Mittelbarer und unmittelbarer öffentlicher Dienst
|
|
- Stephan Gerhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Materielle Wirkung des Tarifabschlusses vom 1. April 2014 Wolfgang Paul ver.di BuV Ressort 12 Tarifpolitik Mittelbarer und unmittelbarer öffentlicher Dienst 1
2 Tarifrunde 2014 Forderungen und Ergebnisse für den TV-V 2
3 Für den TV V relevante Forderungen in der Tarifrunde 2014 Ehöh Erhöhung der Tbll Tabellenentgelte lt des TVöD, des TV V V und der TV N um einen Grundbetrag von 100, Euro sowieum 3,5 Prozent. Erhöhung der monatlichen Entgelte der Auszubildenden und der Praktikantinnen/ Praktikanten um 100, Euro. Verbindliche Regelung zur unbefristeten bfi Übernahme nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung fürauszubildende Auszubildende. Tarifvertraglicher Ausschluss sachgrundloser Bfit Befristungen. 3
4 Zusätzliche Forderungen für den TV V Entgeltsicherung bei Leistungsminderung. Dynamisierung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung gsowie Aufhebung der Differenzierung dieses Zuschusses und der Schicht und Wechselschichtzulage nach originären und gewillkürten TV V Anwendern ( 1 Abs. 1 und 2). Anhebung der Zeitzuschläge für den Oster und Pfingstsonntag auf das frühere Niveau des BMT G (35% ohne Zeitausgleich). Vereinbarung einer qualifizierten Verhandlungszusage zur zeitnahen Aufnahme von Verhandlungen für einen Demografie Tarifvertrag zum TV V. 4
5 Zusätzliche Forderungen für den TV V Streichung der Probezeit für Auszubildende. Beschränkung der Anordnung von Rufbereitschaft auf Zeiten, in denen erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Korrektur des (rechtswidrigen) Ausschlusses von geringfügig Beschäftigten (Teilzeitkräfte gemäß 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV, deren regelmäßiges monatliches Einkommen 450, nicht übersteigt) aus dem Geltungsbereich. Aktualisierung der Eingruppierungsbeispiele in der Anlage 1 zum TV V. 5
6 Etwas überraschend war der Forderungsbeschluss der BTK des öd vom 11. Februar 2014 für die Tarifrunde 2014 nach einem einheitlichen Grundbetrag (Sockel) in Höhe von 100, Euro sowie einer weiteren linearen Erhöhung um 3,5 Prozent auch für den TV V Bereich. Dieser Beschluss entsprach dem starken Wunsch der Mitglieder in dieser Tarifrunde, vor allem nach den Efh Erfahrungen aus der Tarifrunde 2012, gemeinsam eine deutlich stärkere Erhöhung für die unteren Entgeltgruppen durchzusetzen und wurde daher auch von vielen Mitgliedern aus dem TV V Bereich mitgetragen. Dies zeigt ein Vergleich der Abstimmungsergebnisse aus den beiden Tarifrunden deutlich. Tarifrunde 2012 Tabellenendwirkung bll = 6,42% Zustimmung 74,01% Tarifrunde 2014 Tabellenendwirkung für den TVöD = 5,88% Tabellenendwirkung für den TV V = 5,78% Zustimmung 87,33% 6
7 Gründe, das Ergebnis für den TVöD wie in den vorangegangenen Tarifrunden auch im Volumen linear auf den TV VV zu übertragen: Das Tabellenvolumen des TV V liegt um über 16% höher als dastabellenvolumen destvöd TVöD. Die durchschnittliche Jahrestabellenvergütung der Beschäftigten liegt im TV V nach unseren Erhebungen sogar um rund 18,5% höher als die Jahrestabellenvergütung der Beschäftigten im TVöD. Der abgeschlossene Mindestbetrag von 90, Euro wirkt sich im TVöD auf 2/3 der Beschäftigten aus. Im TV V würden üde nur knapp 20% der Beschäftigten von dese diesem Mindestbetrag erfasst. Eine 1:1 Übertragung würde daher das Ziel verfehlen und darüber hinaus das VergütungsniveaudesTV V gegenüberdemtvöd abwerten. 7
