Meinhard Wittwer Richter am BFH, München

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1 Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Veranstaltungsorte: 20. Januar 2015 in München 21. Januar 2015 in Augsburg 27. Januar 2015 in Nürnberg 28. Januar 2015 in Würzburg Meinhard Wittwer Richter am BFH, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

2 Urteilsbesprechung mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Meinhard Wittwer Richter am BFH München Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers

3 Inhalt Gewinnermittlung bei Personengesellschaften: 1. Abfärbewirkung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr BFH-Urteil vom IV R 5/1, BFHE 246, 319, BStBl II nn, Leitsätze 3 Sachverhalt 3 Entscheidungsgründe 4 2. Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG Teleologische Auslegung von 6 Abs. 5 Satz 4 EStG BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 31/12, BFHE 246, 41 Leitsätze 11 Sachverhalt 11 Entscheidungsgründe Erbringung einer stillen Einlage durch Forderungsabtretung BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 18/10, BFH/NV 2014, 1516 Leitsätze 20 Sachverhalt 20 Entscheidungsgründe Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Entnahmegewinns für Anteile im Sonderbetriebsvermögen BFH-Urteil vom 24. April2014 IV R 20/11, BFH/NV 2014, 1519 Leitsätze 27 Sachverhalt 27 Entscheidungsgründe Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer BFH-Urteil vom 6. März 2014 IV R 14/11, BFHE 245, 153, BStBl II 2014, 624 Leitsätze 34 Sachverhalt 34 Entscheidungsgründe Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich des 4 Abs. 4a EStG BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10 BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621 Leitsätze 42 Dezember

4 Sachverhalt 43 Entscheidungsgründe Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten Trennungs- und Einheitstheorie BFH- Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 Leitsätze 50 Sachverhalt 51 Entscheidungsgründe 54 Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften: 8. Begriff des Vorabgewinnanteils i.s. des 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 BFH-Urteil vom 05. Juni 2014 IV R 43/11 BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695 Leitsätze 79 Sachverhalt 79 Entscheidungsgründe Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG; Verlustvortrag bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, BFHE 245, 253 Leitsätze 87 Sachverhalt 87 Entscheidungsgründe Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen Betriebs von der Aufnahme einer neuen gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit BFH-Urteil vom 03. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306 Leitsätze 96 Sachverhalt 97 Entscheidungsgründe 99 Dezember

5 Gewinnermittlung bei Personengesellschaften 1. Fall Abfärbewirkung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr Emittlung und zeitliche Zuordnung von Gewinnanteilen i.s. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 5/1, BFHE 246, 319, BStBl II nn, Leitsatz Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.s. von 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist. Zusammengefasster Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Gesellschafter sind die G-GmbH als Komplementärin und G als einziger Kommanditist. Beide Gesellschafter sind geschäftsführungsbefugt. Für das Streitjahr (2005) erklärte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von./ Mit Vertrag vom 14. Oktober 2005 erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine Kommanditbeteiligung an der F-KG. Die F-KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2006 für die F-KG wurden für die Klägerin als Beteiligte der F-KG für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ,11 festgestellt. Das Finanzamt (--FA--) stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2005 für die an der Klägerin Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von./ fest. Aufgrund der Beteiligung an der F-KG gelte die Tätigkeit der Klägerin in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dezember

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