Die Evangelisch-reformierte Kirche erfüllt ihren Auftrag als Kirche Jesu Christi nach evangelisch-reformierten Grundsätzen. 2
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- Detlef Sommer
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1 Verfassung der evangelischreformierten Kirche im Kanton Solothurn 5.5 Synodalbeschluss vom. März 978 Einleitung Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der solothurnischen Amteien Olten-Gösgen, Thal-Gäu und Dorneck-Thierstein bilden die Evangelischreformierte Kirche im Kanton Solothurn. Sie konstituiert sich nach Artikel 59 der Verfassung des Kantons Solothurn vom. Oktober 887 ) als selbständige Synode. Die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn (früher «Evangelisch-reformierte Kirche im unteren Teil des Kantons Solothurn») konstituierte sich am 7. Mai 9 als selbständige Synode, wurde vom Regierungsrat am. März 9 als selbständige kirchliche Körperschaft anerkannt und gab sich am 0. Dezember 98 ihre erste Kirchenordnung, die zugleich Kirchenverfassung und Kirchenordnung umfasste. Aufgrund von Artikel 59 der Verfassung des Kantons Solothurn gibt sie sich folgende Kirchenverfassung. Allgemeines Art.. Wesen und Aufgabe Die Evangelisch-reformierte Kirche erfüllt ihren Auftrag als Kirche Jesu Christi nach evangelisch-reformierten Grundsätzen. Ihre Aufgabe besteht in der Verkündung des Evangeliums von Jesus Christus als ihrem Herrn und in dem daraus folgenden Auftag. Art.. Rechtsform Die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach den Artikeln 5 und 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art.. Verhältnis zu den Kirchgemeinden Die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn ist die Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden. ) Aufgehoben. Es gilt die Kantonsverfassung vom 8. Juni 986; BGS..
2 5.5 Die Kirchgemeinden sind im Rahmen der Verfassung des Kantons Solothurn, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung selbständig. Die Bildung der Kirchgemeinden unterliegt der Gesetzgebung des Kantons Solothurn. Art.. Verpflichtung Die der Synode angeschlossenen Kirchgemeinden verpflichten sich, die Kirchenordnung zu beachten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen. Art. 5. Zugehörigkeit Wer sich innerhalb des Kirchengebietes zur evangelisch-reformierten Konfession zählt, gehört dadurch mit allen Rechten und Pflichten zur zuständigen Kirchgemeinde und mit ihr zur Evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn. Art. 6. Organe Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn sind:. die Synode;. der Synodalrat;. das Pfarrkapitel;. das Dekanat; 5. der Rechnungsprüfungsausschuss.. Die Synode Art. 7. Stellung Die Synode ist das oberste Organ der evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn. Art. 8. ) Zusammensetzung Jeder konstituierte Pfarrkreis und jede Kirchgemeinde ohne eigenes Pfarramt haben Anspruch auf je einen Vertreter. Überdies haben sie Anspruch auf je einen Vertreter für 500 sowie für je weitere 000 Glieder oder einen Bruchteil davon. Je Pfarrkreis darf nur ein Pfarrer gewählt werden. Als Grundlage gelten die Zahlen der letzten amtlichen Volkszählung. Die Wahlen werden alle vier Jahre nach den Kirchgemeinderatswahlen vorgenommen. Die Kirchgemeinden regeln die Wahlkompetenz entsprechend ihrer Gemeindeverhältnisse. Art. 9. Wahlen Die Synode wählt am Anfang jeder Amtsdauer:. den Synodalausschuss a) den Präsidenten der Synode ) Art. 8 Fassung vom. Juni 989; vom RR am. Juli 989 genehmigt.
3 5.5 b) Vizepräsidenten c) Protokollführer d) Stimmenzähler. den Synodalrat a) den Präsidenten des Synodalrates b) die übrigen Mitglieder. den Rechnungsprüfungsausschuss von Mitgliedern. Art. 0. Aufgaben Die Synode ordnet die Beziehungen der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu allen über das Kirchengebiet hinausgehenden kirchlichen und anderen Organisationen und Verbänden, denen nicht Einzelkirchgemeinden oder Einzelpersonen angehören können oder sollen (z.b. Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Konkordat über die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst, Deutschschweizerische Evangelische Kirchenkonferenz usw.). Die Synode erlässt eine gemäss ihrem evangelisch-reformierten Glaubensverständnis gestaltete Kirchenordnung für das kirchliche Leben und dessen Dienste in Kirchgemeinde und Kirche. Im übrigen werden die Aufgaben, welche die Synode als kirchliches Organ zu erfüllen hat, in der Kirchenordnung näher umschrieben. Art.. Geldmittel Zur Deckung der Kosten, die der Synode und dem Synodalrat, dem Pfarrkapitel und dem Dekanat in Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, dienen der Synodalkasse vor allem die im Voranschlag bestimmten jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden. Art.. Berechnung der Beiträge der Kirchgemeinden Die Beiträge der Kirchgemeinden werden berechnet aufgrund der Kirchensteuererträge. Als Grundlage für den Verteilerschlüssel gilt der auf 00% der Staatssteuer aufgerechnete Kirchensteuerertrag des vorangegangenen Steuerjahres. Art.. Finanzausgleich Damit finanzschwache Kirchgemeinden ihren Verpflichtungen nachkommen können, erlässt die Synode nach Vernehmlassung durch die Kirchgemeinden ein Reglement, das einen innerkirchlichen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden zum Ziel hat.. Der Synodalrat Art.. Stellung Der Synodalrat ist die Verwaltungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörde der Evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt das Aufsichtsrecht des Regierungsrates über die Kirchgemeinden nach dem Gemeindegesetz des Kantons Solothurn.
