wir nehmen aufgrund der Vollmachterteilung des Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.v. für diesen Stellung zu o.a. Vorhaben.
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- Viktoria Egger
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1 Keine OU Waake Trisl In der Schleene Waake Landkreis Göttingen Reinhäuser Landstraße Göttingen Keine Ortsumgehung Waake e.v Dr. Oliver Trisl (1. Vorsitzender) In der Schleene Waake Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes am Knotenpunkt L 569 und K47 nördlich von Diemarden Ihr Schreiben vom Sehr geehrter Herr Hahn, wir nehmen aufgrund der Vollmachterteilung des Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.v. für diesen Stellung zu o.a. Vorhaben. Rechter Winkel Linienführung in Absatz 1: Die Achsen der zu verknüpfenden Straßen sollen sich möglichst im rechten Winkel [ ] schneiden. Dies ist eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht ( 10 Absatz 2 des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn ein Winkel zwischen 90 und 150 Grad zwischen der Einfahrt und der nachfolgenden Ausfahrt ermöglicht den Fahrzeugen Fahrspuren mit größeren Radien und damit höheren Geschwindigkeiten, was zu mehr und folgenschwereren Unfällen führt. Der Südwestast (K 47) wird in der vorliegenden Planung nicht im rechten Winkel zur L 569 geführt, was sehr deutlich am Fahrbahnteiler der K 47 und der dort verlaufenden Rad- und Fußwegquerung zu erkennen ist. Wir fordern hier einen rechten Winkel. Radiale Kreiseinfahrt Kreisverkehre in Absatz 8: Die Achsen der zu verknüpfenden Straßen sollen radial auf den Kreismittelpunkt gerichtet sein. 1
2 und in Abschnitt Kreisein- und -ausfahrten in Absatz 3: Die Kreiseinfahrten sind möglichst radial an den Kreisverkehr heranzuführen. Dies ist eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht ( 10 Absatz 2 des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn eine radial herangeführte Kreiseinfahrt ermöglicht kleinere Fahrbahnbreiten, die zu einer stärkeren Geschwindigkeitsreduktion und damit zu erhöhter Verkehrssicherheit führen. Der Südwestast (K 47) wird in der vorliegenden Planung nicht radial, sondern in einer Rechtskurve an die Kreisfahrbahn herangeführt. Wir fordern hier eine radiale Führung, mindestens im Bereich des Fahrbahnteilers, ähnlich wie in Bild 40 der RAL. Fahrbahnbreite Einfahrt und Ausfahrt Kreiselein- und -ausfahrten in Absatz 5: Die Breite der Fahrbahn neben dem Fahrbahnteiler soll an der engsten Stelle in der Zufahrt mindestens 4,50 m, jedoch nicht mehr als 5,00 m betragen, in der Ausfahrt mindestens 4,75 m, jedoch nicht mehr als 5,50 m. des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn größere Breiten ermöglichen Fahrspuren mit größeren Radien und damit höheren Geschwindigkeiten, was zu mehr und folgenschwereren Unfällen führt. Die Zufahrt auf der Südostseite überschreitet diesen Grenzwert mit 5,20 m um 20 cm. Wir fordern die Einhaltung dieses Grenzwerts. Das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren 2006 der FGSV legt als maximale Fahrstreifenbreite für die Zufahrt 4,00 m und für die Ausfahrt 4,50 m fest. des Niedersächsisches Straßengesetzes), denn größere Breiten ermöglichen Fahrspuren mit größeren Radien und damit höheren Geschwindigkeiten, was zu mehr und folgenschwereren Unfällen führt. Sogar die vorgelegten Planungsunterlagen müssen in Abschnitt einräumen, dass diese Höchstbreiten mit 5,00 m bzw. 5,20 m deutlich überschritten werden. Wir fordern, diese Grenzwerte einzuhalten. In den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 der FGSV heißt es in Abschnitt Kleine