Das Jugendbegleiter-Programm in Baden-Württemberg

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1 Das Jugendbegleiter-Programm in Baden-Württemberg Fachtag, 29. Mai 2017 in Stuttgart

2 Das Jugendbegleiter-Programm I. Allgemeine Daten & Fakten II. Organisation vor Ort III. Finanzielle Förderung im Jugendbegleiter-Programm IV. Informationsquellen

3 Das Jugendbegleiter-Programm I. Allgemeine Daten & Fakten

4 Das Jugendbegleiter-Programm des Landes Baden-Württemberg realisiert an heute Schulen außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote an Schulen durch Ehrenamtliche und außerschulische Partner. Abhängig von der Anzahl der angebotenen Wochenstunden im Rahmen des Programms erhalten öffentliche Schulen Fördermittel. Zusätzlich können Schulen ein Kooperationsbudget beantragen, wenn sie mit mindestens einem außerschulischen gemeinnützigen Partner (i.s.d AO) kooperieren. Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter machen regelmäßig Bildungs- und Betreuungsangebote. Die Angebotspalette umfasst das gesamte Spektrum gesellschaftlicher Aktivitäten: Sport, Kochen, Hausaufgabenbegleitung, Natur, Erste Hilfe, Nähen Die Ehrenamtlichen können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

5 II. Organisation vor Ort

6 Förderbedingungen Es handelt sich um Bildungs- und Betreuungsangebote an öffentlichen Schulen. Privatschulen können nicht am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen. Alle Angebote im Jugendbegleiter-Programm werden ausschließlich durch ehrenamtlich Tätige durchgeführt; sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (also auch Minijobs, FSJ-Stellen, etc.) können im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms nicht eingesetzt werden. Eine Schule muss Jugendbegleiter-Angebote von mindestens vier Zeitstunden pro Woche über ein SHJ hinweg anbieten. Andernfalls ist eine Programmteilnahme nicht möglich bzw. Fördergelder müssen für das Halbjahr, in dem keine vier Zeitstunden erreicht wurden, zurückgezahlt werden. Verlässlich, wöchentlich und zur selben Zeit stattfindende Angebote, mind. ein Schulhalbjahr, keine Projekte Gruppengröße: mind. fünf Schülerinnen und Schüler Junior-Jugendbegleiterinnen und Junior-Jugendbegleiter sind Schülerinnen und Schüler im Alter von 14 bis 18 Jahren. Jugendliche unter 18 Jahren, die ein Jugendbegleiter-Angebot durchführen möchten, benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf der Vereinbarung.

7 Förderbedingungen Nur im Rahmen einer Teamlösung ist der sich abwechselnde Einsatz von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern, d.h. mit wöchentlich stattfindenden, verlässlichen Angeboten, möglich. Mit allen Jugendbegleiterin/ Jugendbegleiter muss eine - von Schulleitung und Jugendbegleiterin/ Jugendbegleiter unterschriebene Vereinbarung für das aktuelle SJ vorliegen (gilt auch für Ehrenamtliche ohne Aufwandsentschädigung) Von den Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern müssen unterschriebene Stundenaufstellungen vorliegen. Bei Nutzung des Kooperationsbudgets zusätzlich Kooperations-Vereinbarung zwischen Schulleitung außerschulischem Partner (von beiden Seiten unterschrieben) Doppelförderungen innerhalb des gleichen Angebots durch andere Landesprogrammen sind ausgeschlossen (z. B. Kooperation Schule-Verein). Die Unterlagen müssen zehn Jahre an der Schule aufbewahrt werden und für mögliche Belegprüfungen zur Verfügung stehen (Vereinbarungen, Stundennachweise, Belege, Abrechnungen, Abrechnungsformular etc.).