4 5.5 Art. 5. Zusammensetzung Der Synodalrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Pfarrer sollen die Minderzahl bilden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Synodalrat selbst. Der Synodalrat führt die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Synode und des neuen Synodalrates. Art. 6. Aufgaben Die Kirchenordnung umschreibt den Aufgabenbereich des Synodalrates. Art. 7. Aufsichtsrecht des Synodalrates Alle kirchlichen Dienste sind der Aufsicht des Synodalrates unterstellt. Der Synodalrat hat bei Verletzungen des Ordinations- und des Einsatzgelübdes der Pfarrer, anderer kirchlicher Beauftragter oder Kirchgemeindebehörden jederzeit von sich aus eine Untersuchung der Sachlage und entsprechende Anordnungen einzuleiten. Der Synodalrat kann Pfarrern und anderen kirchlichen Beauftragten, die ihre Pflicht grob vernachlässigen oder Anforderungen der übergeordneten kirchlichen Stellen nicht Folge leisten, Mahnungen oder Verweise erteilen und als äusserste Massnahme die Wählbarkeit entziehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 6. Juni Pfarrkapitel und Dekanat Art. 8. Ordnung, Aufbau und Befugnisse des Pfarrkapitels und des Dekanates werden in der Kirchenordnung festgelegt. 5. Der Rechnungsprüfungsausschuss Art. 9. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Rechnungen der Synodalkasse wie auch die Sonderrechnungen, die von der Verwaltung geführt werden, zu prüfen und der Synode darüber Bericht zu erstatten. 6. Besondere Bestimmungen Art. 0. Pastorisationsverträge Vereinbarungen von solothurnischen Kirchgemeinden mit anderen solothurnischen Nachbarkirchgemeinden oder mit Kirchgemeinden anderer Kantone (Pastorationsverträge) unterliegen der Genehmigung durch den Synodalrat.
5 5.5 Art.. Wahlfähigkeit und Wählbarkeit der Pfarrer Für die Wahlfähigkeit der Pfarrer werden die Wahlfähigkeitszeugnisse der theologischen Konkordatsprüfungsbehörde anerkannt. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet der Synodalrat. Art.. Beschwerderecht Das innerkirchliche Beschwerderecht wird in der Kirchenordnung geregelt. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art.. Revision. Antragsrecht Die Revision der Kirchenverfassung kann beantragt werden durch den Synodalrat, die Synode, die Kirchgemeinderäte von wenigstens 5 Kirchgemeinden oder wenigstens 500 Stimmberechtigten, deren Unterschriften beglaubigt sind.. Revisionsbeschluss Die Kirchenverfassung ist ganz oder teilweise zu revidieren, sobald die Synode dies mit dem Mehr von / der Synodalen beschliesst.. Inkrafttreten Die abgeänderte Kirchenverfassung tritt erst in Kraft nach ihrer Annahme durch die Synode, sofern nicht innert dreier Monate das Referendum ergriffen worden ist. Art.. Referendum Gegen eine durch die Synode beschlossene Revision der Kirchenverfassung kann mittels des Referendums Einsprache erhoben werden. Für das Zustandekommen des Referendums sind 500 beglaubigte Unterschriften kirchlich stimmberechtigter Gemeindeglieder notwendig. Das Referendum gilt auch als zustande gekommen, wenn an einer Anzahl von Kirchgemeindeversammlungen verschiedener Kirchgemeinden mehr als 500 Stimmberechtigte dafür gestimmt haben. Kommt das Referendum zustande, gelangt die von der Synode angenommene abgeänderte Kirchenverfassung in den Kirchgemeindeversammlungen sämtlicher Kirchgemeinden zur Abstimmung. Dabei entscheidet das Mehr der an allen Kirchgemeindeversammlungen abgegebenen Stimmen. Art. 5. Aufhebung alter Bestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung wird die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn vom 0. Dezember 98 aufgehoben. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am. Mai 978 genehmigt 5
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