Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

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1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1

2 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung der Anfechtung? Das RG könnte aber gem. 142 I BGB nichtig sein. Dazu müsste das RG wirksam angefochten sein. I. Anfechtungserklärung, 143 BGB II. Anfechtungsgrund, 119, 123 BGB (Kausalität!) III. Anfechtungsfrist, 121, 124 BGB IV. Keine Bestätigung durch Anfechtungsberechtigten, 144 BGB 2

3 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 10 Fälle: Die einmalige Gelegenheit / Ratenkauf mit Taschengeld / Der kleine Schäferhund

4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat. Schutz vor den Gefahren des Rechtsverkehrs durch Abschluss rechtlich nachteiliger Rechtsgeschäfte Schutz vor der Gefährdung des Vermögens 2. Nicht nur rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Verpflichtungsgeschäfte Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit bei Saldierung der Rechte und Pflichten ist unbeachtlich. Gilt auch für Verträge, die lediglich Nebenpflichten begründen. Minderjährige darf nur Ansprüche erwerben Minderjährige darf keinerlei Verpflichtung eingehen Verfügungsgeschäfte Rechtsverlust macht RG rechtlich nachteilig. Rechtserwerb oder sonstiger rechtlicher Vorteil macht RG vorteilhaft. 4

5 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Annahme einer Leistung als Erfüllung h.m.: Dinglicher Erwerb des Leistungsgegenstandes ist rechtlich vorteilhaft. Allerdings bringt die Erfüllung den rechtlichen Nachteil des Erlöschens des Anspruchs mit sich. a.a.: Erfüllung als lediglich rechtlicher Vorteil, da an Stelle der Forderung der höher zu bewertende Leistungsgegenstand tritt. contra: Mit der Annahme kann eine Gefährdung des Vermögens verbunden sein. Ausübung von Gestaltungsrechten, Ablehnung von Angeboten Verlust der Vertragsrechte und etwaige Ersatz- oder Abwicklungspflichten sind rechtliche Nachteile. Nicht wenn die Rechtslage zu Gunsten des Minderjährigen geändert wird, z.b. bei ausschließlich belastenden Verträgen, Mahnung. Die Ablehnung von Angeboten ist rechtlich nachteilhaft, da die rechtlich gesicherte Chance zum Vertragsschluss verloren geht. Rechtlich neutrale Geschäfte RG bringen weder rechtlichen Nachteil noch rechtlichen Vorteil Keine Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen 5

6 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 3. Einwilligung, 183 BGB Gem. 107 BGB für ein RG erforderlich durch das der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil hat. Vorherige Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Vertreter Abgabe gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Vertragspartner möglich, 182 I BGB Bis zur Vornahme des RG frei widerruflich, 183 S.1 BGB (beachte dabei wem gegenüber die ursprüngliche Erklärung erfolgte!) 6

7 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Durch Überlassung von Mitteln Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, 110 BGB Minderjähriger schließt Vertrag ohne Zustimmung Verwendet Mittel, die zu diesem Zweck oder Zur freien Verfügung überlassen wurden Hat die Leistung mit diesen Mitteln bewirkt Kausalgeschäft wird mit Erfüllung rückwirkend wirksam (Auslegungsregel) Zustimmung zu RG, die tatsächlich mit diesen Mitteln bewirkt werden können. Zustimmung umfasst auch das Erfüllungsgeschäft. Bis zur Erfüllung kann die Zustimmung widerrufen werden. Kausalgeschäft muss sich im Rahmen der vom gesetzlichen Vertreter gesteckten Grenzen bewegen (erzieherischer Zweck des Taschengeldes). 7

8 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 4. Rechtsfolgen fehlender Einwilligung Einseitige RG Unwirksamkeit des RG, 111 S.1 BGB Keine Heilung durch Genehmigung möglich, da RG regelmäßig rechtsgestaltend wirken Rechtssicherheit Beachte für empfangsbedürftige RG die Sonderregelung in 111 S.2 und 3 BGB Verträge RG zunächst schwebend unwirksam Von Genehmigung abhängig, 108 I BGB Wird Minderjähriger während der Schwebezeit unbeschränkt geschäftsfähig, ist nur noch er für die Genehmigung des RG zuständig, 108 III BGB. Grds. Bindung an das RG, aber Widerruf durch den Vertragspartner möglich, 109 I BGB; beachte 109 II BGB 8

9 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 5. Genehmigung, 184 BGB Nachträgliche Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Vertreter Erklärung gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem Vertragspartner, 182 I BGB Bei Erteilung ist RG von Anfang an wirksam, 184 I BGB Bei Verweigerung ist RG endgültig unwirksam Erklärungsaufforderung durch Vertragspartner gem. 108 II BGB 9