8 Um ein wertgleiches Ergebnis bei gewichteter Berechnung für den TV V zu erzielen, wäre entweder ein Mindestbetrag von 113,50 Euro nötig gewesen oder die zusätzliche lineare Erhöhung zum hätte 3,28 Prozent betragen müssen. Der Wert eines Mindestbetrages von 90, Euro hätte imtv V V daher nur einen Anteil von 0,02 Prozent vom Gesamtergebnis betragen. Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass in den Entgeltgruppen g 1 bis 4,, in denen derzeit nur noch 4,5% des Beschäftigungsvolumens angesiedelt ist, weiterer Beschäftigungsabbau erfolgt wäre. Da die Tarifvertragsparteien in dieser Tarifrunde ausdrücklich das Gegenteil vereinbart haben, wäre dies kontraproduktiv gewesen. Um die unterschiedliche materielle Wirkung auf die Vergütungstabellen zu verdeutlichen möchte ich kurz folgende Vergleichstabellen zeigen: 8
9 Tabelle TVöD VKA Differenz in Euro bei 3% und einem Mindestbetrag von 90, Ergebnis in Euro rotbraun: Sockel + lin. Erhöhung besser als Mindestbetrag t Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,89 131,90 136,75 154,06 167,22 175, ,67 119,44 126,36 136,75 152,68 161, ,26 110,09 115,98 127,40 143,33 149, ,00 98,67 112,52 124,63 140,21 147, ,00 95,21 102,13 112,52 127,58 134, ,00 91,74 98,67 105,59 118,75 121, , , , ,24 104,90 111, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, , , , , , , ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 9
10 Tabelle TVöD VKA Differenz in Prozent bei 3% und einem Mindestbetrag von 90, Ergebnis in Prozent rotbraun: Mindestbetrag t besser als Sockel + lin. Erhöhung Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 14 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 13 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 12 3,03% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 11 3,14% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 10 3,26% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 9 369% 3,69% 333% 3,33% 3,17% 3,00% 3,00% 3,00% 8 3,95% 3,56% 3,41% 3,28% 3,14% 3,07% 7 4,22% 3,80% 3,58% 3,42% 3,31% 3,22% 6 430% 4,30% 388% 3,88% 3,70% 3,54% 3,44% 3,34% 34% 5 4,49% 4,05% 3,86% 3,69% 3,57% 3,49% 4 4,72% 4,26% 4,00% 3,86% 3,73% 3,66% 3 480% 4,80% 433% 4,33% 4,22% 4,04% 3,92% 3,81% 2 5,20% 4,70% 4,56% 4,43% 4,17% 3,93% 1 5,84% 5,73% 5,61% 5,50% 5,23% 10
11 Tabelle TV V Differenz in Euro bei 3% und einem Mindestbetrag von 90, Ergebnis in Euro rotbraun: Sockel + lin. Erhöhung besser als Mindestbetrag Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Max. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 207, ,13 154,59 169,43 183,24 196,01 207,76 Min ,85 143,04 155,82 168,19 179,94 190,66 90, ,61 133,97 145,93 157,68 166,75 174,17 Mittelwert ,36 124,29 135,21 144,49 153,56 159,94 115, ,15 116,25 125,11 132,74 139,13 144, ,93 108,42 117,69 123,87 128,20 131, ,75 101, , ,60 116, , ,00 91,93 96,46 100,79 105,12 108, ,00 90,00 90,00 92,75 94,81 96, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 90,00 90,00 90,00 90,00 90, ,00 11
12 Tabelle TV V Differenz in Prozent bei 3% und einem Mindestbetrag von 90, Ergebnis in Prozent rotbraun: Mindestbetrag besser als Sockel + lin. Erhöhung 3,28% Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Max. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 5,24% 15 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% Min. 14 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 13 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% Durchschnitt 12 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,17% 11 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 10 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% Durchschnitt 9 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% gewichtet 8 3,12% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,00% 3,05% 7 3,36% 3,16% 3,01% 3,00% 3,00% 3,00% 6 3,59% 3,38% 38% 3,22% 3,11% 305% 3,05% 3,00% 5 3,85% 3,63% 3,46% 3,34% 3,27% 3,17% 4 4,09% 3,85% 3,67% 3,55% 3,47% 3,31% 3 4,37% 4,15% 3,98% 3,85% 3,78% 3,62% 2 4,68% 4,41% 4,20% 4,06% 3,97% 3,92% 1 5,24% 12
