Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

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1 Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Elke Hall, Rechtsreferentin Stand: 8. September 2017 Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter 1 im Geltungsbereich der AVR Caritas Stellenwert der Fortbildung im kirchlichen Arbeitsrecht In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes 2 wird den Mitarbeitern in Artikel 9 einen Anspruch auf berufliche Fortbildung zuerkannt. Dadurch wird deutlich gemacht, dass der beruflichen Fortbildung einen sehr hohen Stellenwert beigemessen wird. Dem Rechtsanspruch der Mitarbeiter entspricht die allgemein bestehende und anerkannte Pflicht der Dienstgeber, den Mitarbeitern die Fortbildungsmöglichkeiten zu schaffen und zu vergüten, die erforderlich sind, um im jeweiligen Aufgabengebiet die fachliche Qualität der Arbeit zu gewährleisten Rechtliche Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Fort- oder Weiterbildung der Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR Caritas ein Überblick 2. Ist die Zeit der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung als Arbeitszeit zu bewerten und entsprechend zu vergüten? 3. Wird die Fahrtzeit zur Fortbildung (An- und Abreise) als Arbeitszeit bewertet? 4. Fortbildung und Reisekosten 5. Kosten einer Fortbildung 6. Fortbildung und Teilzeit 7. Fortbildung und MAV-Beteiligung 1 Aus Gründen der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die jeweils auch für die weibliche steht Papenheim, in Beyer/Papenheim, Arbeitsrecht der Caritas, AT, Vor 10a Rn 1 1

2 1. Rechtliche Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Fortbildung der Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR Caritas ein Überblick: a) Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters nach 10 Abs. 6 AT AVR Caritas. Der Mitarbeiter kann im Einverständnis mit dem Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen teilnehmen. b) Kurzfristige Arbeitsbefreiung zur Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters nach 10 Abs. 9 AT AVR Caritas. Dem Mitarbeiter kann auf seinen Wunsch, wenn er auf die Dienstbezüge verzichtet und wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten, in begründeten Fällen eine kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden. c) Sonderurlaub zur Fort- und Weiterbildung nach 10 Abs. 2 und 4 der Anlage 14 AVR Caritas. Dem Mitarbeiter kann auf seinen Wunsch, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten, Sonderurlaub gewährt werden. d) Fort- und Weiterbildung nach 10a AT AVR Caritas im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Dienstgebers auf Veranlassung des Dienstgebers. e) Fort- und Weiterbildung nach dem neuen Bildungszeitgesetz Baden- Württemberg 4 f) Qualifizierungszeit bei Mitarbeitern im Erziehungsdienst ( 2a Anlage 33 AVR Caritas). Die Regelung verpflichtet den Dienstgeber, den Mitarbeitern im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermöglichen, 19,5 Stunden im Kalenderjahr nicht für die unmittelbare erzieherische Arbeit zu verwenden, die sie regelmäßig zu verrichten haben, sondern für die eigene Vorbereitung oder Qualifizierung. Qualifizierung meint die Erhaltung und Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sonstigen Kompetenzen der Mitarbeiter für die übertragenen Tätigkeiten. 4 Zu weiteren Einzelheiten siehe unter A-Z Fort- und Weiterbildung das neue Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg auf unserer Homepage 2

