Open Access. Recht, Politik und Praxis. Dr. Arne Upmeier

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1 Recht, Politik und Praxis Dr. Arne Upmeier

2 Recht Politik Praxis 2

3 Was ist (OA)? In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden! (Forderung aus der Göttinger Erklärung (2004)) 3

4 Die Wurzeln der OA-Bewegung Mitte der 1990er Jahre: Zeitschriftenkrise Internet als neue Publikations(platt)form Das Vorbild CERN [und seit 1991: arxiv.org] 4

5 Wissen Sie, was CERN ist? an der HTWK Leipzig 17. Juni

6 Die Wurzeln der OA-Bewegung Mitte der 1990er Jahre: Zeitschriftenkrise Internet als neue Publikations(platt)form Das Vorbild CERN [und seit 1991: arxiv.org] Februar 2002: Budapester Erklärung 22. Oktober 2003: Berliner Erklärung Juli 2004: Göttinger Erklärung ( Urheberrechtsbündnis ) Juni 2008: Schwerpunktinitiative Digitale Information der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen Oktober 2009: Internationale Woche 6

7 Publikationsformen Eigene Homepage ( Zentral (National- oder Landesbibliotheken) Fachrepository (z.b. arxiv.org) Institutionelles Repository (z.b.: ) 7

8 Die Wege des Goldener Weg Grüner Weg für Monografien Forschungsprimärdaten Kulturgut (Europeana) Digitalisate 8

9 Die SHERPA/RoMEO-Liste Die Farbenlehre von SHERPA/RoMEO: ROMEO colour green blue yellow white Archiving policy can archive pre-print and postprint can archive post-print (ie final draft post-refereeing) can archive pre-print (ie prerefereeing) archiving not formally supported 9

10 Finanzierungsmodelle Author pays Institutionelle Mitgliedschaft (z.b. ) Institution zahlt für Mitglieder Hybride Modelle (z.b. Open Choice) Drittmittel (DFG) OA-Rechte werden nachträglich gekauft Verlag zahlt Institution (Universität / Bibliothek) publiziert selbst 10

11 Wichtig: Ein stimmiges Gesamtkonzept 11

12 Innenpolitik : Rechtsfragen Publikationsrelevante Satzungen/Ordnungen: Grundordnung der Hochschule Bibliotheksordnung Benutzungsordnung Promotionsordnung Prüfungsordnungen Evaluationsordnung Publikationssatzungen: Publikationsordnung Verlagssatzung 12

13 Urheberrecht 13

14 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 14

15 Zwei Begriffe stechen heraus: 1. Werk 2. Urheber Werke, die nicht dem Urheberrecht unterliegen sind gemeinfrei. 15

16 Einige zentrale Rechte des Urhebers 1. Vervielfältigungsrecht ( 16) 2. Verbreitungsrecht ( 17) 3. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a) 16

17 Zwei wichtige Fristen: Grundregel: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. ( 64 UrhG) Einige Sonderfälle: - Anonyme oder pseudonyme Werke: 70 Jahre nach Veröffentlichung - Wissenschaftliche Ausgaben und nachgelassene Werke ( 70/ 71): 25 Jahre nach Erscheinen - Datenbanken: 15 Jahre nach Veröffentlichung ( 87d) - Lichtbilder ( 72): 50 Jahre nach Erscheinen 17

18 Kann ein Autor ein einmal abgetretenes Recht zurück erhalten? Mit Zustimmung des neuen Rechteinhabers (z.b. über SHERPA/RoMEO-Liste). Wenn dies vorher vereinbart war. Bei Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelbänden, wenn nichts anderes vereinbart ist: ein Jahr nach Veröffentlichung ( 38 UrhG - Wichtig für grünen Weg!). 18

19 Probleme 1. Das klassische Urheberrecht ist nicht wirklich für digitale Werke geeignet (fehlender Erschöpfungsgrundsatz ( 17 Abs. 2 UrhG)). 2. Viele Unklarheiten. 3. Uneinheitliche Verträge zwischen Autoren und Verlagen. 4. Verwaiste Werke. 19

20 Verwaiste Werke Die Gegenwart ist gut sichtbar, denn die Urheber sind (noch) bekannt. Werke der älteren Vergangenheit sind gemeinfrei. Zwischen ca und ca klafft eine große Lücke : Die Werke sind geschützt, die Rechteinhaber aber unbekannt. 20

21 Anzahl deutscher Drucke seit Gutenberg Time Period Number of Titles Percentage Gutenberg Gutenberg ,3 % ,7 %

22 Anzahl deutscher Drucke seit Gutenberg

23 Risiken Problematische Inhalte: Hier kann es zu Haftungsfragen kommen (Nach Möglichkeit Haftungsausschlüsse vereinbaren!) Verstoß gegen Urheberrechte. Mögliche Konsequenzen: 1. Schadensersatz (elegante Lösung beim DFG-Projekt - hier übernimmt die VG Wort das Risiko) 2. Unterlassen 3. Strafe ( 106 UrhG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren!) 23

24 Politik an der HTWK Leipzig 17. Juni

25 In Deutschland: Später Widerstand: Heidelberger Appell vom März 2009 und begleitende Kampagne in führenden Feuilletons. Amicus Curiae -Brief des Bundesjustizministerium zum geplanten Google Book Settlement 25

26 Dritter Korb zum UrhG Prüfungsauftrag des Bundesrates aus der Gesetzgebung zum Dritten Korb Fragebogen des Bundesjustizministeriums an die Stakeholder Große Urheberrechtskonferenz im Mai 2009 Aber: Regierungswechsel 26

27 Börsenverein und Bibliotheken Derzeit gespanntes Verhältnis. Aktuelles Beispiel: Die Musterlage des Ulmer Verlages gegen die ULB Darmstadt zu 52b UrhG (zur Zeit in zweiter Instanz) Im Hintergrund aber Gespräche, zum Beispiel zu verwaisten Werken 27

28 In Europa: Grünbuch und öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 ( Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft ). => Erste Auswertung: Europeana als treibende Kraft (aktiv gefördert insbesondere von EU-Kommissarin Reding). 28

29 Statt eines Fazits: Gemeinsame Erklärung von International Federation of Library Associationa (IFLA) und International Publishers Association (IPA) calls for a more rational, evidence based debate on (Mai 2009). 29

30 Noch Fragen? Antworten: 30

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