8 Förderbedingungen Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nicht festgelegt. Diese liegt im Ermessen der Schulleitung. Jedoch darf der Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigung einer Jugendbegleiterin/ eines Jugendbegleiters im Kalenderjahr Euro nicht überschreiten; dabei sind sämtliche Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten zusammenzurechnen, für die eine Aufwandsentschädigung gem. 3 Nr. 26 EStG erzielt wird (z.b. Übungsleiterin/ Übungsleiter in einem Sportverein und/oder als Jugendbegleiterin/ Jugendbegleiter an anderen Schulen). Mit Erreichen der 2.400,- kann die Person nicht weiter als Jugendbegleiterin/ Jugendbegleiter eingesetzt werden. Für Fortbildungs- und Koordinierungskosten können zusammen maximal 20 Prozent des Grundbudgets abgerechnet werden.

9 Förderbedingungen Sachkosten (bewegliche Sachen) können maximal 20 Prozent des Grundbudgets betragen und müssen mit dem im aktuellen Schuljahr stattfindenden Jugendbegleiter-Angebot vereinbar sein (Fußball, Spiele, Sportgeräte etc.). Das Kooperationsbudget darf ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation tätig sind. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung sollte direkt an die Jugendbegleiterin oder den Jugendbegleiter erfolgen. Im Kooperationsbudget können Sachkosten nicht abgerechnet werden.

10 Ein Jugendbegleiter-Schuljahr Bis 30. Juni Ab Juni Juni September Oktober November Januar 1. Schulhalbjahr (SHJ) Einreichen der ausgefüllten Anmeldeunterlagen Versand der offiziellen Anmeldeunterlagen Rückmeldung der bereits teilnehmenden Schulen im Rahmen der Endabrechnung Versand der offiziellen Förderbestätigung Auszahlung der ersten Rate (20%) Verbindliche Stundenabfrage für das 1. SHJ Auszahlung der zweiten ( ggf. aus Oktoberabfrage korrigierten) Rate (20%) Zwischenabrechnung und jährliche Evaluation Februar 2. Schulhalbjahr (SHJ) Auszahlung der dritten Rate in Abhängigkeit zur Abrechnung (max. 10%) März Auszahlung der vierten Rate (20%) Mai Auszahlung der fünften Rate (20%) Juni Juli Juli bis September Endabrechnung mit gleichzeitiger Rückmeldung für das nächste Schuljahr (Abrechnungszeitraum: bis einschl des jeweiligen Förderjahres) Auszahlung der sechsten Rate in Abhängigkeit zur Abrechnung (max. 10%, ggf. Restmittel aus 1. SHJ) Belegprüfung der ausgewählten Programmschulen (10% der Programmschulen)

11 III. Finanzielle Förderung im Jugendbegleiter- Programm

12 Finanzielle Förderung des Kultusministeriums Kategorie Wochenstunden Grundbudget A 4-10 Std B Std C Std D Std E Ab 61 Std ab 41 Wochenstunden pro Schuljahr/ Kategorie D.: eine Anrechnungsstunde

13 Finanzielle Förderung des Kultusministeriums Kategorie Wochenstunden Grundbudget Kooperationsbudget Mögliche Gesamtförderung A 4-10 Std B Std C Std D Std E Ab 61 Std Voraussetzung ist das Abschließen einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit einer außerschulischen, gemeinnützigen Institution. ab 41 Wochenstunden pro Schuljahr/ Kategorie D.: eine Anrechnungsstunde

14 IV. Informationsquellen

15 Die Homepage mit allen relevanten Informationen zum Jugendbegleiter- Programm

16 Der Login-Bereich im Jugendbegleiter-Programm: Abrechnungen, Stundenabfragen, Evaluation, Änderung Stammdaten

17 Die Internetplattform Lokale Bildungsnetzwerke Baden- Württemberg stellt Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern dar.

18 Die Homepage der Jugendstiftung Baden-Württemberg

19 Kontakt Detaillierte Informationen erhalten Sie auf Jugendbegleiter-Team Jugendstiftung Baden-Württemberg Schloßstraße Sersheim Tel.: Fax:

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de An den Präsidenten des Landtags

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