Der Erlass Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)
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- Eugen Salzmann
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1 GS 07, Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) Änderung vom. Mai 07 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 4 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 0. Juni 98 ) beschliesst: I. Der Erlass Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom. Juli 98 ) (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: bis Abs. (neu) Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn der Bewerber die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung auch in der Schweiz erfüllt. 4 Abs. (geändert) Volljährige Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kanton Solothurn ununterbrochen wohnhaft gewesen sind, dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und von keinem andern Kanton ein Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz. Abs. (aufgehoben) 7 Abs. (geändert) Leistungen der Eltern im Allgemeinen G 8 (Sachüberschrift geändert) Die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers sind im Anhang enthalten. ) BGS 49.. ) BGS 49..
2 GS 07, 8 Abs. (geändert), Abs. (geändert) Berechnung der Leistungen der Eltern G 8 Abs. (Sachüberschrift geändert) Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen zuzüglich a) der steuerlichen Abzüge für Liegenschaftskosten; b) der Beiträge an Einrichtungen der Säule a; c) der freiwilligen Einkäufe in die zweite Säule; d) 0% des 00'000 Franken übersteigenden Reinvermögens. Stehen weitere Kinder in einer durch die und bis der Verordnung anerkannten Ausbildung oder in Brückenangeboten, werden die zumutbaren Elternbeiträge im Verhältnis der anrechenbaren Kosten auf diese Kinder verteilt. 9 Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G 8 Abs. (Sachüberschrift geändert) 0 Abs. (geändert) Eigenleistung von Lernenden G 8 Abs. (Sachüberschrift geändert) Lernenden wird der Ausbildungslohn gemäss Lehrvertrag als Eigenleistung angerechnet. Lernenden wird ein Freibetrag von '00 Franken zugestanden. Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (neu), Abs. 4 (neu), Abs. (neu), Abs. 6 (neu) Eigenleistung von anderen Bewerbern G 8 Abs. (Sachüberschrift geändert) Anderen Bewerbern wird der Nettolohn als Eigenleistung angerechnet. Die Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem Zeitmodell der Ausbildung (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend). Den Bewerbern kann ein Freibetrag zugestanden werden. Unabhängig vom erzielten Nettolohn wird den Bewerbern in jedem Fall eine minimale Eigenleistung angerechnet. a) b) Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden: a) (neu) 6'000 Franken; b) (neu) '000 pro unterhaltspflichtiges Kind. Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, werden folgende Beiträge als minimale Eigenleistung angerechnet: a) '00 Franken für Schüler der Sekundarstufe II; b) '00 Franken für Studierende der Tertiärstufe. 4 Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, werden die folgenden Freibeträge zugestanden: a) '00 bis 6'000 Franken. Der Freibetrag wird im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet;
3 GS 07, b) '000 Franken pro unterhaltspflichtiges Kind. Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, wird als minimale Eigenleistung ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen angerechnet. 6 Bewerbern, die eine Ausbildung berufsbegleitend absolvieren, wird kein Freibetrag zugestanden. Als minimale Eigenleistung wird den Bewerbern ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielbares Einkommen im entsprechenden Fachbereich angerechnet. Vermögen des Bewerbers (Sachüberschrift geändert) Abs. (geändert), Abs. bis (neu), Abs. (geändert) Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Bewerbers (Sachüberschrift geändert) Ist der Bewerber verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, wird das Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners mit Ausnahme eines Freibetrages von 0'000 Franken angerechnet. bis Ist der verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bewerber kinderlos, wird das nach den Umständen mögliche Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners angerechnet. Das 0'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners wird im Umfang von 0% berücksichtigt. 4 Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben), Abs. (aufgehoben) Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. In Härtefällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden. Abs. (geändert) Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durchschnittliche auf /4% aufgerundete Zinsfuss für Hypotheken mit variabler Verzinsung gemäss der publizierten Zinssätze für Neugeschäfte der Schweizerischen Nationalbank massgebend, jeweiliger Stand Oktober des Vorjahres. 7 Gesuche (Sachüberschrift geändert) Abs. (geändert) Stipendien werden in zwei gleichen Raten, in besonderen Fällen auf einmal ausbezahlt. Anhänge Anhang I Zumutbare jährliche Leistungen der Eltern (neu)
4 GS 07, II. Keine Fremdänderungen. III. Der Erlass Höhe der zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern ) wird aufgehoben. IV. Diese Änderung tritt am. August 07 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Solothurn,. Mai 07 Im Namen des Regierungsrates Dr. Remo Ankli Landammann Andreas Eng Staatsschreiber RRB Nr. 07/790 vom. Mai 07. Die Einspruchsfrist ist am. Juli 07 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 07. ) BGS
5 Anhang I GS 07, Zumutbare jährliche Leistungen der Eltern ( 7 Abs. Stipendienverordnung) Anrechenbares Einkommen (*) Zumutbare jährliche Leistungen Anrechenbares Einkommen (*) Zumutbare jährliche Leistungen (**) (*) Das anrechenbare Einkommen wird auf die nächsten 000 Franken aufoder abgerundet. (**) Je weitere 000 Franken anrechenbares Einkommen erhöht sich die zumutbare jährliche Leistung der Eltern um 60 Franken. In Härtefällen kann von dieser Tabelle abgewichen werden.
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