Kreisverkehre Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn : In den Knotenpunktarmen sollen die Fahrstreifen neben den Fahrbahnteilern bei fahrgeometrischer Bemessung der Eckausrundungen so schmal sein (3,25 bis 3,50 m), dass das Überholen des Radverkehrs unmittelbar vor oder hinter dem Kreisverkehr zumindest durch Lkw nicht möglich ist und für Pkw erschwert wird. des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn im Kreuzungsbereich zu überholen stellt immer eine erhöhte Unfallgefahr dar. In der Zu- und Ausfahrt auf der Südwestseite überschreitet der Fahrstreifen diese Breitenvorgabe erheblich. Der Radweg entlang des Südwestasts kann in keiner Richtung benutzungs- 2
3 pflichtig sein, um dem Radverkehr, der die L 569 in Nord-Süd- oder Süd-Nord-Richtung queren will, die Wahl zu lassen zwischen der Querungshilfe mit zweimaliger Wartepflicht und der Kreisfahrbahnnutzung mit Vorfahrt innerhalb der Kreisfahrbahn. Vor allem der aus Süden ankommende Radverkehr soll dabei nicht von Kraftfahrzeugen überholt werden. Wir fordern, die Fahrstreifen im Südwestast entsprechend schmaler zu machen. Wir fordern zumindest als Variante eine Konstruktion gemäß Anhang A 6.6 Fahrbahnteiler am Kreisverkehr der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) 2012 der FGSV. Rad- und Fußverkehrsquerung Bei den Varianten I und II (Abschnitt und des Planentwufs) fehlt im Nordwestast eine gesicherte Führung des Rad- und Fußverkehrs über einen Fahrbahnteiler. Wir fordern eine solche Führung, da dort nicht unerheblicher Radverkehr stattfindet, und die Kfz-Zahlen und -Geschwindigkeiten eine Querungshilfe erforderlich machen. Radwegbreite Absatz 1: Fahrbahnbegleitende Geh- und Radwege [ ] für Zweirichtungsverkehr [ ] sind 2,50 m breit. In den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 des FGSV heißt es in Abschnitt Tabelle 5: einseitiger Zweirichtungsradweg Regelmaß 3,00 m, (bei geringer Radverkehrsstärke) (2,50 m) und in Abschnitt 3.5: Das Regelmaß ist [ ] in Gefällestrecken [ ] immer anzusetzen. Der neue Radweg entlang des Südwestasts ist jedoch nur mit 2,00 m geplant. Da es sich um eine Gefällestrecke handelt, fordern wir, dass der Radweg, falls er gebaut wird, 3,00 m breit wird. Radwegende In den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 des FGSV heißt es in Abschnitt 3.4 im Unterabschnitt Radweganfang, Radwegende : An Radwegenden wird der Radverkehr durch entsprechende Bordführungen oder Schutzinseln baulich vom Kraftfahrzeugverkehr getrennt auf die Fahrbahn geführt. Im Verlauf der Strecke empfiehlt sich eine Verflechtungslänge von 10 bis 20 m, die als Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ausgeführt ist. Dort zeigt die ERA in Bild 13 eine Prinzipdarstellung eines Radwegendes. Der neue Radweg endet gemäß Planung etwa 100 m südlich des Kreisverkehrsplatzes. Entgegen den ERA wird der Radverkehr nicht auf die Fahrbahn geführt, sondern muss sich wartepflichtig in der Verkehr einfädeln. Damit kann das vorhandenen Gefälle nicht genutzt werden, wenn der Radverkehr zum Vorfahrt gewähren bremsen muss. Wir fordern, dass der Radweg, falls er gebaut wird, vorfahrtsberechtigt (z.b. wie in der ERA Bild 13) auf die Fahrbahn geführt wird. Radweg nicht erforderlich Der geplante Radweg südlich des Kreisverkehrsplatzes bringt nur minimale Vorteile, da es mit der Querungshilfe im Südwestast eine gut Alternative gibt. Als Nachteil ist einzustellen, dass er bereits nach etwa 100 Metern endet. 3