13 Stufenverteilung im TV-V Bereich (Datenerhebung 2013/2014) Entgelt- Stufen gruppe Summen 15 0,00% 0,02% 0,03% 0,17% 0,28% 0,51% 14 0,00% 0,03% 0,09% 0,38% 0,65% 1,15% 13 0,01% 0,03% 0,17% 0,42% 1,30% 2,14% 4,08% 12 0,27% 0,21% 0,58% 1,10% 2,18% 3,07% 7,42% 11 0,43% 0,54% 0,72% 2,03% 2,97% 3,55% 10,25% 10 0,35% 0,50% 0,76% 2,88% 2,67% 4,44% 11,61% 9 0,34% 0,46% 1,30% 2,93% 3,16% 4,83% 13,02% 8 0,41% 0,48% 1,01% 2,88% 4,30% 5,66% 14,74% 7 0,53% 0,72% 128% 1,28% 329% 3,29% 5,14% 7,47% 18,44% 6 0,88% 1,00% 0,80% 1,58% 1,60% 2,89% 8,74% 5 1,73% 0,59% 0,46% 0,46% 0,69% 1,60% 5,52% 4 0,31% 0,07% 07% 008% 0,08% 022% 0,22% 0,60% 1,73% 3,01% 3 0,13% 0,06% 0,11% 0,10% 0,28% 0,46% 1,14% 2 0,10% 0,03% 0,03% 0,04% 0,04% 0,04% 0,29% 1 009% 0,09% 0,09% 09% Summen 5,51% 4,70% 7,43% 18,06% 25,49% 38,81% 13
14 Ergebnisse der Tarifrunde Für den TVöD Für den TV V V ab 1. März 2014 ab 1. März 2014 Erhöhung um 3,0 Prozent Erhöhung um 3,3 Prozent mindestens 90 Euro* * materielle Wirkung für den TVöD bei gewichteter Berechnung = 3,3 % ab 1. März 2015 ab 1. März 2015 Erhöhung um 2,4 Prozent Erhöhung um 2,4 Prozent Die o. g. Dynamisierung betrifft nebendenentgelttabellen (Anlage 2) und Stundenentgelttabellen (Anlage 3) auch die Zeitzuschläge, die Wechselschicht und Schichtzulagen, die Erschwerniszuschläge und die Vorarbeiterzulagen. 14
15 Ergebnisse der Tarifrunde Die daraus resultierende Spannbreite der Tabellenerhöhung im TV V beträgt ab dem 1. März ,68 Euro (EG 1 Stufe 3) 228,54 Euro (EG 15 Stufe 6) 120,00 Euro (im Durchschnitt aller Tabellenstufen) ab dem 1. März ,58 Euro (EG 1 Stufe 3) 171,70 Euro (EG 15 Stufe 6) 90,15 Euro (im Durchschnitt aller Tabellenstufen) 15
16 Ergebnisse der Tarifrunde Die Enddifferenzen (Tabelle vom ) zur Ausgangstabelle (Tabelle vom ) betragen 99,26 Euro (EG 1 Stufe 3) 400,24 Euro (EG 15 Stufe 6) 210,15 Euro (im Durchschnitt aller Tabellenstufen) dies entspricht einer Gesamterhöhung von 5,78% 16
17 Ergebnisse der Tarifrunde Erhöhung der Ausbildungs und Praktikantenentgelte ab um einen Festbetrag in Höhe von 40,00 Euro und ab um einen Festbetrag in Höhe von 20,00 Euro Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von ab ab Enddifferenz 1. Ausbildungsjahr 5,04 % 2,40 % 7,56 % 2. Ausbildungsjahr 4,74 % 2,26 % 7,12 % 3. Ausbildungsjahr 450% 4,50 215% 2,15 6,75 % 4. Ausbildungsjahr 4,20 % 2,01 % 6,30 % 17
18 Ergebnisse der Tarifrunde Die Übernahme von Auszubildenden ( 16a TVAöD Allgemeiner Teil) wird ab dem wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des außer Kraft. Zunächst Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis für zwölf Monate unter folgenden Voraussetzungen: erfolgreich hbestandene Abschlussprüfung dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf keine entgegenstehenden Gründe im Einzelfall ll Eine Übernahme außerhalb von 16a TVAöD ist nach wievor möglich. 18
19 Ergebnisse der Tarifrunde Verbesserung der Fahrtkostenerstattung ( 10 Abs. 2 TVAöD (überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen) bisher erst bei mehr als 300 km Erstattung von Zuschlägen usw. jetzt bereits bei mehr als 100 km bisher Unterkunft nur bis 20, Euro erstattungsfähig jetzt ohne Begrenzung Die Änderungen betreffen nicht 10 Abs. 3 TVAöD (Fahrtkosten bei auswärtiger Berufsschule) Der Bund und die Gewerkschaften verständigen sich darauf, die Entwicklung befristeter Beschäftigungs verhältnisse im öffentlichen Dienst bisseptember 2015 wissenschaftlich aufarbeiten und bewerten zu lassen. 19
20 Ergebnisse der Tarifrunde Anhebung der Zeitzuschläge für den Oster und Pfingstsonntag von 25% auf 35%. Geringfügig Beschäftigte (Teilzeitkräfte gemäß 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV) werden nicht ihtmehr vom Glt Geltungsbereich ih ausgenommen. Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung von 25, Euro auf 50, Euro für Beschäftigte von TV V Anwendern nach 1 Abs. 2 TV V, die zusätzlich einen Eigenbetrag von mindestens 13, Euro erbringen. Wegfall der Probezeit bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis, sofern die Ausbildung überwiegend im übernehmenden Betrieb stattgefunden hat. 20
