7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung
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- Ralf Baumhauer
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1 Ausgangslage: 7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung Die Erlangung von Wohneigentum ist für viele Menschen ein wichtiges Lebensziel. Häufig sind die Ersparnisse jedoch zu bescheiden, um ein eigenes Wohnobjekt zu erwerben. Der Gesetzgeber erachtet es deshalb als legitimes Ziel der Vorsorge, Gelder der 2. und 3. Säule für den Kauf eines selbstgenutzten Wohnobjektes zu verwenden. Gesetzliche Grundlagen: Art. 331d 331f OR Art. 30a 30g BVG Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR ) Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR ) Dr. iur. Marc Hürzeler 1
2 7.a. Grundlagen der Wohneigentumsförderung Formen der Wohneigentumsförderung: Mögliche Formen der Verwendung von Mitteln der 2. und 3. Säule zur Wohneigentumsförderung sind: Verpfändungdes Anspruchs auf Vorsorgeleistungen Vorbezug des Vorsorgeguthabens Zulässige Verwendungszwecke (Art. 1 und 4 WEFV): Die Mittel der Vorsorge dürfen verwendet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum Beteiligung am Wohneigentum Rückzahlung von Hypothekardarlehen Die versicherte Person darf die Vorsorgemittel gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden. Das Wohneigentum muss dem Eigenbedarf der versicherten Person dienen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art. 4 Abs. 1 WEFV). Dr. iur. Marc Hürzeler 2
3 7.a. Grundlagen der Wohneigentumsförderung Begriff des Wohneigentums (Art. 2 WEFV): Zulässige Objekte des Wohneigentums sind: Eigentumswohnung Einfamilienhaus Zulässige Formen des Wohneigentums sind: Eigentum Miteigentum, namentlich auch Stockwerkeigentum Bei Ehegatten (sowie eingetragenen Partnern) auch Gesamteigentum Selbstständiges und dauerndes Baurecht Begriff der Beteiligungen (Art. 3 WEFV): Zulässige Beteiligungen sind: Erwerb von Anteilsscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger Dr. iur. Marc Hürzeler 3
4 Übungsfall 1 X. ist bei der Y. Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert. Er möchte einen Vorbezug seiner Freizügigkeitsleistung zum Erwerb einer Ferienwohnung in Verbier/VS tätigen. Frage: Liegt hier ein zulässiger Verwendungszweck vor, welcher die Möglichkeit eines Vorbezuges eröffnet? Dr. iur. Marc Hürzeler 4
5 Übungsfall 2 X. ist in Basel erwerbstätig und bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert. Er möchte an seinem Wohnsitz in Lörrach (D) ein Einfamilienhaus erwerben und hierfür einen Vorbezug seiner Freizügigkeitsleistung tätigen. Frage: Handelt es sich hierbei um einen zulässigen Verwendungszweck? Dr. iur. Marc Hürzeler 5
6 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Grundlagen: Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Art. 331e Abs. 1 OR; Art. 30c Abs. 1 BVG). Zustimmungserfordernis bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen. (Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 30c Abs. 5 BVG) Höhe des Vorbezuges: Versicherte bis zum 50. Altersjahr: Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung (Art. 331e Abs. 2 OR; Art. 30c Abs. 2 BVG) Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben: Betrag in Höhe der FZL im Alter 50 oder die Hälfte der FZL im Zeitpunkt des Bezuges (Art. 331e Abs. 2 OR; Art. 30c Abs. 2 BVG; Näheres in Art. 5 Abs. 4 WEFV) Dr. iur. Marc Hürzeler 6
7 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Höhe des Vorbezuges (Fortsetzung): Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.-, ausser für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften und ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen. (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEFV) Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. (Art. 5 Abs. 3 WEFV) Auszahlung: Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechst Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat (Art. 6 Abs. 1 WEFV). Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege (i.d.r. Kaufvertrag) und im Einverständnis mit der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder "Beteiligungsgeber" aus (Art. 6 Abs. 2 WEFV). Dr. iur. Marc Hürzeler 7