3 2. Ist die Zeit der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung als Arbeitszeit zu bewerten und entsprechend zu vergüten? 5 Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Es kommt auf die Art der rechtlichen Inanspruchnahme der Fortbildung an, siehe oben unter 1. a) bis f). Bei einer Fortbildung nach 10 Abs. 6 AT AVR Caritas, auf Wunsch des Mitarbeiters und im Einverständnis mit dem Dienstgeber (1.a), hat der Dienstgeber die Bezüge, je nach Verteilung der Arbeitszeit, für in Regel fünf Arbeitstage fortzuzahlen. 6 Die Kosten der Fortbildungsmaßnahme und die damit verbundenen Nebenkosten sind vom Mitarbeiter zu tragen. Bei einer kurzfristigen Freistellung zur Fortbildung nach 10 Abs. 9 AVR Caritas (1.b) verzichtet der Mitarbeiter auf die Dienstbezüge. Der Dienstgeber ist zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Dies trifft ebenso auf den Sonderurlaub zur Fort-und Weiterbildung nach 10 Abs. 2 und 4, Anlage 14 AVR Caritas (1.c) zu. Nach 10a AT i.v.m. Abschnitt II der Anlage 1 AVR Caritas ist die Zeit der Teilnahme an der vom Dienstgeber veranlassten Fortbildung (1.d) als Arbeitszeit zu bewerten und entsprechend zu vergüten. Zum Thema Arbeitszeit und Bezüge bei einer Fortbildung nach dem Bildungszeitgesetz (1.e) wird explizit auf die ausführliche Arbeitshilfe A-Z Fort- und Weiterbildung das neue Bildungszeitgesetz Baden- Württemberg verwiesen. 7 Die Qualifizierungszeit nach 2a Anlage 33 AVR Caritas (1.f) findet während der Arbeitszeit statt und ist entsprechend zu vergüten. Die Zeit von 19,5 Stunden kann nicht mit Freistellungsansprüchen nach gesetzlichen Regelungen verrechnet werden, denn die Freistellung erfolgt zusätzlich. 5 Siehe auch die Arbeitshilfe unter A-Z Fortbildung Arbeitszeit & Vergütung, Urlaub, Krankheit, Feiertag auf unserer Homepage: 6 Siehe zu weiteren Einzelheiten in Papenheim, in Beyer/Papenheim, Arbeitsrecht der Caritas, AT, 10 Rn 44ff

4 Findet die Fortbildung nicht an dem Beschäftigungsort statt, wird die anrechenbare Arbeitszeit nach den Sonderbestimmungen bei Dienstreisen ermittelt, 6 der Anlage 5 AVR Caritas. 8 Diese Arbeitszeiten sind zu vergüten, unabhängig von Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung. Eine geringere Zeitanrechnung bei Teilzeitbeschäftigten ist rechtswidrig und widerspricht dem Diskriminierungsverbot des 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Wird die Fahrtzeit zur Fortbildung (An- und Abreise) als Arbeitszeit bewertet? 10 Gemäß 6 Abs. 1 der Anlage 5 AVR Caritas wird die notwendige Reisezeit grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobei für die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige Reisezeit insgesamt höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnet werden. Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich außerhalb des Beschäftigungsortes aufhalten muss, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt, 6 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 5 AVR Caritas. Beispiel Reisezeit als Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 5 AVR Caritas: Ein Mitarbeiter, der dienstplanmäßig acht Stunden am Tag arbeitet, tritt morgens eine Fahrt zu einer Fortbildung an. Seine Fahrzeit zum auswärtigen Geschäftsort beträgt zwei Stunden. Am auswärtigen Geschäftsort dauert die Fortbildung acht Stunden. Für die Rückreise benötigt er ebenfalls zwei Stunden. Dem Mitarbeiter werden zehn Stunden als dienstplanmäßige Arbeitszeit bewertet, obwohl er zwölf Stunden außerhalb seines Dienstortes gewesen ist. Dennoch bleibt es dem Mitarbeiter unbenommen, im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit, den Dienstgeber positiv aufzufordern die gesamte Abwesenheitszeit (hier: zwölf Stunden) anzuerkennen. Dies sollte als 8 Siehe hierzu ausführlich Thema 3. auf Seite 4 dieser Arbeitshilfe Siehe hierzu ausführlich die Arbeitshilfe unter A-Z Arbeitszeit und Wegezeiten mit weiteren Beispielen 4

