TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

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1 Gemeinde Vettweiß Bebauungsplan Nr. VE 16 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

2 A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 BAUGB) 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Allgemeine Wohngebiete 4 BauNVO Zulässig sind die in 4 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen und Nutzungen: Ausnahmen gemäß 4 Abs. 3 BauNVO 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen werden nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ), der höchstzulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) - teilweise die Zahl zulässigen der Vollgeschosse die maximale Gebäudehöhe (Fh) teilweise (Höhe über Normalhöhennull NHN -) Die einzuhaltenden Werte ergeben sich aus den Nutzungsschablonen in der Planzeichnung. 3. Stellplätze und Garagen 12 BauNVO / 23 BauNVO Gemäß 12 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit 23 Abs. 5 BauNVO sind Stellplätze und Garagen allgemein zulässig soweit sie in den überbaubaren Grundstücksflächen liegen oder als Grenzgarage errichtet werden. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4. Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden in den Allgemeinen Wohngebieten 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB In den allgemeinen Wohngebieten sind, mit Ausnahme des Geländes des geplanten Alten- und Pflegeheimes, gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB je Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig.

3 5. Bauweise 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 und 23 BauNVO Für die allgemeinen Wohngebiete wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern ist der Nutzungsschablone zu entnehmen. 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 6.1 Maßnahme M 1 - Plangeltungsbereich B Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 1, Flurstück 174 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300 qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen. Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden. Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen. An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min. jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. 6.2 Maßnahme M 2 - Plangeltungsbereich C Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 9, Flurstück 160 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300 qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen. Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden. Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen. An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min. jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten.

4 6.2 Maßnahme M 3 - Plangeltungsbereich D Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in der Gemarkung Vettweiß, Flur 10, Flurstück 116 ist eine Streuobstwiese herzustellen. Je 300 qm Grundstücksfläche ist ein Obstbaum zu pflanzen. Bevorzugt sind alte regionale Obstsorten oder Wildobst (gemäß Empfehlung des Landschaftsplans Düren) zu verwenden. Die Hochstämme sind in Baumschulqualität (StU cm) mit Verbißschutz und Dreibock fachgerecht zu pflanzen. An den Obstbäumen ist nach einem Jahr ein Erziehungsschnitt und min. jedes fünfte Jahr ein Erhaltungsschnitt durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. B. Festsetzungen auf der Grundlage von 9 (4) BauGB und 86 (4) BauO NW 1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude als Dachform nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis max. 42 Grad zulässig. 1.2 Als Dacheindeckungen sind zulässig: Tondachziegel oder Betondachsteine in den RAL-Farbtönen: o RAL , 7024, 7036, 7043 (Grautöne) o RAL , (Brauntöne) o RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (Schwarztöne) Außerdem sind Dacheindeckungen aus Zinkblech, Aluminium oder Kupfer sowie begrünte Dächer zulässig. 1.3 Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppel- oder Reihenhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden. 1.4 Gauben und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn ihre Länge nicht mehr als zwei Drittel der Länge der betroffenen Dachseite (Traufe) beträgt. Schleppgauben und Flachdachgauben dürfen nicht in das obere Viertel der Dachfläche reichen. 1.5 Garagen und überdachte Stellplätze sind: Als bekiestes oder begrüntes Flachdach mit umlaufendem horizontalen Dachabschluss auszubilden oder im Rahmen des zulässigen Dachneigungsspielraumes in gleicher Dacheindeckung wie das Hauptgebäude auszubilden.

5 1.6 Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen jedoch den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen. 2.0 Einfriedungen Bei der Errichtung von Gebäuden ist die Einfriedung von Vorgärten auf den Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche bis zu einer Höhe von 1,0 m und zwar mit Hecken, Holzzäunen, Metall-Stab- oder Gitterkonstruktionen zulässig, bevorzugt ist der Einsatz von Hecken. C. Kennzeichnungen und Hinweise 1.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt / Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/ , unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2.0 Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 4.0 Artenschutzrechtliche Maßnahmen Unter Einhaltung folgender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. des 44 BNatSchG nicht zu erwarten: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar (Holunderbüsche) Anbringung eines Kunsthorstes für den Mäusebussard in max. 1 Kilometer Entfernung

6 5.0 Grundwasser Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe Grundwasserstände auftreten können. Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.b. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Dauerhafte Hausdrainagen sind nicht zulässig. 6.0 Flugplatz Nörvenich Die Wehrbereichsverwaltung West weist darauf hin, dass auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich mit Lärm- und Abgas- Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen ist. Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr können nicht anerkannt werden. 7.0 Bergbau Das Bebauungsplangebiet befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld Eustachia, im Eigentum der Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr in Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.

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