8 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Sicherung des Vorsorgezwecks: Der Versicherte oder seine Erben dürfen gemäss Art. 30e Abs. 1 BVG das Wohneigentum nur veräussern, wenn der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird (soweit dies noch erforderlich und möglich ist). Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (z.b. lebenslängliches Wohnrecht). Gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezuges muss die Vorsorgeeinrichtung deshalb eine Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuchamt anmelden (Art. 30e Abs. 2 BVG). Erwirbt die versicherte Person mit dem Vorbezug Anteilsscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat sie diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen. (Art. 30e Abs. 4 BVG; Art. 16 Abs. 3 WEFV) Dr. iur. Marc Hürzeler 8
9 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Sicherung des Vorsorgezwecks (Fortsetzung): Der Versicherte mit Wohnsitz im Auslang hat vor der Auszahlung des Vorbezugs bzw. vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet (Art. 30e Abs. 5 BVG). Wirkungen des Vorbezuges: Mit dem Vorbezug wird (ggf.) gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche (Art. 30c Abs. 4 BVG). Die Kosten dieser Zusatzversicherung muss die versicherte Person tragen es handelt sich dabei um eine Privatversicherung (Art. 17 WEFV). Dr. iur. Marc Hürzeler 9
10 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Rückzahlung des Vorbezuges: Der vorbezogene Betrag muss von der versicherten Person oder von ihren Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn (Art. 30d Abs. 1 BVG): Das Wohneigentum veräussert wird Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen Beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird. Die versicherte Person kann den Vorbezug unter folgenden Bedingungen zurückbezahlen (Art. 30d Abs. 3 BVG): Bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen Bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles Bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 20'000.- (Art. 7 Abs. 1 WEFV) Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten (Art. 7 Abs. 2 WEFV). Dr. iur. Marc Hürzeler 10
11 7.b. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung Rückzahlung des Vorbezugs (Fortsetzung): Will die versicherte Person den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für ihr Wohneigentum einsetzen, so kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen (Art. 30d Abs. 4 BVG). Steuerliche Folgen von Vorbezug und Rückzahlung: Bei Auszahlung des Vorbezuges wird der entsprechende Betrag zur Besteuerung fällig. Diese erfolgt gestützt auf den Tarif für Kapitalleistungen. Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet (Art. 14 Abs. 2 WEFV). Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. (Art. 14 Abs. 3 WEFV) Dr. iur. Marc Hürzeler 11
12 Grundlagen: 7.c. Verpfändung Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder ihre Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. (Art. 331d Abs. 1 OR; Art. 30b BVG) Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 331d Abs. 3 OR). Bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten ist die Verpfändung nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. Partner schriftlich zustimmt (Art. 331d Abs. 5 OR). Höhe der Verpfändung: Verpfändung der Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität, Tod Betreffend Freizügigkeitsleistung: Gleiche Modalitäten wie beim Vorbezug (vgl. zudem Art. 8 WEFV). Dr. iur. Marc Hürzeler 12
13 7.c. Verpfändung Zustimmung des Pfandgläubigers: Die Vorsorgeeinrichtung muss für bestimmte Vornahmen die Zustimmung des Pfandgläubigers einholen, wenn dessen Pfandsumme betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 WEFV). Es handelt sich dabei um: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung Auszahlung der verpfändeten Vorsorgeleistung Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist. (Art. 9 Abs. 3 WEFV) Dr. iur. Marc Hürzeler 13
14 7.c. Verpfändung Pfandverwertung und Anmerkung im Grundbuch: Kommt die versicherte Person ihren Verpflichtungen gegenüber dem Pfandgläubiger nicht (mehr) nach, kann dieser ggf. die Verwertung der verpfändeten Leistung verlangen. Gleichzeitig mit der Pfandverwertung muss die Vorsorgeeinrichtung eine Anmerkung zur Veräusserungsbeschränkung beim Grundbuchamt anmelden. (Art. 30e Abs. 2 BVG) Dr. iur. Marc Hürzeler 14
15 Übungsfall 3 A) X. ersucht seine Vorsorgeeinrichtung um einen WEF-Vorbezug, damit er sich den Traum eines Swimmingpools zu seinem bereits erworbenen Einfamilienhaus erfüllen kann. Ist ein Vorbezug möglich? B) Wie verhält es sich, wenn X. Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung mit dem Vorbezug finanzieren möchte?... Dr. iur. Marc Hürzeler 15
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