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1 Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse : TRA 26 Herstellung und (Neu)verpackung von verarbeiteten Fischereierzeugnissen - Infrastruktur, Einrichtung und Hygiene [26] v4 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. INFRASTRUKTUR H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Wenn der Betrieb eines oder mehrere gefrorene Fischereierzeugnisse verwendet, verfügt er über eine Gefrieranlage, deren Leistung ausreicht, um die Temperatur der Erzeugnisse rasch auf eine Kerntemperatur von -18 C oder darunter abzusenken und bei einer Temperatur von 18 C und darunter zu halten. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8Hb (1*) 2. Die für die Aufbewahrung der gefrorenen Erzeugnisse bestimmten Lagerräume müssen mit Temperaturschreibern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie leicht abgelesen werden können. Der Temperaturfühler dieser Geräte muss in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8Hb (1*). Der Betrieb verfügt über einen geeigneten Raum, in dem frische Fischereierzeugnisse (die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden) in Eis gelagert werden können. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP1 (1*) 4. Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H6P1 (1*) : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA 5. Im Betrieb besteht eine klare Trennung zwischen der verunreinigten und der sauberen Zone. Königlicher Erlass : 22/12/2005 (LMDO)A45 1P1 (2*)

2 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 Unbefriedigend : 0 2. HYGIENE 2.1. VORSCHRIFTEN FÜR GEGARTE KREBS- UND WEICHTIERERZEUGNISSE 1. Wenn der Lebensmittelunternehmer das Abkochen der Krebs- und Weichtiere vornimmt, sorgt er für eine schnelle Abkühlung nach dem Abkochen. Zu diesem Zweck muss ausschließlich Trinkwasser verwendet werden. Die Kühlung wird fortgesetzt, bis die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt sind (wenn kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung verwendet wird). Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H4P1 (1*) 2. Wenn der Lebensmittelunternehmer das Abkochen der Krebs- und Weichtiere vornimmt, sorgt er dafür, dass das Entfernen der Schalen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgt. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H4P2 (1*). Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald wie möglich bei einer Temperatur von 18 C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren oder auf annähernde Schmelzeistemperatur abgekühlt werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H4P (1*) 2.2. VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE 1. In den Betrieb werden keinerlei Fischereierzeugnisse gebracht, die für genussuntauglich erklärt wurden oder für die Einfuhr nicht zugelassen sind. Königlicher Erlass : 22/12/2005 (LMDO)A45 2P2 (2*) 2. Bei auf Schmelzeistemperatur abgekühlten frischen Fischereierzeugnissen muss neues Eis so oft wie nötig nachgefüllt werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP1 (1*). Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP1 (1*)

3 4. Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichst bald nach dem Fang oder der Anlandung der Fischereierzeugnisse erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen gründlich mit Trinkwasser gewaschen werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP2 (1*) 5. Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen muss darauf geachtet werden, dass die Filets und Stücke nicht verunreinigt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP (1*) 6. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HaP (1*) 2.. VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN 1. Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden, müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HdP1a & P2a (1*) 2. Erzeugnisse aus Fischen folgender Arten (Hering, Makrele, Sprotte, atlantischer und pazifischer (frei lebender) Lachs), sofern sie kalt geräuchert werden und die Kerntemperatur des Fischereierzeugnisses während dieses Vorgangs nicht mehr als 60 C beträgt, werden über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HdP1b & P2a (1*). Wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten, müssen marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HdP1c & P2a (1*) 4. Den über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefrorenen Fischereierzeugnissen muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden (es sei denn, sie werden an den Endverbraucher geliefert). Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8HdP (1*)

4 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 Unbefriedigend : 0. Lagerung von Fischereierzeugnissen 1. Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder Schmelzeistemperatur gelagert werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H7P1 (1*) 2. Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von -18 C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 C oder darunter gelagert werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H7P2 (1*). Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden (Hummer, Krebse, Aale etc.), müssen bei einer Temperatur und in einer Weise gelagert werden, die die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit nicht in Frage stellen. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H7P (1*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 4. HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE

5 1. Die Lebensmittelunternehmer müssen die Fischereierzeugnisse einer organoleptischen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass die Fischereierzeugnisse die Frischekriterien erfüllen. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5a (1*) 2. Unverarbeitete Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn chemische Tests belegen, dass dietvb-n- oder TMA-N-Grenzwerte überschritten wurden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5c & VO/Régl 2074/2005 A2B2S2H1&2 (1*). Der Lebensmittelunternehmer muss sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden, damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten festgestellt werden können. Keine Anwendung auf Fische aus Süßwasser-Fischzucht. Überprüfen, ob ein Verfahren oder eine Arbeitsanweisung existiert. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5d & VO/Règl 2074/2005 A2B2S1H1&2 (1*) 4. Der Lebensmittelunternehmer darf eindeutig von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5d (1*) 5. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der folgenden Familien hergestellt worden sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasterinae. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5eP1 (1*) 6. Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Europäische Verordnung : 85/2004 ABS8H5eP2 (1*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. verordnung (eg) nr. 85/2004 des europäischen parlaments und des rates vom 29. april 2004 mit spezifischen hygienevorschriften für lebensmittel tierischen ursprungs 2*. königlicher erlass vom über die hygiene von lebensmitteln tierischen ursprungs

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