10 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur 200,- abzugeben. Angebote unter.... Der 13-jährige B, der sich neue Ski wünschte, gab eine entsprechende Offerte im Verlagshaus der Zeitung ab mit dem Hinweis, er hoffe, das Geld für die Ski von seinen Eltern zu bekommen. A nahm das Angebot an. Als die Eltern des B davon erfuhren, schrieben sie dem A, sie würden den Kauf nicht gelten lassen. Kann A trotzdem von B den Kaufpreis verlangen? 10

11 Die einmalige Gelegenheit Anspruch A gegen B auf Zahlung der 200 gem. 433 II BGB I. Anspruch entstanden Wirksamer KV korrespondierende WE 1. Angebot des A in Zeitungsanzeige Kein Rechtsbindungswille bloße invitatio ad offerendum 2. Angebot in der Offerte des B essentialia negotii vorhanden Abgabe und Zugang erfolgt 11

12 Die einmalige Gelegenheit 3. Annahme durch A a) Abgabe der WE durch A b) Zugang der Annahmeerklärung bei B B (13) ist beschränkt geschäftsfähig, 2, 106 BGB Zugang gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen gem. 131 II 1 BGB grds. gegenüber dem gesetzlichen Vertreter Ausnahme des 131 II 2 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-) Lediglich rechtlicher Vorteil (-) B womöglich Empfangsbote seiner Eltern Zugang bei B als Empfangsbote Zugang bei Eltern B kann bei Eigengeschäften nicht Empfangsbote seiner Eltern sein. Dies würde dem Zweck des 131 II BGB zuwiderlaufen. Annahmeerklärung kann demnach nur nach Zugang beim gesetzlichen Vertreter als wirksam angesehen werden. 12

13 Die einmalige Gelegenheit c) Verhältnis von 131 II BGB zu 108 I BGB Problematisch, da 108 I BGB davon ausgeht, dass ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande kam setzt wirksamen Zugang voraus 1. Ansicht: Kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil aus schwebend unwirksamen RG 108 I BGB macht den Zugang der WE zu einem rechtlich neutralen Vorgang 2. Ansicht: Genehmigung der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung im Sinne des 131 II 2 BGB Wortlaut umfasst nur Einwilligung, aber 108 I BGB würde sonst leerlaufen 3. Ansicht: 108 I BGB verdrängt den 131 II BGB Es gilt Zugang nach 130 BGB, da sonst Genehmigung von Verträgen nie möglich Nach allen Meinungen läge trotz fehlenden Zugangs beim gesetzlichen Vertreter ein (schwebend unwirksamer) Vertrag vor. 13

14 Die einmalige Gelegenheit 4. Anspruch des A könnte gem. 108 I BGB nicht entstanden sein (rechtshindernde Einrede hindert das Entstehen des Anspruchs) a) Einwilligung der Eltern erforderlich, 107 BGB? aa) B (13) beschränkt geschäftsfähig i.s. des 2, 106 BGB bb) Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gem. 107 BGB Vertragliche Verpflichtung, Kaufpreis zu zahlen cc) Einwilligung ( 107 BGB) des gesetzlichen Vertreters Eltern als gesetzliche Vertreter gem I 1, 1629 I 1 BGB Hier keine vorherige Zustimmung b) Zwischenergebnis Vertrag schwebend unwirksam gem. 108 BGB c) Nachträgliche Zustimmung gem. 108 I BGB Eltern wollen Kauf nicht gelten lassen. II. Ergebnis Kein Anspruch des A auf Zahlung der 200 gem. 433 II BGB 14

15 Ratenkauf mit Taschengeld Der 14-jährige M erhält von seinen Eltern monatlich 30,- Taschengeld. Da alle seine Kameraden ein Fahrrad besitzen, will auch er eines haben. Er kauft beim Fahrradhändler F ein Rad zum Preis von 150,-. Der Kaufpreis soll in vier Monatsraten bezahlt werden. Nachdem M die erste Rate von seinem Taschengeld bezahlt hat, wird ihm das Rad gestohlen. Er zahlt daraufhin mit Billigung seiner Eltern, die erst jetzt von dem Radkauf erfahren, die restlichen Raten nicht mehr. F besteht auf Zahlung, hilfsweise Ersatz des Fahrrads gegen Rückzahlung der Rate. Zu Recht? 15