5 Motivationsanreiz (Stichwort: Mitarbeiterbindung) auch im Sinne des Dienstgebers sein. Beispiel Reisezeit als Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 5 AVR Caritas: Ein Mitarbeiter, der dienstplanmäßig acht Stunden am Tag arbeitet, nimmt an einer dreitägigen Schulung an einem auswärtigen Geschäftsort teil. Seine Fahrzeit zum auswärtigen Geschäftsort beträgt zwei Stunden. Am auswärtigen Geschäftsort beträgt die Schulungszeit jeweils sechs Stunden am Tag. Dem Mitarbeiter werden insgesamt 24 Stunden als dienstplanmäßige Arbeitszeit bewertet, obwohl er am zweiten Tag nur sechs Stunden gearbeitet hat: 1. Tag = 2 Stunden Anreise + 6 Stunden Fortbildung = 8 Stunden 2. Tag = Eigentlich nur 6 Stunden, aber mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit, also 8 Stunden 3. Tag = 6 Stunden Fortbildung + 2 Stunden Abreise = 8 Stunden Insgesamt: 24 Stunden. 4. Fortbildung und Reisekosten Der Dienstgeber hat die Reisekosten für Fahrten zur Bildungsstätte, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung, für die von ihm veranlassten Fortbildungen ( 10a AT AVR) zu übernehmen. Diese sind in der Höhe zu erstatten, die sich aus der Anlage 13a AVR Caritas ergibt. Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung (Anlage 3b zur AVO der Kirchlichen Reisekostenordnung mit Verweis auf das Landesreisekostengesetz 11 ). 5. Kosten der Fortbildung Außer der Pflicht zur Fortzahlung der bisherigen Dienstbezüge hat der Dienstgeber die Kosten der Fort-und Weiterbildung zu übernehmen. Dazu gehören z.b.: die Teilnahme- und Lehrgangsgebühren in der vollen nachgewiesenen Höhe, die Kosten für notwendige Fachbücher und sonstiges Arbeitsmaterial in der vollen nachgewiesenen Höhe

6 Reisekosten für Fahrten zur Bildungsstätte, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung 6. Fortbildung und Teilzeit Nach 10 TzBfG 12 hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter an Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen soll den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter die Gleichbehandlung mit der Vollzeitkraft beim beruflichen Aufstieg gewährleisten. 7. Fortbildung und MAV-Beteiligung Die MAV ist bei folgenden Entscheidungen des Dienstgebers zur Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter in Form der Anhörung und Mitberatung zu beteiligen: Der Dienstgeber beabsichtigt, Mitarbeiter zur Teilnahme an beruflichen Fortund Weiterbildungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Beteiligung der MAV umfasst in diesem Falle auch die Auswahl der Mitarbeiter, die verpflichtet werden sollen, 29 Abs. 1 Nr. 5 MAVO. Der Dienstgeber beabsichtigt, selbst eine berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahme den Mitarbeiter anzubieten. Das Beteiligungsrecht besteht auch dann, wenn der Dienstgeber die Maßnahme nicht selbst durchführt, aber finanziell und personell maßgeblich beeinflusst. 13 In diesen Fällen erstreckt sich das Anhörungs- und Mitberatungsrecht auch auf die Durchführung der Maßnahme, 29 Abs. 1 Nr. 6 MAVO. Die MAV hat darauf zu achten, dass zum Beispiel auch Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiter mit Behinderung, die Teilnahme ermöglicht bzw. angeboten wird, 10, 19 TzBfG; 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX. Dies gilt ebenso für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis wegen Elternzeit, vorübergehender Erwerbsminderung oder wegen Sonderurlaubs ruht BAG, Urteil vom ABR 21/91; MAVO-Schlichtungsstelle Hildesheim, Beschluss vom ZMV 1995,88 6

7 Die Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiter können Dienstgeber und MAV in einer Dienstvereinbarung regeln ( 38 Abs. 1 Nr. 10 MAVO). Fazit: Berufliche Fortbildung dient der Qualifikation der Mitarbeiter und zugleich der Qualitätssicherung, die dem Dienstgeber obliegt. Für Dienstgeber und Mitarbeiter bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anzuordnen bzw. Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Fortoder Weiterbildungsveranstaltungen zu erhalten. Je nachdem ist der Dienstgeber verpflichtet, die Zeit der Teilnahme an der Fortbildung wie Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten und ggf. dem Mitarbeiter alle sonstigen Aufwendungen wie z.b. Teilnahmegebühren, Reisekosten usw. zu ersetzen. Die MAV ist bei den Entscheidungen des Dienstgebers zur Fort- und Weiterbildung nach 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 MAVO in Form der Anhörung und Mitberatung zu beteiligen. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiter mit Behinderung an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. 7

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