Intensionen, Aufgaben und Ziele des ICCJV. 1. Grundsätze und Rechtsgrundlagen
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- Hannah Breiner
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1 Intensionen, Aufgaben und Ziele des ICCJV 1. Grundsätze und Rechtsgrundlagen
2 Die Grundsätze des ICCJV begründen sich in der Anerkennung des Naturrechts gemäß Common Law Charta, dem Wiener Statut, den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und Menschenrechts unter Bezugnahme auf das Wiener Statut. Allgemeine und geschriebene Regeln in dieser Rechtsgrundlage sind im Wiener Statut den Regeln des Common Law angepasst. Sie dürfen nur soweit als Rechtsgrundlage anerkannt werden, soweit sie nicht gegen das Wiener Statut verstoßen. Die Gerichtsbarkeit des ICCJV hat einen wichtige Grundsatz: Herstellung der Gerechtigkeit durch Schadensausgleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Diesbezüglich verwirklicht der ICCJV die Prinzipien des Common Law. Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf 2 wesentliche Gebiete: 1. Die Schlichtung eines Streitfalles in Form einer gütlichen Einigung der Streitenden und 2. Die Beurteilung des Streitfalles durch die Geschworenengerichtsbarkeit
3 Innerhalb des ICCJV, begründet in seiner Internationalität ergibt sich strukturell folgende Gliederung: 1. Oberstes Organ ist der High Council mit dem Generaldirector und seinen benötigten Beamten. 2. Durch die Generaldirection wird die Arbeitsweise, Funktionalität, Administration und Verwaltung der Gerichtshöfe überwacht und koordiniert sowie die Gründung der Gerichtshöfe beaufsichtigt, 3. danach folgen die nationalen Gerichtshöfe ( Deutschland, Schweiz, Österreich und andere) Sie sind verantwortlich für die Gerichtsbarkeit und deren Umsetzung gemäß unseren anerkannten Regeln. Hierzu gehören: Die Verfassung der Menschen als oberster Grundsatz, a. Das Wiener Statut, b. Die IHR des ICCJV, c. Die anerkannten Regeln des Naturrechts, Völkerrechts, Menschenrechts und Gewohnheitsrechtes (allgemeingültiges Recht), d. Die Common Law Charta, e. Die zum Wiener Statut gehörenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Die nationalen Gerichtshöfe als auch die Gerichtshöfe auf Landes- (Kantons-), Landkreis und Gemeindeebene sind seitens der Struktur gleich aufgebaut. Es werden 2 Hauptabteilungen eingerichtet: 1. Die Schlichtungsabteilung 2. Die Hauptverfahrensabteilung
4 Zusätzlich gibt es die verwaltungstechnischen Abteilungen, dem Court Staff Commitee und ein Akten- und Beweissicherungsamt (IEU). Das Court Staff Commitee ist verantwortlich für den verwaltungstechnischen Bereich bezüglich: 1. Gehälter und Aufwandsentschädigung, 2. Bereitstellung benötigter Ausrüstungen und Örtlichkeiten, 3. Führung der finanztechnischen Einrichtungen. Das Akten- und Beweissicherungsamt IEU (International Evidience Unit) ist für die Lagerung, Katalogisierung und Bereitstellung der Unterlagen, Beschlüsse, Urteile und Beweise für die Gerichtshöfe verantwortlich. Unterlagen gleich welcher Art unterliegender strengsten Sicherungs- und Geheimhaltungspflicht, soweit nichts anderes durch die Grundlagen des ICCJV bestimmt wird. Bei Streitfällen gleicher oder ähnlicher Art sollten die weiteren Beschlüsse, Urteile und Verfahrensweisen angepasst sein. Dazu ist es notwendig, durch die zuständigen Beamten Einsicht in Fälle gleicher oder ähnlicher Art zu nehmen. Im gerichtlichen Verfahren ist es Aufgabe der Schlichtungsabteilung, gemäß den im Wiener Statut, der Verfahrens- und Beweismittelordnung und den Strafmaß- und Ausgleichsbestimmungen beschriebenen Bestimmungen, den Streitparteien die Möglichkeit zu geben, eine gütige Einigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu schaffen. Sie ist die vorrangige Verfahrensweise des Gerichtshofes. Dazu werden Friedensrichter für diese Abteilung bestimmt, die entweder ad hoc oder dauerhaft tätig sind. Sollte nach den Bestimmungen des Wiener Statutes keine Einigung erreicht werden, geht der Streitfall an die Hauptverfahrensabteilung. Dort wird der Fall den Geschworenen vorgetragen und ein Urteil gefällt. Dazu folgende Übersicht:
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6 Um einen gleichbleibenden Wissensstand zu erreichen, werden innerhalb der Gerichtshöfe des ICCJV Schulungen in in Bezug auf: 1. Aufbau, Durchführung einer Gerichtsverhandlung 2. Rechtliche Grundlage, Anwendung und Beachtung der spezifischen Differenzierungen 3. Verwaltungstechnische Angelegenheiten 4. Zuständigkeit 5. Vollstreckbarkeit sowie 6. Ausfertigung verschiedener Schriftstücke und deren Aktenzeichen und Katalogisierung durchgeführt. Die Organisation und Durchführung der Schulungen wird über die General Direction beim High Council organisiert. Zum High Council sind Vertreter der nationalen Gerichtshöfe delegiert, deren vornehmliche Aufgabe es ist, die Gerichtsbarkeit des ICCJV international abzustimmen und aufrecht zu erhalten. Sie dienen den nationalen Gerichtshöfen dazu, die Koordination aller Gerichtshöfe sicherzustellen. Der High Council ist für verwaltungstechnische, rechtliche und sonstige Koordinierung verantwortlich. Er ist bei Organisatorischen Belangen auf internationaler Ebene entschluss- und weisungsberechtigt. Die Versammlungen und Berufungen der Mitarbeiter und Vertreter im High Council werden durch den gewählten General Director in Abstimmung mit den Vorschlägen der Direktionen der nationalen Gerichtshöfe vollzogen. Die Vertreter der nationalen Gerichtshöfe sollte vornehmlich der gewählten Court Director sein. Seinen Aufgabenbereich übernimmt während seiner Abwesenheit ein gewählter Stellvertreter. Alle Beschlüsse und Weisungen in den jeweiligen Belangen sind bindend für alle Gerichtshöfe. Vorschläge bei Koordinierung oder Änderung der Belange können durch die nationalen Gerichtshöfe und den Vertragspartnern vorgeschlagen werden. Um eine Kontrolle der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts und Menschenrechts zu gewährleisten ist es nötig eine Commission zu gründen, welche diese Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich hat. Diese Commission ist die IRC ( International Right Commission).
7 Sie überwacht die Übereinstimmung der Grundlagen des ICCJV mit dem dynamischen Völkerrecht. Die Differenzen Auf dem Gebiet des Gewohnheitsrechts je nach Völkerspezifischen Bedingungen werden ergründet und den zuständigen Gerichtshöfen als Arbeitsgrundlagen bereitgestellt. Die Sheriffs, als Exekutiv- und Schutzorgan werden nach den Maßstäben der Verfahrens- und Beweismittelordnung in Übereinstimmung mit dem Wiener Statut ernannt. Sie werden in der ISA (International Sheriff Association) vereinigt. Diese Assocciation ist verantwortlich für Ausbildung und Schulung der Sheriffs. Die Sheriffs haben die Aufgabe, Beschlüsse, Urteile zu vollstrecken, die Unterlagen, Weisungen, Beweismittel oder sonstige Schriftstücke zuzustellen, die Gerichtsbarkeit zu schützen als auch auf Anforderung Personenschutz zu übernehmen. Ihre Rechte und Pflichten werden im Handbuch, als auch in den gesetzlichen Bestimmungen des ICCJV beschrieben. Alle Aufgaben und Zuständigkeiten, die Wahl, die Wahlperioden der einzelnen Beamten werden durch das Wiener Statut und die Verfahrens- und Beweismittelordnung geregelt. Danke für die Aufmerksamkeit. ullrich : zimmermann Court Director ICCJV Deutschland
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