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung festhalte. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX B 216/08, juris) hat der BFH klargestellt, dass der Übergang des Verlustabzugs nach 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert. Danach kann der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist. Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht dann nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Beschluss vom IX B 216/08, juris). 30 b) Nach Auffassung des Senats ist für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend festzuhalten. Auch wenn die Rechtsprechung und Literatur wie der Prozessbevollmächtigte vorträgt das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung kritisch sah, ändert dies nichts daran, dass es ein wesentliches Kriterium in der Rechtsprechung vor der Entscheidung des Großen Senates war und für Fälle, die in den Übergangszeitraum fallen, weiter ist. Deshalb ist eine wirtschaftlichen Belastung erforderlich. Für diese Beurteilung ist maßgebend, dass den Tatbestand der Erzielung von Einkünften in Form von Verlusten ausschließlich der Erblasser erfüllt. Die Berücksichtigung eines von ihm nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben durchbricht die das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Diese Durchbrechung lässt sich nur rechtfertigen, wenn auch der Erbe durch die "ererbten" Verluste in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers allein über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortwirkt. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.n.; BFH-Beschluss vom IX B 216/08, juris). 31 c) Im Streitfall wird die Klägerin durch die "ererbten" Verluste wirtschaftlich nicht belastet. Für den Erblasser war ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.h.v festgestellt. Dieser Verlust beruht im Wesentlichen darauf, dass der Erblasser das Grundstück G am zum Kaufpreis von erworben und am zum Preis von veräußert hat. Damit erzielt der Erblasser unter Berücksichtigung einer AfA in Höhe von einen Veräußerungsverlust in Höhe von , der mit der Anlage SO geltend gemacht wurde. Dieser Verlust ist mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom der Veranlagung und mit Bescheid nach 10d Abs. 4 EStG ebenfalls vom unter Berücksichtigung des verbleibenden Verlustvortrags zum der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum zugrunde gelegt worden. Damit hat die Klägerin den Verlust des Erblassers selbst wirtschaftlich nicht getragen. Unerheblich ist, ob die Haftung der Klägerin für Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen ist, denn die streitigen Verluste führten nicht zu Nachlassverbindlichkeiten. Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin oder ihre Schwester aus dem zu den negativen Einkünften führenden Sachverhalt in Anspruch genommen werden. Der Veräußerungsverlust des Erblassers hatte lediglich zur Folge, dass im Zeitpunkt der Erbfolge ein geringeres Vermögen auf die Erben

7 übergangen ist. Daraus ist aber den Erben keine wirtschaftliche Belastung erwachsen. Änderungen in der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergeben sich daraus nicht. 32 Eine Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, a.a.o.). Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH- Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.n.). Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.

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