Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer
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1 Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer
2 Eine Stadtbibliothek halte ich für ein Menschenrecht Josef Winkler, Josef Winkler, Präsident des Kunstsenats, Büchnerpreis-Träger
3 Ist der Zugang zu Information und Literatur in Österreich überall gewährleistet
4 Öffentliche Bibliotheken in Österreich
5
6 Nutzung nach Bundesländern Land ÖBen EinwohnerInnen Gesamtausgaben / EinwohnerInnen Ankauf / EW BenutzerInnen / EinwohnerInnen Medienumsatz Entlehnungen / EinwohnerInnen B ,90 0,29 5,7% 0,5 0,5 K ,71 0,56 5,6% 0,9 0,8 NÖ ,46 0,51 7,5% 1,1 1,2 OÖ ,10 1,01 13,6% 1,9 2,3 S ,79 1,40 14,7% 2,7 3,0 ST ,75 0,73 10,7% 1,5 1,6 T ,94 0,78 14,3% 1,5 2,0 V ,61 2,20 23,6% 2,5 5,5 W ,74 1,16 10,4% 3,1 3,3 Ö ,44 0,91 11,1% 1,9 2,2
7
8 Zielerfüllung Bundesländer
9 Zielerfüllung Bezirke
10 Die Unterschiede in den Bundesländern und Regionen sind eklatant
11 Unser derzeitiges System beseitigt Ungleichheiten nicht
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13 Ein Bibliotheksgesetz?
14 Verfassungsrechtliche Zuständigkeit Kompetenz: Nicht im Kompetenzkatalog Art. 10 ff. B-VG Büchereiwesen unter Volksbildungswesen subsumiert Schul-Verfassungsnovelle 1962, Art. VIII: Sieht sog. paktierte Gesetzgebung vor Vollziehung: Ungeklärt Erläuterungen BGBL Nr. 171/1973: Das zuständige Bundesministerium geht von einer Vollziehung durch den Bund aus Keine Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof 1979
15 Positiv-rechtliche Aussagen aus dem Bundesbereich Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens vom 21. März 1973 Beamtendienstrecht
16 Positiv-rechtliche Aussagen aus den Ländern Einige wenige Bundesländer mit gesetzl. Regelungen betr. Förderungen von Büchereien: NÖ: Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Landesmitteln Tirol: Kulturförderungsgesetz unter lit. m den Tatbestand Büchereiwesen OÖ: 4 Z. 5 des oberösterreichischen Kulturförderungsgesetzes Bgld.: im 2 des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes Dienstrecht: Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg
17 Szenarien einer Neuregelung Paktiertes Gesetz des Bundes und der Länder Art. 15 a Vereinbarungen Erlassung von Gesetzen zur Förderung von Öffentlichen Bibliotheken durch den Bund bzw. die Länder
18 Paktierte Gesetzgebung Die Regelung hinsichtlich der Volksbüchereien hat durch ein paktiertes (übereinstimmendes, inhaltsgleiches) Gesetzgebungsverfahren zu erfolgen, was bedeutet, dass der Bund und die Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Gesetze zu erlassen haben. Es bedarf dazu zweier Gesetzesakte mit Es bedarf dazu zweier Gesetzesakte mit deckungsgleichem Inhalt, wobei jedes Gesetz die unerlässliche Bedingung für das jeweils andere ist. Verbindlichkeit für die Allgemeinheit entsteht erst bei Vorliegen beider Gesetze.
19 Art. 15a B-VG Wenn sich aber der Abschluss einer paktierten Gesetzgebung als nicht gangbar erweist, weil man sich über erforderliche hoheitliche Normen für das öffentliche Büchereiwesen nicht zu einigen vermag, wäre durch den Abschluss entsprechender Gliedstaatenverträge nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den reformwilligen Ländern zumindest innerhalb des Förderungswesens ein Weg zur Harmonisierung von Bundes- und Landesrecht eröffnet.
20 Art. 15a B-VG De facto könnte damit doch auf indirektem Wege durch die Festlegung einheitlicher Voraussetzungen für die Gewährung einer Bundes- oder Landesförderung Einfluss auf den grundsätzlich durch öffentlichrechtliche Normen zu regelenden - Betrieb von Bibliotheken genommen werden. Es könnte damit zumindest ein einheitlicher Standard für den Betrieb von Bibliotheken festgelegt werden (zb. Größe einer Bibliothek, quantitative Mindeststandards von Literatur, Vorschriften betr. die Qualifikation und Ausbildung des Büchereipersonals).
21 Art. 15a B-VG Auf Basis des Art. 15a B-VG können der Bund und die Länder bzw. auch die Länder untereinander über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Vereinbarungen abschließen. Solche Verträge werden in der Lehre als Gliedstaatenverträge bezeichnet und sind ein Instrument des kooperativen Bundesstaates zur Verwirklichung komplexer Vorhaben, die in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Länder als auch des Bundes fallen.
22 Fördergesetze, Art. 17 B-VG Dem Bund und den Ländern steht nach den Bestimmungen des Art. 17 B-VG das Recht auf Privatwirtschaftsverwaltung zu. Bund und Länder sind somit befugt, zu fördern, was immer sie für förderungswürdig erachten, ohne Rücksicht darauf, in wessen Zuständigkeit die hoheitliche Regelung der geförderten Tätigkeiten fällt. Daraus folgt, dass sowohl der Bund als auch die Länder berechtigt sind, auch für den Bereich der öffentlichen Büchereien Förderungsmaßnahmen zu setzen.
23 Fördergesetze, Art. 17 B-VG Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Rahmen von gesetzlichen Regelungen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 17 B-VG keinerlei Bindungen Dritter vorgenommen werden können, wie zb eine Verpflichtung zum Betrieb einer öffentlichen Bücherei für die Kommunen. Allerdings könnte im Rahmen eines solchen Gesetzes durch die Festlegung interessanter Förderungsbedingungen Einfluss auf die Träger von öffentlichen Büchereien genommen und damit ein Anreiz zur Verbesserung des Bibliothekswesens geschaffen werden.
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25 Lobbying Lobbying Lobbying
26 In die nächste Regierungserklärung
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