Merkblatt. betreffend den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland
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- Erwin Beck
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1 Merkblatt betreffend den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland 1. In den o.a. Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (siehe auch Anlage) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule bestanden hat oder eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Diplomprüfung beziehungsweise einen anerkannten Masterabschluss nachweist. Darüber hinaus ergeben sich weitere Aufnahmemöglichkeiten nach 3 der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt I 2013, S.5) in ihrer jeweils geltenden Fassung und 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 1054) in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Vorbereitungsdienst wird regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt, dessen allgemeinen Übernahmebedingungen (z. B. gesundheitliche Eignung) erfüllt werden müssen. 2. Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August eines Jahres. 3. Der schriftlich (formlos) zu stellende Antrag auf Zulassung muss innerhalb der in der Ausschreibung vorgegebenen Bewerbungsfrist beim eingegangen sein. Ministerium für Bildung und Kultur Referat C3 Hohenzollernstr Saarbrücken 4. Wegen des bei Übernachfrage nach Ausbildungsplätzen ggf. durchzuführenden Zulassungsverfahrens müssen alle Bewerbungsunterlagen zusammen mit dem fristgerecht zu stellenden Antrag vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, einen anerkannten oder gleichgestellten Masterabschluss, eine anerkannte oder gleichgestellte Diplomprüfung, einen gleichwertigen Hochschulabschluss oder alle sonstigen zur Berechnung des Rangplatzes erforderlichen Nachweise. Die dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst beizufügenden Bewerbungsunterlagen sind dem nachstehenden Hinweis zu entnehmen. 5. Die Bewerberin oder der Bewerber wird mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst regelmäßig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur 1
2 Studienreferendarin oder zum Studienreferendaren ernannt. Sie oder er erhält während der Dauer des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes. 6. Studienreferendarinnen oder Studienreferendare sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. 7. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. 8. Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar dem Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen zugewiesen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik ihrer oder seiner Unterrichtsfächer wird sie oder er Fachleiterinnen oder Fachleitern des Landeseminars zugeteilt. Der Standort des Landesseminars ist am BBZ Völklingen Am Bachberg Völklingen Die Zuweisung an die Ausbildungsschulen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landesseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen nach der Einstellung. 9. Studienreferendarinnen oder Studienreferendare können unter den Voraussetzungen von 8 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in ihrer jeweils geltenden Fassung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 10. Das Beamtenverhältnis der Studienreferendarin oder des Studienreferendars endet mit der abschließenden Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. 11. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. 2
3 Hinweis auf die bei einer Bewerbung einzureichenden Unterlagen Dem formlosen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind beizufügen 1. ein unterschriebener Lebenslauf 2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit 3. eine Geburtsurkunde gegebenenfalls eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder 4. eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung 5. eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine Diplomprüfung, über einen Masterabschluss oder über eine gleichwertige Hochschulabschlussprüfung 6. sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen über betriebspraktische Tätigkeiten 7. ein erweitertes Führungszeugnis gemäß 30 a des Bundeszentralregistergesetzes in der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S 2714), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit. 8. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist 9. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer oder über das Freiwillige Soziale oder Ökologische Jahr beziehungsweise über Kindererziehungszeiten 11. gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung 12. Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland 13. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat 14. von Bewerberinnen oder Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalls begründen 15. von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsschule begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung 16. gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis. 3
4 Anlage zum Merkblatt betr. den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland Nach 7 Abs. 2 des saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBIG) vom (Amtsblatt S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Amtsblatt S. 1993), kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von 4 Abs. 5 des SLBiG dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht, der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichgestellt werden. In diesem Fall setzt eine Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an erziehungswissenschaftlichen Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. Diese Regelung wurde als Kann-Vorschrift ausschließlich für einen konkret entstandenen bzw. sich noch abzeichnenden Bedarf an Lehrkräften in den beruflichen Fachrichtungen Agrarwirtschaft Bautechnik Biologietechnik Chemietechnik Drucktechnik Elektrotechnik Ernährungs- und Haushaltswissenschaft Farbtechnik und Raumgestaltung Gesundheit Informatik Körperpflege und Kosmetik Kraftfahrzeugtechnik Mechatronik Metalltechnik Erziehungs- und Sozialwissenschaft Vermessungstechnik Versorgungstechnik Wirtschaftswissenschaft. der nicht mit Lehramtsbewerbern ausgeglichen werden kann, geschaffen. 4
5 Ferner kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichgestellt werden. Stellenausschreibungen für den Vorbereitungsdienst werden daher bedarfsweise im Amtsblatt des Saarlandes und im Internet veröffentlicht. 5
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