Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
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- Thomas Ursler
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1 Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der neuen Vergabeverordnung (VgV) und der künftigen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Vergabetag 2017 Architektenkammer Niedersachsen Ingenieurkammer Niedersachsen Niedersächsischer Städtetag 14. Februar 2017 Hannover Hans-Peter Müller Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
2 Reform im Oberschwellenbereich: Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) vom 18. Dezember 2015 GWB, Teil 4 Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) vom 18. April 2016 VgV, SektVO, KonzVgV, VergStatVO; VOB/A-EU, VOB/A-VS VOL/A-EG (VOL/A-2. Abschnitt) und VOF sind entfallen In Kraft getreten: 18. April
3 EU-Recht Klassische Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EU RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG NEU: Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EU Anforderungen des EU-Primärrechts GWB, Teil 4 Vergabeverordnung (VgV) VOL/A 2. Abschnitt VOF Sektorenverordnung (SektVO) VOB/A-EU 2. Abschnitt NEU: Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Landesvergabegesetze VSVgV Verteidigung und Sicherheit VOB/A-VS 3. Abschnitt Sonstige rechtliche Vorgaben in Rechtsvorschriften, z.b. 21 SchwarzArbG 21 AEntG 19 MiLoG 141 SGB IX Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften, z.b. Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV- EnEff) 3
4 Die Vergabeverordnung 2016 VgV-2016: Zum Regelungsaufbau gehören u. a: Planungswettbewerbe Besondere Vorschriften für Architekten/Ingenieure Das Verhandlungsverfahren nicht das einzige zulässige Verfahren, aber das Regelverfahren zur Vergabe von Planungsleistungen 4
5 Planungswettbewerbe Regelungen für Architekten und Ingenieure Abschnitte 5, 6 VgV ( VgV) Wettbewerbe = Auslobungsverfahren mit/ohne Preisverleihung, sie sollen dem Auftraggeber zu einem Plan/zu einer Planung verhelfen Abschnitte 5 und 6 ( 69 77) VgV ersetzen die bisherigen Regelungen der VOF, sie gelten neben den allgemeinen Bestimmungen! Abschnitt 5 übernimmt 1:1 die Regelungen für Wettbewerbe der RL 2014/24/EU (s. Artikel RL 2014/24/EU) Veröffentlichungspflicht, Transparenz, Regelungen für das Preisgericht 5
6 Planungswettbewerbe Regelungen für Architekten und Ingenieure Abschnitte 5, 6 VgV ( VgV) Abschnitt 6 enthält besondere Vorschriften für Architekten- und Ingenieurleistungen Bei nicht-beschreibbaren Leistungen: Regelverfahren zur Vergabe: Verhandlungsverfahren aber auch Wettbewerblicher Dialog möglich Prüfungspflicht für den öffentlichen Auftraggeber bei bestimmten Leistungen, ob ein Planungswettbewerb möglich ist 6
7 Die Reform 2014/2016 diente ausschließlich der EU- Richtlinienumsetzung für den Bereich ab der EU-Schwellenwerte Konsequenz war der unveränderte Fortbestand von: VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt Haushaltsvergaberecht im Unterschwellenbereich (zumindest bei Verfahren ohne Relevanz für den Binnenmarkt): 30 HGrG; 55 BHO Allg. Verwaltungsvorschriften zu 55 BHO Landeshaushaltsordnungen einschl. VVen/Erlasse 7
8 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (UVgO) Ende August 2016: BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO veröffentlicht Mittlerweile: finale Version vom Vergabe/reform-des-vergaberechts.html Ziel: Veröffentlichung Anfang Februar 2017 (im Bundesanzeiger) 8
9 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (UVgO) Fahrplan: 1. Änderung 30 HGrG, 55 BHO; erfolgt mittels Begleitgesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften zur Schaffung der Gleichrangigkeit von öffentlicher und beschränkter Ausschreibung 2. Änderung der VV zu 55 BHO zum Inkrafttreten für die Vergabestellen des Bundes 9
10 Haushaltsrecht ( 30 HGrG) Bundeshaushaltsordnung (BHO) Verwaltungsvorschriften Landeshaushaltsordnungen (LHO) Verwaltungsvorschriften Vergabegesetze der Länder Anwendungsbefehl Bisher: VOL/A 1. Abschnitt Künftig: UVgO VOB/A 1. Abschnitt 10
11 Planungswettbewerbe 52 UVgO Planungswettbewerbe sind grds. zulässig insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung Orientierung an der Vergabeverordnung 11
12 Freiberufliche Leistungen 50 UVgO Freiberufliche Leistungen sind im Wettbewerb zu vergeben Die übrigen Normen der UVgO gelten nicht! keine Bindung Regelung entspricht den bisherigen Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu 55 BHO 12
13 Wird die Leistung von Freiberuflern oder im Wettbewerb mit Freiberuflern erbracht? ja nein Erreicht Auftragswert den Schwellenwert? ja nein Ingenieur- oder Architektenleistung? ja Ist Leistung eindeutig beschreibbar? VOL/A ja nein oder VgV VgV Haushaltsrecht Abschn. 1+2 Abschn. 1,2,6
14 Vielen Dank! Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hans-Peter Müller Referat IB6 Villemomblerstraße Bonn
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