21 Ergebnisse der Tarifrunde Beschränkung der Anordnung von Rufbereitschaft auf Zeiten, in denen erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort ist zukünftig für jeden angefangenen 24 Stundenzeitraum der Rufbereitschaft die Summe der Ab Arbeitsleistungen itl auf die nächste äht volle Stunde zu runden und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 zu bezahlen. Bei Ab Arbeitsleistung i außerhalb lbdes Aufenthaltsortes verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Erhöhung der täglichen Rahmenzeit um 1 Stunde auf bis zu 13 Stunden. Gleichzeitig wurde der dafür zur Verfügung stehende Zeitrahmen ebenfalls um eine Stunde, nun von 6 bis 21 Uhr erweitert. 21
22 Ergebnisse der Tarifrunde Aktualisierung der Anlage 1 Streichung der Nummer Bilanzbuchhalter. Ergänzung des Oberbegriffs in 9.2 um die Bachelorausbildung. Ergänzung des Beispiels Asset Manager als Nummer und des Beispiels Bilanzkreismanager als Nummer
23 Ergebnisse der Tarifrunde Aufnahme von Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Tarifierung von Maßnahmen über die Auswirkungen des demografischen Wandels im Geltungsbereich des TV V tarifvertraglichen Stärkung der unteren Entgeltgruppen im TV V mit dem Ziel ihrer vermehrten Nutzung in der Praxis. ver.di wird bei den Verhandlungen zum demografischen Wandel das Thema Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einzubringen 23
24 Bewertung der Ergebnisse und Ausblick Tarifvertrag Steigerung in Steigerung in % Preissteigerung in % AZ Erhöhung auf 39 h Produktivität je Stunde Summe Restwert TVöD VKA EG 1 Stufe 2 TVöD VKA EG 15 Stufe 6 TV V EG 1 Stufe , ,78 345,78 26,89% 15,30% 1,30% 8,20% 24,80% 2,09% 5.030, , ,28 20,05% 15,30% 1,30% 8,20% 24,80% 4,75% 1.394, ,30 379,69 27,23% 17,00% 1,30% 9,10% 27,40% 0,17% TVöD EG 1 St. 2 Steigerungszeitraum = 9 Jahre Erhöhungsprozentsatz im Ø p.a. = 2,68% 1,23% 1,09% 0,23% TVöD EG 15 St. 6 Steigerungszeitraum = 9 Jahre Erhöhungsprozentsatz im Ø p.a. = 2,05% 0,52% 0,38% 0,54% TV V EG 1 St. 3 Steigerungszeitraum = 10 Jahre Erhöhungsprozentsatz im Ø p.a. = 2,44% 0,98% 0,86% 0,02% 24
25 Trotz guter Tarifrunde besteht weiter Nachholbedarf Quelle WSI Tarifarchiv, Destatis (Reinhard Bispinck ) 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 26
Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrDeutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:
Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrAK-MAS Erzdiözese München und Freising
AK-MAS Erzdiözese München und Freising W.Schöndorfer Anlage 1: Gegenüberstellung Arbeitszeitregelungen AVR (= alt) und SuE (= neue Anlage 33) Anlage 5 Arbeitszeitregelungen, Teilzeitbeschäftigung, AZV-Tag,
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Stand: 01. 04. 2014 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1. Lineare
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA I. Erhöhung der Entgelte des TVöD
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)
Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14
MehrTarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010
Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig
Mehrzu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:
Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrErläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014
2014 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, 07.04.2014 Nr. 007/2014 Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung!
MehrTarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di -
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrDurch den 8. Änderungstarifvertrag zum TVöD wird der Anwendungsbereich des TVöD für die Beschäftigten im Bereich Theater und Bühnen neu gefasst.
POSTANSCHRIFT Besministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Besbehörden Abteilung Z B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5
MehrTarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
MehrDie Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)
Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis
Mehrzu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:
KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrAVH TV zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser TV ZUSI TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG. zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
TV-AVH.0027-ZUSI Seite 1 TARIFVERTRAG zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) vom 23. August 2005 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits
MehrLeistungsbezahlung im öffentlichen Dienst - aus Sicht eines kommunalen Arbeitgebers
Leistungsbezahlung im öffentlichen Dienst - aus Sicht eines kommunalen Arbeitgebers 1. Einführung 2. Leistungsbezogene Stufenaufstiege ( 17 TVöD / TV-L) 3. Leistungsentgelte nach 18 TVöD / TV-L 4. Erste
MehrPrüfungsbereich: Personalwesen Land
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 0 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrEntgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli 2011
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrZwischen. der gemeinnützigen Gesellschaft für therapeutisches Reiten und Heilpädagogik mbh (VRH Celle), vertreten durch den Geschäftsführer.
Zwischen der gemeinnützigen Gesellschaft für therapeutisches Reiten und Heilpädagogik mbh (VRH Celle), vertreten durch den Geschäftsführer und dem Betriebsrat im VRH Celle, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrTVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage
N Ernst Burger [Hrsg.] TVöD ITV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Hand kom mentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München I Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrNeues Tarifrecht für Krankenhausärzte
Peer Köpf/Dr. Martin Walger Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte Teil 2: Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst Während in Teil 1 des vorliegenden Beitrags 1) die wichtigsten Eckpunkte zu den Vergütungs-
MehrNeuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege
Neuregelungen für Mitarbeiter in der Pflege in Krankenhäusern Anlage 31 zu den AVR Überblick Für MA in der Pflege in Krankenhäusern gilt die Anlage 31 AVR. Übernahme des TVöD BT-K für Vergütungstabellen
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003
Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifverträge. zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) Zwischen
Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin) ~ TrI -.AI ~.;f, Zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin einerseits und der dbb
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
MehrArbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE
Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising Herzlich Willkommen zum Info-Tag SuE I. Geltungsbereich: Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (21.10.2010 ) und die Regionalkommission
MehrKommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie TV BZ PPK Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
Mehrfür den öffentlichen Dienst Tarifreform Leistungsbewertung und Leistungsentgelt Bundesministerium des Innern Dr. Alexander Leist
Tarifreform für den öffentlichen Dienst Leistungsbewertung und Leistungsentgelt Dr. Alexander Leist Bundesministerium des Innern Arbeitsgruppe D II 2 (Tarifrecht) Arbeitsgruppe D II 2 1 Gliederung 1. Entgeltstruktur
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)
17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
MehrTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Textfassung der VKA vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Auszubildende
MehrTarif- und Besoldungsrunden im öffentlichen Dienst 2015 und 2016. Tarifpolitik Öffentlicher Dienst
Tarif- und Besoldungsrunden im öffentlichen Dienst 2015 und 2016 Tarifpolitik Öffentlicher Dienst Übersicht 1. Tariflandschaft im öffentlichen Dienst 2. Beschäftigtenzahlen 3. Tarifbewegung Länder 2015
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit. Deutsche Rentenversicherung Bund
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - zusätzlich: Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Tarifgemeinschaft der
MehrMerkblatt November 2013
Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005
MehrTVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung
MehrWas sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten?