16 Ratenkauf mit Taschengeld Anspruch F gegen M auf Zahlung von 150 gem. 433 II BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer KV a) Zwei übereinstimmende WE (+) b) Abgabe und Zugang (+) 2. Nichtig wegen 494 I BGB (fehlende Schriftform 492 I 1 BGB)? a) Sachlicher Anwendungsbereich, 491 I BGB (-) Darlehensvertrag gem. 488 I 1 BGB: nur das gegen Zinszahlung gewährte Gelddarlehen Hier nur Zahlungsaufschub (-) 16

17 b) 494 I BGB könnte gem. 506 I BGB entsprechende Anwendung finden Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs bei Ratenzahlung Zusätzliche Zahlung (Zinsen, Gebühren etc.) Hier: kein Anhaltspunkt 3. Unwirksamkeit wegen 108 I BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 2, 106 BGB) Nicht nur rechtlich vorteilhaft ( 107 BGB) Keine Einwilligung ( 183 BGB) Keine Genehmigung ( 184 BGB) 17

18 Ratenkauf mit Taschengeld Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, 110 BGB Minderjähriger schließt Vertrag ohne Zustimmung (+) Verwendet Mittel, die zu diesem Zweck oder Zur freien Verfügung überlassen wurden (+) Hat Leistung mit diesen Mitteln bewirkt? Der Minderjährige muss die ihm nach Vertrag obliegende Leistung vollständig erbracht haben. Bei Ratenzahlung wird Leistung nicht vollständig erbracht. Hier Leistung nicht bewirkt 3. Zwischenergebnis Kein wirksamer Vertragsschluss II. Ergebnis Kein Anspruch des F auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB 18

19 Ratenkauf mit Taschengeld Anspruch F gegen M auf Rückgabe des Fahrrads gem. 812 I 1 Alt.1 BGB 1. M hat etwas erlangt Hier Eigentum und Besitz am Fahrrad 2. Durch Leistung des F Leistung als bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens F hat mit Übergabe und Übereignung in Erfüllung der vermeintlichen Vertragspflicht gehandelt. Leistung des F 3. Ohne rechtlichen Grund Unwirksamer KV wegen 108 BGB (s.o.) F hat grdsl. einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads. 19

20 Ratenkauf mit Taschengeld 4. Rückgabe nicht möglich Diebstahl des Fahrrads Wertersatz gem. 818 II BGB? Entfällt bei Entreicherung, 818 III BGB M durch Diebstahl entreichert Kenntnis des Empfängers vom Mangel des Rechtsgrundes? 819 I BGB dann gilt 818 IV BGB Problem: Wessen Kenntnis? Minderjähriger weiß i.d.r., dass seine RG schwebend unwirksam sind 819 BGB würde ihn deshalb einer Haftung unterwerfen Gerade davor sollen 106 ff. BGB schützen Minderjährigen-Schutzvorschriften würden leerlaufen Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ist maßgeblich 819 BGB greift hier nicht Ergebnis Kein Anspruch des F auf Wertersatz 20

21 Der kleine Schäferhund Der 17-jährige E interessiert sich für einen jungen Schäferhund aus der Zucht des H. Er wird mit H handelseinig. Da der Welpe noch sehr jung ist, soll E ihn erst nach einigen Wochen abholen und bezahlen. Kurz darauf erfährt H, dass E minderjährig ist. Er fragt daher schriftlich bei dessen Vormund an, ob er den Kauf genehmige. Später meldet sich ein anderer Interessent für den Welpen, der einen höheren Preis bietet. Da bereits zehn Tage verstrichen sind, ohne dass von V Nachricht vorliegt, ruft H den E an und teilt ihm mit, er mache den Kauf rückgängig. E protestiert, legt am nächsten Tag die Einverständniserklärung des V vor und möchte den Hund abholen. Muss ihm H den Hund geben? 21

22 Der kleine Schäferhund Anspruch E gegen H auf Übergabe und Übereignung des Hundes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag Korrespondierende WE; Antrag und Annahme ( 105 ff. BGB) 2. Unwirksamkeit wegen 108 I BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 2, 106 BGB) Nicht nur rechtlich vorteilhaft ( 107 BGB) Keine Einwilligung ( 183 BGB) Keine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ( 184 BGB) Nachträgliche Zustimmung ( 184 BGB) ist erfolgt Zwei-Wochen-Frist gem. 108 II 2 BGB eingehalten Widerruf des H gem. 109 I BGB? Hier gegenüber dem Minderjährigen erklärt (möglich gem. 109 I 2 BGB) Widerruf erfolgte vor Genehmigung des V Kein Ausschluss gem. 109 II BGB Genehmigung zu spät KV unwirksam II. Ergebnis Kein Anspruch des E auf Übergabe und Übereignung des Hundes 22

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