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1 GA BAB Seite 1 (12/2015) 64 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25.BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475); Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge für BAB ab : Die ab geltenden Beträge sind im Vorgriff auf die Änderung jeweils zusätzlich hinter den aktuell noch geltenden Beträgen in Klammern abgedruckt. Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung vom : Neue Einordnung der Vorschriften für die BAB im SGB III Nur redaktionelle, keine inhaltlichen Änderungen Änderungshistorie vor dieser Änderung im GA-BAB - Archiv weiterhin verfügbar

2 GA BAB Seite 2 (12/2015) Sonstige Aufwendungen Stand: Aktualisierung 12/2015 Gesetzestext (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 (ab : 13) Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheitsoder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt. (3) 1 Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden, 1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, 2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und 3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.

3 GA BAB Seite 3 (12/2015) 64 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Sonstige Aufwendungen... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Sonstige Aufwendungen... 5

4 GA BAB Seite 4 (12/2015) 64 Stichwortverzeichnis Bettenfreihaltegebühren (64.3.1)... 5 Unvermeidbare Mietkosten (64.3.2)... 5

5 GA BAB Seite 5 (12/2015) 64 Geschäftsanweisungen 1. Sonstige Aufwendungen Stand: Aktualisierung 04/2012 (1) Unvermeidbare Bettenfreihaltegebühren bei Wohnheimunterbringung für die Zeiten des Besuches der Berufsschule (nicht für Blockunterricht, siehe 65 Abs. 1 SGB III) sind als sonstige Kosten gem. 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III in den Bedarfssatz mit einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit bei den Eltern wohnt und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat. Beispiel: Der Auszubildende ist während der Ausbildung von Montag bis Donnerstag (3 Tage) im Wohnheim untergebracht. Wegen des Besuches der Berufsschule wohnt er von Donnerstag bis Sonntag (4 Tage) bei den Eltern; für diese Tage sind Bettenfreihaltegebühren zu zahlen. Der Wohnheimkostensatz (voll) beträgt 35,- Euro täglich und die Bettfreihaltegebühr 16,- Euro täglich. Der Bedarf ist nach folgendem Schema zu berechnen: 1 Wohnheimkosten (voll) = zu berücksichtigende Wohnheimkosten Tagessatz x 30,4 x 3 / 4 gem. 61 Abs. 3 SGB III 2 sonstige Bedürfnisse x 3 / 7 = anteiliger Betrag für sonstige Bedürfnisse 3 Pauschale für = anteiliger Betrag gem. 64 Abs. 1 SGB III Arbeitskleidung x 3 / 7 4 Bettenfreihaltegebühr = zu berücksichtigende sonstige Kosten Tagessatz x 30,4 x 4 / 7 gem. 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III Berechnung: 1 35,00 x 30,4 = 1064, ,00 x 3 / 7 = 456,00 Euro monatlich 2 88,00 x 3 / 7 = 37,71 Euro monatlich 3 12,00 x 3 / 7 = 5,14 Euro monatlich 4 16,00 x 30,4 = 486,40 486,40 x 4 / 7 = 277,94 Euro monatlich Bedarf gesamt: = 776,79 Euro monatlich Bettenfreihaltegebühren (64.3.1) (2) Unvermeidbare Mietkosten zur Aufrechterhaltung der Wohnung/Unterkunft am Ausbildungsort sind entsprechend Abs. 1 als sonstige Kosten gem. 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen. Unvermeidbare Mietkosten (64.3.2)

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