Gut zu wissen Was sagt das Tarifrecht zu Sonderformen der Arbeit in den Funktionsdiensten? Immer wieder klagen Kolleginnen und Kollegen über zu viele Nachtdienste oder Wochenenddienste, über zu lange Dienste
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch
MehrRundschreiben 1/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrAVR. Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33
AVR Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 Teil 1 Inhalt 1. Allgemeines... 12 2. Begriffe des Arbeitszeitrechts und ihre Anwendung in der Praxis... 13 2.1 Arbeitsbereitschaft... 13 2.2 Arbeitsunfähigkeit...
Mehrfür die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig 1. Januar 2012 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
MehrIV. Lohnentwicklung. Gesamttarif- Tariflohnvertrag mit stundenlohn (GTL) erhöhungen in vom Wirkung ab DM Lohngruppe 4 Prozentsätzen DM % 423) Ecklohn
Anhang 1. Alte Bundesländer: IV. Lohnentwicklung Lohntarif- Tariferhöhung 423) cklohn Gesamttarif- Tariflohnvertrag mit stundenlohn (GTL) erhöhungen in vom Wirkung ab DM Lohngruppe 4 Prozentsätzen DM %
Mehr: Präambel. Bereitschaftsdienst
Otto-von-G uericke-u niversität Magdeburg Medizinische Fakultät Dienstvereinbarung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zur Regelung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften, Überstunden und
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Schienenverkehrsbereich. (TV BZ Eisenbahn)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrKongress Pflege 2012
Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.
MehrIm Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrArbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...
Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes
MehrBemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung
Ehrlich. Effizient. Sicher. Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Stand Januar 2015 Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des
MehrArbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika (Anerkennungspraktikumsordnung)
Anlage 2.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über Anerkennungspraktika (Anerkennungspraktikumsordnung) Hinweis: Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlagen 2.2.1 und 2.2.2 sind Teile des in Bezug
MehrÜberstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher
MehrVEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
2015 VEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland VEREINBARUNG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks
MehrAnlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich
Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrRegelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission
Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte
MehrD 2.22/D 4.23/ D 4.33
- Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag
MehrInhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67
5 Inhaltsübersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13 A. Allgemeiner Teil... 13 B. Besonderer Teil... 67 Verwaltung (BT-V)... 67 Krankenhäuser (BT-K)...104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen
MehrLohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig 1. Januar 2015 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet
MehrTarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrages vom 1. April 2014 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der
MehrAnwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits
MehrTarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK)
TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden industrie (Tv BZ PPK) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrVereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro
MehrVERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für
MehrNomosKommentar. TVöD - TV-L. Handkommentar. Bearbeitet von Ernst Burger. 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9
NomosKommentar TVöD - TV-L Handkommentar Bearbeitet von Ernst Burger 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9 Recht > Arbeitsrecht > Tarifvertrag, Arbeitskampf, Schlichtung schnell
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrInformationen zur Dienstplangestaltung
Informationen zur Dienstplangestaltung 16. September 2011 in der Pflege in Krankenhäusern, in der Pflege in ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst unter
MehrDurchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 (in der Fassung vom 1. Januar 2011)
MehrDie leistungsorientierte Bezahlung im Öffentlichen Dienst TV-L LOB. öffentlichen Dienst TV-L. Bezahlung. BuHaVo Thomasberg 2./3.
Die Öffentlichen 1 Leistungselemente des Entgeltordnung/ Tabelle (Grundbezahlungssystem) Stufenaufstieg, 17 Führung auf Probe, 31 Führung auf Zeit, 32 Leistungsentgelt, 18 2 Stufenaufstieg 17 (Tarifgebiet
MehrTVöD-Handbuch. Nachschlagewerk
TVöD-Handbuch Nachschlagewerk Stand: März 2007 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)...3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur
MehrNach 1 Jahr ist Frau Meinert nach Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden.
Arbeits- und Tarifrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Dauer: 180 Minuten Hilfsmittel: TVöD, Kündigungsschutzgesetz, BGB, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz Frau Gabriele Meinert,
Mehr