4 Der 100-Meter-Radweg ist auch nicht für den von Süden kommenden Radverkehr notwendig, der dann nach links abbiegen und in Richtung Nordwesten fahren möchte. Dieser muss zwar an der Querungshilfe im Südwestast auf eine Lücke im Verkehr warten. Allerdings sind dort selbst in der Spitzenstunde nur 771 Fahrzeuge pro Stunde. Damit sind immer ausreichende Lücken im Fahrzeugstrom. Ist die Einfahrt gemäß den Regelwerken gestaltet, ergibt sich auch eine entsprechende Geschwindigkeitsreduktion. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006 (RASt 06) aus dem FGSV-Verlag enthalten in Abschnitt in Bild 77 Einsatzbereiche von Überquerungsanlagen an zweistreifigen Straßen mit Fahrbahnbreiten unter 8,50 m. Diese können hier in analoger Anwendung als Orientierung dienen. Danach ist bei 771 Fahrzeugen in der Spitzenstunde, weniger als 50 Radfahrern in dieser Spitzenstunde und einer zu erwartenden V 85 von etwa 60 km/h eine Querung ohne Vorrang die empfohlene Lösung, eine andere Lösung wie der 100-Meter- Radweg also nicht angezeigt. Bei Kreisverkehrsplätzen kommt noch hinzu, dass die Kfz-Führer häufig auf ihre Vorfahrt verzichten und Radfahrer freiwillig queren lassen. Dies ergibt sich auch aus aktuellen Studien wie z.b. dem Forschungsbericht Verkehrssicherheit innerörtlicher Kreisverkehre von der Unfallforschung der Versicherer (UDV) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV), online unter Damit fehlt dem 100-Meter-Radweg eine Rechtfertigung für seine Kosten und seine Flächenversiegelung (Wegfall bisher begrünter Flächen). Die eingesparten Gelder können mit einem vielfach besseren Kosten-Nutzen-Faktor in andere bauliche Maßnahmen zugunsten der Radverkehrssicherheit eingesetzt werden, etwa im Bereich von Ortsdurchfahrten oder andere Stellen, wo es bereits zu Unfällen mit Radfahrern gekommen ist. Wir fordern daher, den Radweg südlich des Kreisverkehrsplatzes nicht zu bauen. Kreisbögen In den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) 2012 der FGSV heißt es in Anhang A 6.6 Fahrbahnteiler am Kreisverkehr im Absatz 13: Konstruktion von Kreisbögen für Ein- und Ausfahrten mit Radien zwischen 14 m und 18 m dergestalt, dass diesen den nach (2) gezeichneten AUßenradius des Kreisverkehrs und die Hilfsparallelen nach (12) tangieren. Dieser Höchstradius von 18 m ist eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht ( 10 Absatz 2 des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn kleinere Radien führen zu geringeren Geschwindigkeiten, was zu Unfällen mit weniger schweren Folgen und zu weniger Unfällen führt. Die vorgelegten Planungsunterlagen räumen in Entwurf ein, dass mit 20 m dieser Höchstradius überschritten wird. Wir fordern die Einhaltung dieses Höchstradius'. Abstand zu Rad- und Fußverkehrsfurt Kreisverkehre in Absatz 2: 4
5 Bei der Querung der Kreiseinfahrten soll der Rad- und Fußgängerverkehr abgesetzt von der Kreisfahrbahn (in der Regel mindestens 6,00 m) wartepflichtig über den Fahrbahnteiler geführt werden. Dieser Mindestabstand von 6,00 m ist eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht ( 10 Absatz 2 des Niedersächsisches Straßengesetzes, 319 Strafgesetzbuch), denn nur so ist die Wartepflicht für den Fuß- und Radverkehr selbsterklärend (siehe zur 5-Meter-Regel die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu 9 Absatz 3 I. Randnummer 8), und nur so ist die Konfliktfläche mit dem Fuß- und Radverkehr von der mit dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn zugunsten einer unfallvermeidenden leichten Begreifbarkeit deutlich getrennt. Wir fordern, den Abstand soweit zu vergrößern, dass dieser Mindestabstand eingehalten wird. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Julian Ladisch 5
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